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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68884 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>11 o das Dekret vom 15. April 1999 über den Wasserkreislauf und zur Einrichtung einer ″Société publique deGestion de l’Eau″ (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung), abgeändert durch das Dekret vom 7. März 2001und das Dekret vom 22. Oktober 2003;12 o das Dekret vom 7 März 2001 zur Umgestaltung ″ der Société wallonne des Distributions d’Eau″ (WallonischeWasserversorgungsgesellschaft), abgeändert durch das Dekret vom 18. Juli 2001, das Dekret vom 20. Dezember 2001,das Dekret vom 19. Dezember 2002 und das Dekret vom 22. Oktober 2003;13 o das Dekret vom 12. Dezember 2002 bezüglich der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch;14 o das Dekret vom 20. Februar 2003 zur Gründung eines Sozialfonds für Wasser in der Wallonischen Region,abgeändert durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2003;15 o das Dekret vom 27. November 2003 zur Zustimmung zum am 3. Dezember 2002 in Gent unterzeichneteninternationalen Maasabkommens sowie zu seinen Anlagen;16 o das Dekret vom 27. November 2003 zur Zustimmung zum am 3. Dezember 2002 in Gent unterzeichneteninternationalen Scheldeabkommens sowie zu seinen Anlagen;17 o das Dekret vom 12. Februar 2004 über die Tarifierung und die allgemeinen Bedingungen der öffentlichenWasserversorgung in der Wallonie.Art. 3 - § 1. Die Regierung kann die in Artikel 1 erwähnten Dekretsbestimmungen mit den Erlassen derWallonischen Regierung über die gleiche Angelegenheit koordinieren und in Übereinstimmung bringen, indem sie diegeeigneten Abänderungen zwecks einer formalen Vereinfachung vornimmt, ohne dass die in diesen Dekretsbestimmungeneingetragenen Grundsätze beeinträchtigt werden können.Zu diesem Zweck kann sie:1 o die Reihenfolge, die Numerierung und allgemein die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungenändern;2 o zwischen den Dekretsbestimmungen und den vorschriftsmäßigen Bestimmungen unterscheiden, und zwarjeweils:a. durch die Betitelungen ″Dekretsbestimmungen″ und ″Vorschriftsmäßige Bestimmungen″;b) durch den Buchstaben ″D″ und den Buchstaben ″R″ über jeder Artikelnummer;3 o die Angaben abändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sein könnten, damit sie mit derneuen Numerierung in Übereinstimmung gebracht werden.Die Koordinierung trägt folgenden Titel: ″Buch II des Umweltgesetzbuches: Wasser″.§ 2. Die Regierung kann die Angaben abändern, die in den Bestimmungen der Gesetze und Dekrete enthalten seinkönnten, die nicht Gegenstand der in § 1 erwähnten Koordinierung sind, damit sie mit der Numerierung des BuchesII des Umweltgesetzbuches in Übereinstimmung gebracht werden.Art.4-Das vorliegende Dekret tritt an dem von der Regierung festgelegten Datum in Kraft. Die Regierung kannje Artikel oder je in einem Artikel enthaltene Bestimmung unterschiedliche Daten festlegen.Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.Namur, den 27. Mai 2004Der Minister-Präsident,J.-Cl. VAN CAUWENBERGHEDer Minister der Wirtschaft, der KMB, der Forschung und der neuen Technologien,S. KUBLADer Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,M. DAERDENDer Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,M. FORETDer Minister der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,J. HAPPARTDer Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,Ch. MICHELDer Minister der sozialen Angelegenheiten und der Gesundheit,Th. DETIENNEDer Minister der Beschäftigung und der Ausbildung,Ph. COURARD(1) Sitzung 2003-2004Dokumente des Rats 696 (2003-2004) Nr. 1 bis 2Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche SitzungDiskussion - AbstimmungNote

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