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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68831Unterabschnitt 2 — AnwendungsbereichArt. 182 - § 1. Der vorliegende Abschnitt 1st auf alle Wässer anwendbar, die für den menschlichen Gebrauchbestimmt sind, mit Ausnahme:1 o der natürlichen Mineralwässer;2 o der Heilwässer;3 o des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus derim Durchschnitt weniger als 10 m 3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, soferndie Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen, touristischen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.§ 2. Der in § 1, 3 o gemeinte Wasserlieferant hat die Pflicht, die betroffene Bevölkerung über die eingegangenenRisiken und über alle Maßnahmen zu unterrichten, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligenEinflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben,ergriffen werden können.Außerdem muss der Wasserlieferant den betroffenen Verbrauchern umgehend geeignete Ratschläge geben, wenneine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbarist.§ 3. Im Falle einer Versorgung anhand einer alternativen oder zum durch die Rohrleitungen verteilten Wasserzusätzlichen Ressource, sorgt der Abonnent für eine komplette Trennung der beiden Versorgungskreisläufe, ohnejegliche physische Verbindung.Unterabschnitt 3 — Verpflichtungen des WasserlieferantenAllgemeine VerpflichtungenArt. 183 - Die Regierung legt das Verfahren fest, das bei einem Vorfall anzuwenden ist, bei dem die Qualität desfür den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers beeinträchtigt wird.Sie bestimmt, welche öffentlichen Behörden in diesem Fall eingesetzt werden müssen, und welche Mindestmaßnahmenvon den Wasserlieferanten getroffen werden müssen, um eine Gefährdung der Verbraucher zu vermeiden, unddie Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers wiederherzustellen.Art. 184 - Unbeschadet der in Art. 191 erwähnten Abweichungen ist es untersagt, für den menschlichen Gebrauchbestimmtes Wasser zu liefern, wenn dessen Genusstauglichkeit und Reinheit nicht gewährleistet sind.Im Sinne der Anforderungen des vorliegenden Abschnitts ist Wasser für den menschlichen Gebrauchgenusstauglich und rein, wenn es:1 o Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die einepotentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;2 o den von der Regierung gemäß Art. 185 festgelegten Mindestanforderungen genügt.Art. 185 - Die Regierung legt die Mindestanforderungen hinsichtlich Genusstauglichkeit und Reinheit des für denmenschlichen Gebrauch bestimmten Wassers fest, einschließlich:1 o der mikrobiologischen Parameterwerte;2 o der chemischen Parameterwerte;3 o der nur zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Anwendung von Art. 190, § 5 bestimmten Indikatoren.Art. 186 - Die Regierung bestimmt die Liste und die Höchstdosen der bei der Aufbereitung oder der Verteilung vonWasser für den menschlichen Gebrauch erlaubten Stoffe oder Materialien.Der Wasserlieferant trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei der Aufbereitung oderder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen undfür die Verstärkung oder Reparatur von bestehenden Anlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien fürNeuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationenzurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieses Abschnittsvorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern.Art. 187 - § 1. Die nach Artikel 185 festgesetzten Parameterwerte sind einzuhalten:1 o bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Gebäuden oderEinrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;2 o bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;§ 2. Außer an den in § 3 erwähnten Orten wird angenommen, dass der Wasserlieferant seine Verpflichtungen imSinne von Art. 184 und 190, § 2 erfüllt hat, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der gemäßArt. 185 festgelegten Parameterwerte auf die Hausinstallation oder deren Wartung zurückzuführen ist.§ 3. In den Räumen und Einrichtungen, wo Wasser der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, muss dieHausinstallation durch eine zugelassene Prüfstelle zertifiziert werden, unter Einhaltung der von der Regierungfestgelegten Regeln.Jedes Gebäude, dessen erste Benutzung als Wohnung nach einem von der Regierung festzulegenden Datum erfolgtist, unterliegt denselben Regeln.Die Regierung stellt die Liste der Kategorien von Räumen und Einrichtungen auf, die dem vorliegendenParagraphen unterliegen, und legt ein Verfahren sowie die Zertifizierungsfristen für private Innenanlagen fest.§ 4. Besteht die Gefahr, dass Wasser nicht den nach Artikel 185 festgesetzten Parameterwerten genügt, so muss derWasserlieferant:1 o geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr zu verringern oder auszuschalten, insbesondere durch dieBeratung von Grundstücks-/Gebäudeeigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten;2 o und/oder andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergreifen, um die Beschaffenheit oderEigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung derParameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder ausgeschaltet wird;3 o und die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten,gebührend unterrichten und beraten.KontrolleArt. 188 - § 1. Der Wasserlieferant erstellt und führt ein jährliches Kontrollprogramm durch, das dazu dient, zuüberprüfen, ob das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser den Anforderungen des vorliegenden Abschnittsgenügt, insbesondere hinsichtlich der gemäß Art. 185 festgelegten Parameterwerte.

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