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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68871Art. 436 - Innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung durch den Verwaltungsrat des in Artikel 383erwähnten Statuts wird ein Verfahren zur freiwilligen Übertragung an die Gesellschaft der Beamten des Ministeriumsder Wallonischen Region, die der ″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ (Regionales Unternehmenfür Wassergewinnung und -zuleitung) zugewiesen werden, eingeleitet.Die Modalitäten dieser Übertragung werden im Sektorenausschuss ausgehandelt werden und die folgendenGrundsätze vorsehen:1 o die Beamten werden in ihrem Dienstgrad oder einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer Eigenschaftübertragen. Sie behalten mindestens die finanziellen Ansprüche und das Dienstalter, die sie hatten oder gehabt hätten,wenn sie die Funktion, von der sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung Inhaber waren, in ihrer ursprünglichenDienststelle weiter ausgeübt hätten.Die übertragenen Beamten unterliegen von Amts wegen den Rechten und Pflichten, die mit dem Statut desPersonals der Gesellschaft verbunden sind;2 o Das Verfahren zum Aufruf an die Bewerber für eine Übertragung wird innerhalb einer dreimonatigen Fristerfolgen müssen, und der namentliche Erlass bezüglich der Übertragung wird innerhalb der folgenden drei Monatewirksam werden.Art. 437 - Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor, die bei der ″Société wallonne desDistributions d’Eau″ (Wallonische Wasserversorgungsgesellschaft) am 17. März 2001 amtieren, sind von Rechts wegenVorsitzender und Mitglied des Vorstands. Das dritte Mitglied des Vorstands wird durch die Regierung unter denGeneralbeamten der ″Société wallonne des Distributions d’Eau″ ausgewählt.Ihre Rechte und Pflichten und diejenigen der Gesellschaft werden gemäß den in Artikel 370 erwähntenModalitäten geregelt.Sie treten ihr Amt am ersten Tag nach der Einsetzung des ersten, gemäß den Bestimmungen des vorliegendenKapitels ernannten Verwaltungsrates an.Art. 438 - Die am 17. März 2001 amtierenden Bediensteten der ″Société wallonne des Distributions d’Eau″ bleibenBedienstete der ″Société wallonne des Eaux″. Sie behalten die gleichen Vorteile wie diejenigen, die sie am 17. März 2001genossen.Art. 439 - Die Vorschriften der allgemeinen Gemeindekanalisationspläne bleiben bis zum Inkrafttreten derSanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet anwendbar.Art. 440 - Artikel 386 bis 388 werden am 17. März 2001 wirksam.Art. 441 - Die Provinzialregelungen über die nichtschiffbaren Wasserläufe sowie über die Wasserläufe, die nichtunter die Anwendung des vorliegenden Buches fallen, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch die in Artikel 37erwähnte Regionalordnung über die nichtschiffbaren Wasserläufe ersetzt worden sind.Art. 442 - Die Wallonische Region übernimmt die Rechte und Pflichten der Provinzen und der Gemeinden,einschließlich der Rechte und Pflichten aus laufenden oder künftigen Gerichtsverfahren, was die vor dem 1. Januar2005 in der zweiten und der dritten Kategorie eingestuften Wasserläufe betrifft sowie was die Wasserläufe, die nichtunter die Anwendung der Artikel 34 bis 47 fallen, betrifft.Die aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erteilten Genehmigungenverlieren ihre Wirkung am 1. Januar 2005.Art. 443 - In Abweichung von Art. 197 muss ein am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets bereitsbestehender Anschluss, der nicht mit einem Zähler versehen ist, spätestens zum 31. Dezember 2005 von demWasserversorger und zu seinem Lasten mit einem Zähler ausgerüstet werden.Während dieses Übergangszeitraums wird im Falle eines nicht mit einem Zähler versehenen Anschlusses diedurch Art. 228 eingeführte einheitliche Tarifierung pro Anschluss angewandt.Die am 1. Juli 2003 laufenden spezifischen Verträge bleiben anwendbar.Art. 444 - Artikel 228 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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