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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68857Art. 351 - Ein Rücktritt eines Teilhabers, der eine Person öffentlichen Rechts ist, wird während derTätigkeitsperiode der Gesellschaft ohne die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalversammlungnicht erlaubt.Abschnitt 2 — Gesellschaftszweck und Aufgaben öffentlichen DienstesArt. 352 - Die Gesellschaft hat zum Zweck:1 o die Wassergewinnung;2 o die Wasserversorgung mittels Rohrleitungen;3 o den Schutz der Grundwasservorkommen;4 o die Durchführung jeglicher mit dem Wasserkreislauf verbundenen Maßnahme.Art. 353 - Die der Gesellschaft anvertrauten Aufgaben öffentlichen Dienstes werden ausschließlich auf dem Gebietder Wallonischen Region ausgeübt und bestehen aus:1 o der Wassergewinnung;2 o der Wasserversorgung mittels Rohrleitungen;3 o dem Schutz der Vorkommen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser im Rahmen der Aufgaben, mit denendie SPGE durch Artikel 351, § 2, 2 o beauftragt wird;4 o der Erfüllung von allen Verpflichtungen, die die mit dem Wasserkreislauf verbundenen gesetzlichen undverordnungsmäßigen Anforderungen bewirkt haben;5 o der Durchführung jeder den Versorgungsgesellschaften im Rahmen der verordnungsmäßigen Bestimmungenbezüglich der Festsetzung, der Einziehung, der Beitreibung, der Befreiung und der Rückerstattung der Abgabe für dieEinleitung von industriellen und häuslichen Abwässern übertragenen Aufgabe;6 o den in Sachen Trinkwasserversorgung zu leistenden Diensten sozialer oder humanitärer Art.Um diese Aufgaben zu erfüllen, kann die Gesellschaft den Erwerb, den Bau, den Unterhalt, die Verwaltung unddie Betreibung der notwendigen Infrastruktur vornehmen. Unter ″Infrastruktur″ versteht man insbesondere dieGesamtheit der Ausrüstungen zur Gewinnung, zur Zuleitung, zur Lagerung (Wassertürme, Behälter. ), zurRückförderung, zum Abpumpen, zur Behandlung, zur Verteilung, zum Abzählen und deren Zubehör sowie dieGrundstücke, worauf sie sich befinden, einschließlich der Untergrundflächen und der Grunddienstbarkeiten, vondenen die Gesellschaft der Inhaber ist.Die Durchführung der der Gesellschaft anvertrauten Aufgaben öffentlichen Dienstes benachteiligt nicht diejenigen,die eine vergleichbare Tätigkeit in der Wallonischen Region ausüben.Abschnitt 3 — GeschäftsführungsvertragUnterabschnitt 1 — Begriffsbestimmung und InhaltArt. 354 - § 1. Die Regeln, Modalitäten und Ziele, aufgrund deren die Gesellschaft die ihr anvertrauten Aufgabenöffentlichen Dienstes durchführt, werden in einem zwischen der Wallonischen Region und der Gesellschaftabgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag bestimmt.§ 2. Der Geschäftsführungsvertrag bestimmt die Verpflichtungen der Gesellschaft in Bezug auf:1 o die Modalitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben öffentlichen Dienstes;2 o die Grundsätze, die die Tarife für die Leistungen bestimmen, die im Rahmen der Aufgaben öffentlichen Diensteserledigt werden;3 o die Grundsätze, die die Gesellschaft in ihren Beziehungen mit den Benutzern der Leistungen öffentlichenDienstes einhalten muss;4 o die finanzielle Struktur der Gesellschaft;5 o die Indikatoren, die die vierteljährliche Übersichtstabelle enthalten muss, sowie die Fristen für die Mitteilungan die Regierung.§ 3. Der Geschäftsführungsvertrag bestimmt die Verpflichtungen der Region in Bezug auf:1 o die allgemeinen mit den durch die Gesellschaft benutzten Wasserentnahmestellen verbundenen Schutzmaßnahmen;2 o die Überprüfung oder die Revision der durch die Gesellschaft eingereichten Anträge auf eine Genehmigung zurWasserentnahme;3 o die Kontrolle des Zugangs zu alternativen Wasserversorgungsquellen;4 o den Zugang zu ihren Datenbanken im Bereich des Wassersektors und ihre Mitwirkung bei allen Kommunikationsmittelnund anderen Mitteln, die die Führung des besagten Sektors verbessern können;5 o die finanziellen Verpflichtungen für spezifische oder besondere Aufgaben, mit denen die Gesellschaft durch dieRegion beauftragt wird.§ 4. Andererseits bestimmt der Geschäftsführungsvertrag ebenfalls:1 o die Strafmaßnahmen, falls eine der Parteien ihre auf dem Geschäftsführungsvertrag beruhenden Verpflichtungennicht einhält;2 o die Methoden zur Bewertung des besagten Geschäftsführungsvertrags:Einer jährlicher Bewertungsbericht über die Durchführung des Geschäftsführungsvertrags wird der Regierungspätestens am 1. Juli des auf das Geschäftsjahr, worauf es sich bezieht, folgenden Jahres durch die S.W.D.E. vorgelegt.Der jährliche Bericht wird während des folgenden Monats dem Wallonischen Regionalrat durch die Regierungübermittelt.§ 5. Jegliche ausdrückliche Auflösungsklausel im Geschäftsführungsvertrag gilt als nichtig.Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches findet keine Anwendung auf den Geschäftsführungsvertrag. Die Partei,gegenüber welcher eine im Geschäftsführungsvertrag stehende Verpflichtung nicht eingehalten wird, kann lediglichdie Einhaltung der Verpflichtung fordern und, gegebenenfalls, auf Schadenersatz klagen, dies unbeschadet derAuferlegung jeglicher im Geschäftsführungsvertrag vorgesehenen Sonderstrafmaßnahme.Die im Falle der Nichteinhaltung durch eine Partei ihrer auf dem Geschäftsführungsvertrag beruhendenVerpflichtungen entstehenden Strafmaßnahmen werden wie folgt vorgenommen: wenn die im Geschäftsführungsvertragvorgesehenen Verpflichtungen durch die eine oder andere Partei nicht eingehalten werden, beraten diesemiteinander über die zu treffenden Verbesserungsmaßnahmen und setzten das Datum der nächsten Bewertung fest.

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