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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68866 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Abschnitt 2 — Verwaltungspolizeiliche MaßnahmenArt. 408 - § 1. Wenn bezüglich eines Verstoßes gegen die Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318,497 bis 410, 434 und 435 ein Protokoll ausgestellt wurde, kann der Bürgermeister nach Erhalt eines Berichts eines vonder Regierung zu diesem Zweck bezeichneten Beamten und Bediensteten im Hinblick auf die Vermeidung undVerringerung der in Artikel 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Gefahren,Belastungen und Nachteile oder zu deren Abhilfe:1 o die völlige oder teilweise Betriebseinstellung anordnen;2 o die Geräte versiegeln und, falls notwendig, unverzüglich die vorläufige Betriebsschließung vornehmen;3 o dem Betreiber einen Aktionsplan oder die Einreichung eines Wiederinstandsetzungsplans, oder gegebenenfallsdie Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zugunsten der Region nach den in dem Artikel 55 des Dekrets vom 11. März1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Modalitäten zur Gewährleistung der Wiederinstandsetzungauferlegen.Falls der Bürgermeister sich untätig zeigt, verfügen die in Absatz 1 erwähnten Beamten und Bediensteten überdieselben Alleinbefugnisse wie dieser.Die gemäß dem Absatz 1, 1 o und 2 o getroffenen Maßnahmen werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn dieUmweltgenehmigung gewährt wird oder die Erklärung von der zuständigen Behörde als zulässig anerkannt wird.§ 2. Der gemäß den von der Regierung bestimmten Modalitäten verabschiedete Wiederinstandsetzungsplan gilt alsUmweltgenehmigung. Die Regierung kann die Modalitäten für die Aufstellung, Genehmigung und Durchführung derWiederinstandsetzungspläne festlegen.§ 3. Wenn der Zuwiderhandelnde es vermisst, einen Plan einzureichen oder dessen Bedingungen nicht einhält,können der Bürgermeister oder die Regierung die Wiederinstandsetzung von Amts wegen vornehmen. Dabei handelnsie gemäß § 4.§ 4. Wenn der Zuwiderhandelnde nicht innerhalb der festgelegten Frist die auferlegten Maßnahmen trifft, kann dieRegierung oder ihr Vertreter von Amts wegen oder auf Antrag des Bürgermeisters der in Artikel 39 des Dekrets vom27. Juni 1996 über die Abfälle erwähnten öffentlichen Gesellschaft die Ausführung von Amts wegen derWiederinstandsetzung anvertrauen, die zu Lasten der ermahnten Person erfolgt. Außerdem kann die Regierung oderihr Vertreter den in dem vorliegenden Absatz erwähnten Personen auferlegen, gemäß dem Artikel 55 des Dekrets vom11. März 1999 über die Umweltgenehmigung eine Sicherheitsleistung zu erbringen.Die Regierung oder ihr Vertreter verständigt per Einschreiben die zu einer Sicherheitsleistung verpflichtete(n)Person(en), wobei sie den Betrag und die möglichen Formen der Sicherheitsleistung angibt.Wenn innerhalb von acht Tagen keine Sicherheitsleistung erbracht wurde, lässt die Regierung oder ihr Vertreterdem Zuwiderhandelnden einen Zahlungsbefehl zustellen, in dem er unter Gefahr der Vollstreckung durch Pfändunginnerhalb von vierundzwanzig Stunden zur Zahlung aufgefordert wird.Durch die Leistung einer Sicherheit mit einem unzureichenden Betrag infolge der Zustellung eines Zahlungsbefehlswird die Weiterführung der Strafverfolgungen nicht verhindert.Nach Ablauf der Frist des Zahlungsbefehls kann die Regierung oder ihr Vertreter eine Pfändung vornehmenlassen, die nach den im Gerichtsgesetzbuch festgelegten Regeln erfolgt.KAPITEL II — StrafmaßnahmenAbschnitt 1 — StrafenArt. 409 - § 1. Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und mit einer Geldstrafe vonhundert bis zu fünfhunderttausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der gegen eine aufgrund der Artikel 167 und 173 beschlossene Vorschrift oder Verbotsmaßnahmeverstößt;2 o derjenige, der sich der Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgabe der gemäß Artikel 407bezeichneten Bediensteten widersetzt;3 o derjenige, der durch betrügerische Mittel die Zahlung der Gebühren oder der Abgaben umgeht, die ihm durchArtikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 497 bis 410, 434 und 435 und die kraft dieser verabschiedetenvorschriftsmäßigen Bestimmungen zu Lasten gelegt werden.§ 2. Wer ordnungsmäßig aufgefordert wird, Auskünfte zu geben, die aufgrund der Artikel 13 und 176 und der kraftdieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen von ihm verlangt worden sind, und dies unterlässt, wirdmit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zehntausend Euro belegt.Abschnitt 2 — Wiederherstellung des früheren ZustandsArt. 410 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel XXIII von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbucheskann der Richter Folgendes auf Kosten des Verurteilten verfügen:1 o den Abbruch von Anlagen, die in Verstoß gegen Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 497 bis410, 434 und 435 errichtet worden sind;2 o die Wiederherstellung der Örtlichkeiten in ihrem früheren Zustand;3 o die Durchführung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Verstoß zu beheben oder die Unsicherheitbzw. die Gesundheitsschädlichkeit zu vermindern.Der Richter kann der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser ebenfalls erlauben,die Wiederherstellung der Örtlichkeiten selbst vorzunehmen oder die erforderlichen Maßnahmen auszuführen und diediesbezüglichen Kosten zu Lasten des Verurteilten einzutreiben.Titel III - Feststellung der Verstöße und Strafmaßnahmen in Sachen Wasser für den menschlichen GebrauchKAPITEL I — Feststellung, Ermittlung und Verfolgung der VerstößeArt. 411 - Unbeschadet der Pflichten, die den Offizieren der Gerichtspolizei obliegen, sind die zu diesem Zweck vonder Regierung beauftragten Beamten und Bediensteten befugt, um die Anwendung der Artikel 180 bis 193, 411 bis 415und 430 und der kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen zu überwachen. Zu diesem Zwecksind sie bei der Ausführung ihrer Aufgabe zu Folgendem berechtigt:1 o in jeden selbst geschlossenen oder überdachten Ort einzudringen, ggf. nachdem sie die Genehmigung einesUntersuchungsrichters erhalten haben, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort ein Verstoß gegendie Artikel 180 bis 193, 411 bis 415 und 430 oder gegen die kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigenBestimmungen verübt wird;

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