68832 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Er übermittelt das jährliche Programm der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser.Der Wasserlieferant entnimmt für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassersrepräsentative Proben.Wenn die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt,überprüft der Wasserlieferant die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens und dass jeglicheKontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zubeeinträchtigen.§ 2. Die Regierung bestimmt die Durchführungsbestimmungen für die jährlichen in § 1 erwähnten Kontrollprogrammesowie die Probeentnahmestellen und die Modalitäten für die Mitteilung der Informationen. Sie legtinsbesondere die zu analysierenden Parameter und die Mindesthäufigkeit der Probeentnahmen und Analysen fest.§ 3. Die Analysen werden einem kraft der föderalen Gesetzgebung über die Akkreditierung der ZertifizierungsundKontrollstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditierten Laboratorium anvertraut, das zumindest über einanalytisches Qualitätskontrollsystem verfügt.Die Probeentnahmen werden von speziell dafür akkreditierten Stellen durchgeführt.Die Regierung bestimmt die Spezifikationen für die Parameteranalyse und die Probeentnahme.§ 4. Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäßArtikel 185 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung dermenschlichen Gesundheit darstellt, so lässt der Wasserlieferant durch ein akkreditiertes Labor eine zusätzlicheKontrolle durchführen, unter Einhaltung des in Artikel 183 festgelegten Verfahrens.Art. 189 - Die Beauftragten des Wasserlieferants, die im Besitz einer Dienstkarte und ihres Ausweises sind, sowiedie Prüfstellen, können im Beisein der Bewohner oder ihres Vertreters zwischen acht und zwanzig Uhr zu jedwederHausinstallation oder Verbindungsstelle auf bequeme Weise und ohne Gefahr Zugang haben, um alle erforderlichenTätigkeiten zur Kontrolle der Wasserqualität durchzuführen. Dabei gilt es, die Grundsätze des Schutzes desPrivatlebens einzuhalten und die Bewohner innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden im Voraus schriftlich zuunterrichten.Abhilfemaßnahmen und GebrauchseinschränkungenArt. 190 - § 1. Falls die gemäß Artikel 185 festgelegten Parameterwerte nicht eingehalten werden, und unterVorbehalt von Artikel 187, § 2, informiert der Wasserlieferant unverzüglich die Generaldirektion der Naturschätze undder Umwelt, Abteilung Wasser, und führt eine Untersuchung durch, um die Ursache zu bestimmen. DieGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, prüft, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko fürdie menschliche Gesundheit darstellt; ist dies der Fall, so übermittelt sie ihre Schlussfolgerungen, sobald diese bekanntsind, dem Wasserlieferanten sowie dem (den) Bürgermeister(n) der betroffenen Gemeinde(n).§ 2. Der Wasserlieferant trifft so bald wie möglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Qualität desWassers wiederherzustellen. Der Durchführung dieser Abhilfemaßnahmen gibt er den Vorrang, insbesondere unterBerücksichtigung der Messung einer Überschreitung des relevanten Parameterwerts und der potentiellen Gefahr fürdie menschliche Gesundheit.Falls die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, gemäß § 1 festgestellt hat, dasses ein Risiko für die Gesundheit gibt, wird sie über jegliche vom Wasserlieferant getroffene Maßnahme sowie über dieWeiterentwicklung der Lage auf dem Laufenden gehalten.Stellt die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, fest, dass die Nichteinhaltung derParameterwerte ein Risiko für die Gesundheit darstellt, so informiert der Wasserlieferant unmittelbar die Verbraucherüber die Lage und ggf. über die getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen.§ 3. Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der gemäß Art. 185 festgelegten Parameterwertegekommen ist, unterbricht der Wasserlieferant die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wenn eseine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, oder schränkt dessen Verwendung ein oder trifftjegliche zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Maßnahmen.In diesem Fall unterrichtet und berät er unmittelbar die Verbraucher.Der Wasserlieferant entscheidet, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, wobei auch die Risiken zuberücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eineEinschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden. Seine Entscheidungwird der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, zur Information und ggf.Stellungnahme unmittelbar mitgeteilt.§ 4. Im Falle einer durch die potentielle Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und der Untätigkeit desWasserlieferanten begründeten Dringlichkeit kann die Regierung oder ihr Beauftragter unmittelbar alle in § 3erwähnten Maßnahmen ergreifen.§ 5. Die Regierung kann Regeln der guten Praxis aufstellen, um den Wasserlieferanten bei der Erfüllung seinerAufgaben nach § 3 zu unterstützen.Art. 191 - An den in Artikel 187, § 3 erwähnten Orten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltungder gemäß Artikel 185 festgelegten Parameterwerte auf die Hausinstallation oder deren Wartung zurückzuführen ist,hat der Wasserlieferant unverzüglich die mit der Zertifizierung beauftragte zugelassene Einrichtung, so wie sie inArtikel 187, § 3 bestimmt ist, über die Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die in Anwendung von Artikel 190 ergriffenwerden.AbweichungenArt. 192 - § 1. Nach Befragung der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, kann dieRegierung Abweichungen von den Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine potentielleGefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nichtauf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Stimmt die Regierung nicht mit der Stellungnahme derGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, überein, so hat sie ihre Entscheidung zubegründen.Diese Abweichungen sind zeitbegrenzt und dürfen eine Frist von drei Jahren nicht überschreiten. Am Ablaufdieses Zeitraums wird eine Bilanz aufgestellt, damit bestimmt werden kann, ob zureichende Fortschritte erzieltwurden. Die Regierung kann eine zweite Abweichung für eine Dauer von drei Jahren gewähren. Unter besonderenUmständen und nach Gutachten der Europäischen Kommission kann die Regierung eine dritte Abweichung für eineDauer von drei Jahren zulassen.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68833Jede von der Regierung zugelassene Abweichung muss folgende Angaben enthalten:- die Gründe für die Abweichung;- der betroffene Parameter;- ein geeignetes Kontrollprogramm, das häufigere Kontrollen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorsieht;- die Dauer der Abweichung.Die Abweichungen dürfen nicht toxische oder mikrobiologische Faktoren betreffen.§ 2. Der Wasserlieferant, der in den Genuss einer oder mehrerer in dem vorliegenden Artikel vorgesehenerAbweichungen gelangt, unterrichtet auf schnelle und geeignete Weise die Verbraucher über die Abweichung, die siebetrifft, und über die mit dieser Abweichung zusammenhängenden Bedingungen. Außerdem berät er die besonderenVerbrauchergruppen, für die die Abweichung ein spezielles Risiko darstellen könnte.Der Wasserlieferant informiert die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, über diein Anwendung des vorigen Absatzes getroffenen Maßnahmen.E. InformationArt. 193 - § 1. Der Wasserlieferant informiert seine Abonnenten mindestens einmal im Jahr über die Qualität deswährend des abgelaufenen Kalenderjahrs bereitgestellten Wassers. Die Information umfasst das Gutachten derVerwaltung über die eventuellen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher, die auf die Qualität desbereitgestellten Wassers zurückzuführen sind.Der Wasserlieferant hat die Pflicht, jedem Verbraucher, der es beantragt, geeignete und rezente Informationen überdie Qualität des in seinem Versorgungsgebiet bereitgestellten Wassers mitzuteilen.§ 2. Der Wasserlieferant hat die Pflicht, der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser,die Informationen bezüglich der Qualität und Versorgung des Wassers mitzuteilen, die sie im Hinblick auf dieDurchführung des vorliegenden Abschnitts zur Erfüllung ihrer Europäischen und internationalen Verpflichtungenbenötigt.Die Regierung legt die Durchführungsbestimmungen fest, die sich auf den Inhalt, die Form und dasMitteilungsverfahren dieser Informationen beziehen.§ 3. Die Regierung hinterlegt und präsentiert beim Wallonischen Regionalrat einen jährlichen Bericht über dieQualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmt Wassers. Dieser Bericht betrifft u.a. die Qualität des in derWallonie zum Verbrauch bereitgestellten Wassers, die Nichteinhaltung der Parameterwerte durch bestimmteWasserlieferant, die zugelassenen Abweichungen und die wichtigsten Abhilfemaßnahmen, die durchgeführt wurden,um die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers wiederherzustellen.Abschnitt 2 — Allgemeine Bedingungen in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung in der WallonieUnterabschnitt 1 — DefinitionenArt. 194 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Definitionen:1 o ″Abonnent″: jegliche Person, die Inhaber eines Eigentums-, Nießbrauch-, bloßes Eigentums-, Nutzungs-, Wohn-,Bau- oder Erbpachtrechts an einem an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Gebäude ist;2 o ″ Hausinstallation″: die Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach dem Zähler angebracht sind.Unterabschnitt 2 - Zugang zur öffentlichen Wasserversorgung und AnschlussArt. 195 - Jeder Inhaber eines dinglichen Rechtes an einem Immobiliengut hat auf seinen Antrag hin und zu seineneigenen Lasten darauf Anspruch, dass dieses Immobiliengut an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenwird. Die ggf. notwendige Erweiterung des Netzes des Wasserversorgers, damit das besagte Immobiliengutangeschlossen werden kann, geht zu Lasten des Antragstellers:- in Höhe des Gesamtbetrags, wenn es um ein Siedlungsgebiet im Sinne vom Art. 89 des WallonischenGesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe handelt;-inHöhe des Gesamtbetrags, wenn es sich um eine Erweiterung außerhalb einer bestehenden öffentlichen Straßehandelt;-für den Teil über die ersten 50 Meter hinaus, wenn es sich um einen sonstigen Erweiterungsantrag handelt, wobeidie Kosten für die ersten 50 Meter von dem Wasserversorger übernommen werden.Art. 196 - § 1. Die Arbeiten für die Durchführung des Anschlusses gehen zu Lasten des Abonnenten, und sindGegenstand eines Kostenvoranschlags.Der Anschluss muss vor seiner Inbetriebnahme völlig bezahlt sein.Wenn der Abonnent eine Änderung des Anschlusses oder die Beendigung des Dienstes beantragt, gehen dieArbeiten ebenfalls zu seinen Lasten und sind Gegenstand eines Kostenvoranschlags.Der Kostenvoranschlag wird dem Antragsteller innerhalb zehn Kalendertagen nach Eingang des Antragszugestellt.Eine Anzahlung in Höhe von höchstens 50% des Kostenvoranschlags kann von dem Wasserversorger verlangtwerden.Außer im Falle höherer Gewalt hat der Wasserversorger die Arbeit innerhalb dreißig Kalendertagen nach Eingangder förmlichen Zustimmung des Antragstellers zum Kostenvoranschlag auszuführen, unter Vorbehalt der in diesemKostenvoranschlag vorgesehenen Ausführungsbedingungen§ 2. Wenn der Abonnent die Beendigung des Dienstes beantragt, trifft der Wasserversorger alle technischenMaßnahmen, damit die Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit nicht beeinträchtigt werden.Wenn der Abonnent und der Benutzer nicht dieselbe Person sind, kann der Antrag nur mit der ausdrücklichenZustimmung des Benutzers berücksichtigt werden.§ 3. Die Kosten für die Änderungen, die von dem Wasserversorger am Anschluss gebracht werden, werden vonLetzterem übernommen.§ 4. Unbeschadet von Artikel 198 gehört der Anschluss zum Eigentum des Wasserversorgers, der für ihn haftet unddessen Instandhaltung gewährleistet.Art. 197 - Jeder Anschluss muss mit einem Zähler versehen sein.Was die neuen Anschlüsse angeht, wird ein Zähler derart angebracht, dass der Verbrauch jeder Wohnung, jederHandelstätigkeit oder jedes Gebäudes einzeln berechnet werden kann.