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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68804 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>ÜBERSETZUNGMINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGIOND. 2004 — 3746[2004/202818]27. MAI 2004 — Dekret über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet (1)Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:Artikel 1 - Die nachstehenden Bestimmungen bilden den dekretbezogenen Teil des Buches II des Umweltgesetzbuches:″Buch II — WASSERTeil I — AllgemeinesTitel I — GrundsätzeArtikel 1 - § 1. Wasser gehört zum gemeinsamen Erbe der Wallonischen Region.Die Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs erfolgt auf globale und integrierte Weise und in dem ständigen Betreben,sowohl seine Qualität, als auch seinen Fortbestand im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten.§ 2. Die Wasserpolitik in der Wallonischen Region hat zum Ziel:1 o jeder weiteren Verschlechterung vorzubeugen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme, sowie derLandökosysteme und der unmittelbar von diesen abhängenden Feuchtgebiete, was deren Wasserbedarf betrifft, zuerhalten und zu verbessern;2 o eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcenzu fördern;3 o einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt anzustreben, unter anderem durchspezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritärenStoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten vonprioritären gefährlichen Stoffen;4 o eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers sicherzustellenund seine weitere Verschmutzung zu verhindern;5 o zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen;6 o die menschliche Gesundheit gegen die schädlichen Auswirkungen der Verunreinigung von für denmenschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser durch die Gewährleistung der Genusstauglichkeit und Reinheit diesesWassers gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für denmenschlichen Gebrauch zu schützen.Demnach leistet sie ihren Beitrag:1 o zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für einenachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;2 o zu einer wesentlichen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers;3 o zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;4 o zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, dieauf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt und zur Beendigung oder schrittweisenEinstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, die eine inakzeptableGefahr für oder über die aquatische Umwelt darstellen, abzielen und zwar mit dem Endziel, in der Meeresumwelt fürnatürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetischeStoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen;5 o zur Gewährleistung der Aufwertung des Wassers als wirtschaftliche Ressource und zur Verteilung dieserRessource derart, dass bei den verschiedenen Verwendungen, Tätigkeiten oder Arbeiten die Anforderungen für dieGesundheit, die öffentliche Gesundheit, den Zivilschutz und die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, dieErhaltung und den freien Abfluss des Wassers, den Schutz gegen Überschwemmungen, die Landwirtschaft, denFischfang, die Industrie, die Energieerzeugung, die Verkehrsmittel, den Tourismus und den Wassersport, sowie für alleanderen zugelassenen menschlichen Tätigkeiten erfüllt oder in Einklang gebracht werden.§ 3. Jede Person hat das Recht, über Trinkwasser von guter Qualität und in ausreichender Menge für ihreErnährung, ihre häuslichen Bedürfnisse und ihre Gesundheit zu verfügen.Die Wasserentnahmen und die Ableitungen des Abwassers, die für die Ausübung dieses Rechts durchgeführtwerden, dürfen die natürliche Funktion und den Fortbestand dieser Ressource nicht gefährden.Titel II — DefinitionenArt. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Buches gelten folgende Definitionen:1 o ″geschlossene Ortschaft″: Gebiet, in dem die Besiedlung und/oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichendkonzentriert sind, um eine Sammlung von städtischem Abwasser im Hinblick auf dessen Weiterleitung zu einerKlärstation oder einer Einleitungsendstelle zu ermöglichen;2 o ″kombinierter Ansatz″: Konzept sowohl zur Reduzierung der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabevon Emissionsgrenzwerten, als auch zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen;3 o ″Grundwasserleiter″: eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderengeologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerterGrundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;4 o ″öffentliche Abwasserreinigung″: die gesamten Vorgänge zur Abwassersammlung, zur öffentlichen Abwasserklärungund zu den in Artikel 217, Absatz 2 erwähnten Entwässerungsarbeiten, einschließlich der Wasserhaltung inGebieten mit Geländesenkungen nach Bergbau, insofern diese für die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasserreinigungunerlässlich ist;5 o ″Einzugsgebietsbehörde″: die Verwaltungsbehörde, zu deren Zuständigkeitsbereich die Verwaltung dergesamten Bestandteile eines jeden wallonischen Einzugsgebiets gehört;6 o ″Einzugsgebiet″: ein Gebiet, aus dem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabflussan einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

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