68804 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>ÜBERSETZUNGMINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGIOND. 2004 — 3746[2004/202818]27. MAI 2004 — Dekret über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet (1)Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:Artikel 1 - Die nachstehenden Bestimmungen bilden den dekretbezogenen Teil des Buches II des Umweltgesetzbuches:″Buch II — WASSERTeil I — AllgemeinesTitel I — GrundsätzeArtikel 1 - § 1. Wasser gehört zum gemeinsamen Erbe der Wallonischen Region.Die Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs erfolgt auf globale und integrierte Weise und in dem ständigen Betreben,sowohl seine Qualität, als auch seinen Fortbestand im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten.§ 2. Die Wasserpolitik in der Wallonischen Region hat zum Ziel:1 o jeder weiteren Verschlechterung vorzubeugen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme, sowie derLandökosysteme und der unmittelbar von diesen abhängenden Feuchtgebiete, was deren Wasserbedarf betrifft, zuerhalten und zu verbessern;2 o eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcenzu fördern;3 o einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt anzustreben, unter anderem durchspezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritärenStoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten vonprioritären gefährlichen Stoffen;4 o eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers sicherzustellenund seine weitere Verschmutzung zu verhindern;5 o zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen;6 o die menschliche Gesundheit gegen die schädlichen Auswirkungen der Verunreinigung von für denmenschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser durch die Gewährleistung der Genusstauglichkeit und Reinheit diesesWassers gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für denmenschlichen Gebrauch zu schützen.Demnach leistet sie ihren Beitrag:1 o zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für einenachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;2 o zu einer wesentlichen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers;3 o zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;4 o zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, dieauf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt und zur Beendigung oder schrittweisenEinstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, die eine inakzeptableGefahr für oder über die aquatische Umwelt darstellen, abzielen und zwar mit dem Endziel, in der Meeresumwelt fürnatürlich anfallende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetischeStoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen;5 o zur Gewährleistung der Aufwertung des Wassers als wirtschaftliche Ressource und zur Verteilung dieserRessource derart, dass bei den verschiedenen Verwendungen, Tätigkeiten oder Arbeiten die Anforderungen für dieGesundheit, die öffentliche Gesundheit, den Zivilschutz und die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, dieErhaltung und den freien Abfluss des Wassers, den Schutz gegen Überschwemmungen, die Landwirtschaft, denFischfang, die Industrie, die Energieerzeugung, die Verkehrsmittel, den Tourismus und den Wassersport, sowie für alleanderen zugelassenen menschlichen Tätigkeiten erfüllt oder in Einklang gebracht werden.§ 3. Jede Person hat das Recht, über Trinkwasser von guter Qualität und in ausreichender Menge für ihreErnährung, ihre häuslichen Bedürfnisse und ihre Gesundheit zu verfügen.Die Wasserentnahmen und die Ableitungen des Abwassers, die für die Ausübung dieses Rechts durchgeführtwerden, dürfen die natürliche Funktion und den Fortbestand dieser Ressource nicht gefährden.Titel II — DefinitionenArt. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Buches gelten folgende Definitionen:1 o ″geschlossene Ortschaft″: Gebiet, in dem die Besiedlung und/oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichendkonzentriert sind, um eine Sammlung von städtischem Abwasser im Hinblick auf dessen Weiterleitung zu einerKlärstation oder einer Einleitungsendstelle zu ermöglichen;2 o ″kombinierter Ansatz″: Konzept sowohl zur Reduzierung der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabevon Emissionsgrenzwerten, als auch zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen;3 o ″Grundwasserleiter″: eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderengeologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerterGrundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;4 o ″öffentliche Abwasserreinigung″: die gesamten Vorgänge zur Abwassersammlung, zur öffentlichen Abwasserklärungund zu den in Artikel 217, Absatz 2 erwähnten Entwässerungsarbeiten, einschließlich der Wasserhaltung inGebieten mit Geländesenkungen nach Bergbau, insofern diese für die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasserreinigungunerlässlich ist;5 o ″Einzugsgebietsbehörde″: die Verwaltungsbehörde, zu deren Zuständigkeitsbereich die Verwaltung dergesamten Bestandteile eines jeden wallonischen Einzugsgebiets gehört;6 o ″Einzugsgebiet″: ein Gebiet, aus dem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabflussan einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>688057 o ″wallonisches Einzugsgebiet″: der Teil einer jeden internationalen Flussgebietseinheit, die auf dem Gebiet derWallonischen Region liegt;8 o ″Schiff″: Wasserfahrzeug, dass sich mit oder ohne Motor an der Wasseroberfläche halten kann;9 o ″Dienstlast″: Gesamtheit der Verpflichtungen, denen diejenige Person Folge zu leisten hat, die je nach Fall dieEigenschaft eines Abonnenten oder eines Benutzers hat;10 o ″Abwassersammler″: Leitungen, die das Kanalisationsnetz mit den vorgesehenen oder voraussehbaren Stellenfür die Klärung des Abwassers verbinden;11 o ″Kontrollausschuss für Wasser″: der durch Artikel 4 eingerichtete Ausschuss;12 o ″Beratungsausschuss für Wasser″: der durch Artikel 3 eingerichtete Ausschuss;13 o ″internationale Maaskommission″: der durch das internationale Maas-Übereinkommen eingerichtete internationaleAusschuss;14 o ″internationale Scheldekommission″: der durch das internationale Schelde-Übereinkommen eingerichteteinternationale Ausschuss;15 o ″Zähler″: Messvorrichtung samt Zubehör zur Bestimmung der während eines gegebenen Zeitraumsverbrauchten Wasservolumen;16 o ″Dienstleistungsvertrag für die Abwasserreinigung″: das zwischen einem Erzeuger von zu Trinkwasseraufbereitbarem Wasser und der ″Société publique de gestion de l’eau″ (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung)getroffene Abkommen, nach dessen Bestimmungen der Wassererzeuger die Dienstleistungen der Gesellschaftmietet, um nach einer bestimmten Planung die öffentliche Abwasserreinigung eines Wasservolumens durchzuführen,das dem zur Verteilung in der wallonischen Region durch die öffentliche Wasserversorgung bestimmten erzeugtenWasservolumen entspricht;17 o ″Dienstleistungsvertrag für die Klärung und Sammlung″: zwischen der ″Société publique de gestion de l’eau″und den zugelassenen Klärungsgesellschaften getroffenes Abkommen, nach dessen Bestimmungen die letzteren gegenEntgelt im Namen und auf Rechnung der erstgenannten Aufträge des öffentlichen Dienstes, Untersuchungen, den Bauvon Klärvorrichtungen und die Klärung von bestimmten Abwasservolumen ausführen;18 o ″Dienstleistungsvertrag für den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers″: das zwischen einemErzeuger von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, das dieser für die öffentliche Wasserversorgung bestimmt, undder ″Société publique de gestion de l’eau″ getroffene Abkommen, nach dessen Bestimmungen die Letztere gegenEntgelt den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers, so wie er in den in Artikel 318, § 2 erwähntenProgrammen bestimmt wird, gewährleistet;19 o ″Emissionsbegrenzung″: Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emissionen, beispielsweisedie Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung,der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen;20 o ″nichtschiffbare Wasserläufe″: die von der Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstraßen eingestuften Flüsseund Bäche unterhalb der Stelle, an der die Fläche der gesamten Erde, deren Ableitung des Wassers von dem Wasserlaufgewährleistet wird, mindestens 100 Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs bezeichnet;21 o ″umweltbezogene Kosten″: Kosten der Schäden, die die Wassernutzungen der Umwelt, den Ökosystemen undden Umweltnutzern zufügen;22 o ″ressourcenbezogene Kosten″: Kosten der Verarmung der Ressource, durch die bestimmte Möglichkeiten fürandere Nutzer infolge der Verminderung der Ressourcen über ihre natürliche Erneuerungs- oder Wiederherstellungsratehinaus verloren gehen;23 o ″tatsächlicher Kostenpreis für die Abwasserreinigung (nachstehend TKAR genannt)″: Preis pro m 3 , der dieGesamtheit der Kosten für die öffentliche Reinigung des Haushaltsabwassers enthält;24 o ″tatsächlicher Kostenpreis für die Versorgung (nachstehend TKV genannt)″: Preis pro m 3 , der die Gesamtheitder Kosten für die Wassererzeugung und -versorgung enthält, einschließlich der Kosten für den Schutz desgewonnenen Wassers zwecks der öffentlichen Versorgung;25 o ″Datum der Notifizierung″: der Tag, der auf die Aufgabe bei der Post der zugestellten Unterlage folgt;26 o ″Einleitung von Abwasser″: Einleitung von Abwasser in Grundwasser oder in Oberflächenwasser durchKanalisationen oder jegliches andere Mittel, mit Ausnahme des natürlichen Abfließens des Regenwassers;27 o ″unmittelbare Einleitung in das Grundwasser″: Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohneVersickern durch den Boden oder den Untergrund;28 o Wasserversorger: Betreiber des Dienstes der öffentlichen Wasserversorgung;29 o ″internationale Flussgebietseinheit″: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebietenfestgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren, auf mehreren Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaft verteilten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht;30 o ″Küstengewässer″: die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkteine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässergemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;31 o ″Binnengewässer″: alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer, sowie alles Grundwasserauf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;32 o ″Kühlwasser″: Wasser, das in der Industrie zur Kühlung in offenem Kreislauf verwendet wird und nicht mitden zu kühlenden Stoffen in Kontakt gekommen ist;33 o ″Wasser für den menschlichen Gebrauch″: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nachAufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zweckenbestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz durchRohrleitungen, ab einer privaten Wasserentnahmestelle oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird, sowie alles Wasser,das den Lebensmittelunternehmen aus einem Verteilungsnetz zugeliefert wird, bevor es in diesen Unternehmengehandhabt oder behandelt wird;34 o ″Oberflächenwasser″: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässerund Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässereingeschlossen sind;