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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68852 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Titel III — Einrichtungen zur Verwaltung des anthropogenen WasserkreislaufsKAPITEL I — Im Bereich des Schutzes der Wasserentnahmestellen und der AbwasserreinigungAbschnitt 1 — ″Société publique de Gestion de l’Eau″ (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung)Unterabschnitt 1 — Gründung, Gesellschaftszweck und anwendbare Gesetze,Arbeitsweise, Zusammensetzung und KontrolleArt. 331 - § 1. Die Regierung oder die ″ Société régionale d’investissements de Wallonie″ (S.R.I.W. — RegionaleInvestitionsgesellschaft für die Wallonie) sind befugt, eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft zu gründen. Diesehat die Eigenschaft einer spezialisierten Tochtergesellschaft im Sinne des Artikels 22 des Gesetzes vom 2. April 1962.Diese Tochtergesellschaft erhält die Bezeichnung ″ Société publique de gestion de l’eau″, abgekürzt: ″ S.P.G.E.″Unter Vorbehalt einer in dem vorliegenden Abschnitt angegebenenAbweichung sind die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften auf diese anwendbar.Die Handlungen der ″ S.P.G.E.″ werden im Sinne der Artikel 2 und 3 des Handelsgesetzbuches als kommerziellbetrachtet.§ 2. Die Satzungen der ″ S.P.G.E.″ und ihre Abänderungen unterliegen der Genehmigung der Regierung.Die Regierung genehmigt ebenfalls:1 o die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Sachverständigenausschusses und das Statut deren Mitglieder;2 o die Gründung von Tochtergesellschaften und die Veräußerung von Mehrheitsbeteiligungen;3 o die Kapitalerhöhungen;4 o der Höchstpreis der Dienstleistungskosten für die Reinigungsleistungen und den Schutz der Wasserentnahmestellenpro erzeugten m 3 .§ 3. Die Gesellschaft wird vom Immobiliensteuervorabzug freigestellt.§ 4. Der Gesellschaftssitz und der Verwaltungssitz der Gesellschaft befinden sich in Verviers.Art. 332 - § 1. Die Gesellschaft hat zum Ziel:1 o die Wasserentnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser zu schützen und die öffentlicheAbwasserreinigung zu gewährleisten;2 o sich an den Vorgängen des Wasserkreislaufs zu beteiligen, sowie die Koordinierung dieser Vorgänge zu fördern,wobei sie sich gleichzeitig um eine Optimierung und Harmonisierung der Tätigkeiten des Wassersektors in derWallonischen Region bemüht;3 o zu der Transparenz der verschiedenen, in dem Wasserkreislauf eintretenden Kosten beizutragen;4 o Untersuchungen durchzuführen, um die ihr zugewiesenen Zielsetzungen zu erreichen;5 o von der Wallonischen Regierung im Wassersektor anvertraute Aufgaben durchzuführen, insbesondere so wiesie in den Satzungen festgelegt werden.§ 2. Im Rahmen der Durchführung ihres Gesellschaftszwecks und unbeschadet des Artikels 21 des Gesetzes vom2. April 1962 nimmt die Gesellschaft folgende Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahr:1 o die Dienstleistung für die öffentliche Abwasserreinigung auf dem Gebiet der Wallonischen Region, um demVerbraucher eine dauerhafte, gleichmäßige und gerechte Trinkwasserversorgung zu gewährleisten, indem sie dafürsorgt, dass die Grundsätze des tatsächlichen Kostenpreises und der Solidarität beachtet werden.Diese Aufgabe wird mit der Unterstützung der gemäß den Artikeln 343 bis 345 anerkannten Vereinigungen für dieKlärung ausgeführt;2 o der Schutz der Wasserentnahmestellen zugunsten der Erzeuger von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, daszur öffentlichen Verteilung auf dem Gebiet der Wallonischen Region bestimmt ist.Diese Aufgabe kann gemeinsam mit den in Artikel 169 erwähnten Inhabern von Wasserentnahmestellenausgeführt werden;3 o die Entwicklung von zum Erzielen ihres Gesellschaftszwecks erforderlichen Mitteln, insbesondere durch dieeigenen Einnahmen, die sie zum Ausgleich ihrer Dienstleistungen in Sachen Schutz und Abwasserreinigung einlöstund durch jegliches gewöhnliche Finanzgeschäft;4 o die Förderung einer Koordinierung zwischen Entwässerung und Klärung, indem sie sich an den in Artikel 217,Absatz 2 erwähnten Kosten für die Durchführung der Kanalisationsarbeiten beteiligt. Die Beteiligungsmodalitätenwerden von der Wallonischen Regierung auf Vorschlag der äS.P.G.E. » bestimmt.5 o die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Bewirtschaftungdes Wasserkreislaufs, im Hinblick auf die Ausarbeitung einer allgemeinen Methodologie zur Bewirtschaftung undPreisfestsetzung, die von allen Wassererzeugern, -verteilern und Vereinigungen für die Klärung anzuwenden ist, undzwar um:a) ein Selbstkostenpreisgefüge des Wassers zu entwickeln, das von den Wassererzeugern und -verteilernanzuwenden ist;b) die Grundsätze und Kriterien zu bestimmen, die auf eine universelle Wasserlieferung und eine angepasstesoziale Tarifierung anzuwenden sind;c) Übereinstimmungen zwischen Wassererzeugern, -verteilern und Vereinigungen für die Klärung zu entwickelnund zu fördern.6 o die Durchführung der Aufgaben, mit denen sie aufgrund der Artikel 234 bis 251 beauftragt wird.Unterabschnitt 2 — Grundkapital und VerwaltungsratA. GesellschaftskapitalArt. 333 - § 1. Das bei der Gründung der ″ S.P.G.E.″ gezeichnete Kapital wird auf 24.789.352,48 Euro festgelegt. Eskann gemäß den in den Satzungen festgelegten Bedingungen erhöht werden.Die ″ S.P.G.E.″ kann verschiedene Aktienkategorien einrichten und einer oder mehrerer dieser KategorienVorzugsdividenden zuteilen.Sie kann außerdem von den Gründern gezeichnete oder nicht gezeichnete Gewinnanteile ausstellen.Sie kann ebenfalls Aktien mit und ohne Stimmrecht ausstellen.§ 2. Folgende Einrichtungen können Aktieninhaber der ″S.P.G.E.″ werden:1 o die Wallonische Region;

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