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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68813§ 9. Die Einzugsgebietsbehörde kann beschließen, dass es zugelassen ist, den guten Zustand des Grundwassers,den guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls das gute ökologische Potential nicht wiederherzustellen oder dieVerschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht zu verhindern, wenn diesdurch neue Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegelsder Grundwasserkörper begründet ist, oder die Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand einesOberflächenwasserkörpers nicht zu vermeiden, wenn diese Verschlechterung die Folge von neuen nachhaltigenEntwicklungstätigkeiten des Menschen ist, und wenn die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:1 o es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand desWasserkörpers zu mindern;2 o die Gründe für die Änderungen und Beeinträchtigungen werden im Bewirtschaftungsplan für das wallonischeEinzugsgebiet im einzelnen dargelegt und alle sechs Jahre überprüft;3 o die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse oder sind für die Erhaltung der Sicherheit derMenschen oder die nachhaltige Entwicklung nutzbringender als die Durchführung der in dem vorhergehendenParagraphen festgelegten Umweltziele;4 o die durch diese Änderungen erreichten nutzbringenden Ziele können aus Gründen der technischenDurchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessereUmweltoption darstellen, erreicht werden.§ 10. Die Einzugsgebietsbehörde übt die in Paragraph 5, Paragraph 6, Paragraph 7, Absatz 1, Paragraph 8 undParagraph 9 angeführten Zuständigkeiten aus, nachdem sie das Gutachten des Beratungsausschusses für Wassereingeholt hat. Die Einzugsgebietsbehörde erstellt einen Bericht, in dem insbesondere die Inanspruchnahme dieserBestimmungen begründet wird)§ 11. Die Anwendung des vorliegenden Artikels verhindert nicht und gefährdet nicht die Verwirklichung derUmweltziele in anderen Wasserkörpern und bleibt mit der Anwendung anderer Bestimmungen in SachenUmweltschutz vereinbar.§ 12. Die Einzugsgebietsbehörde trifft Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Anwendung des vorliegendenArtikels, insbesondere der Paragraphen 5, 6, 7, 8 und 9 zumindest das gleiche Schutzniveau wie die gegenwärtiggeltenden Rechtsvorschriften gewährleistet.Titel IV — KoordinierungsaktionKAPITEL I — MaßnahmenprogrammArt. 23 - § 1. Die Einzugsgebietsbehörde stellt für jedes wallonische Einzugsgebiet ein Maßnahmenprogramm auf,um die in Anwendung des Artikels 22 festgelegten Ziele zu erreichen.§ 2. Jedes Maßnahmenprogramm enthält die in Paragraph 3 angegebenen ″grundlegenden″ Maßnahmen undnötigenfalls ″ergänzende″ Maßnahmen gemäß Paragraph 4.§ 3. Jedes Programm enthält mindestens:1 o die zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wasserschutzvorschriften erforderlichen Maßnahmen, einschließlichder im Rahmen der in Artikel 160 angegebenen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen und die von derRegierung angeführten Maßnahmen;2 o die zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beitragenden Maßnahmen;3 o die geeigneten Maßnahmen, die zu einer effizienten Nutzung der Wasserressourcen im Hinblick auf dieErhaltung von deren Verfügbarkeit für die nachfolgenden Generationen anregen;4 o die zur Durchführung der Abwasserreinigungspläne nach Teileinzugsgebieten gemäß Artikel 218 erforderlichenMaßnahmen;5 o die Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen des Artikels 168, insbesondere die Maßnahmen zurErhaltung der Wasserqualität, um den für die Gewinnung von zum menschlichen Gebrauch bestimmtem Wassererforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;6 o die Maßnahmen zur Kontrolle der Entnahmen von Oberflächenwasser und Grundwasser, sowie der Aufstauungvon Oberflächenwasser. Die Einzugsgebietsbehörde kann Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikantenAuswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Kontrollen freistellen;7 o die Maßnahmen zur Kontrolle der künstlichen Anreicherung und Auffüllung des Grundwassers;8 o die Maßnahmen zur Kontrolle von Einleitungen aus punktuellen Quellen;9 o die Maßnahmen zur Kontrolle von Einleitungen aus diffusen Quellen;10 o die Maßnahmen, durch die die Durchführung der Ziele im Falle erheblicher negativer Auswirkungen, diedurch die in Anwendung von Artikel 17 erstellten Beschreibung der Auswirkungen identifiziert werden, ermöglichtwird;11 o das Verbot der direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser;12 o die Maßnahmen zur Beseitigung der prioritären gefährlichen Stoffe und zur schrittweisen Reduzierung deranderen Schadstoffe im Oberflächenwasser;13 o die Maßnahmen, durch die die Freisetzung von bedeutenden Mengen an Schadstoffen aus technischenAnlagen verhindert wird und die Folgen unerwarteter Verschmutzungen verhütet und/oder reduziert werden,einschließlich der geeigneten Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für die aquatischen Ökosysteme;14 o die Maßnahmen zum Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren;15 o die Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung;16 o die Maßnahmen zur Förderung einer integrierten und konzertierten Verwaltung durch Information,Verschärfung des Umweltbewusstseins der Bürger, die Teilnahme der betroffenen Beteiligten an den verschiedenenEtappen der Ausarbeitung der in Artikel 24 erwähnten Bewirtschaftungspläne;Das Maßnahmenprogramm wird gemäß den Artikeln 26 bis 31 erarbeitet und aktualisiert. Die Regierung kann dieRegeln bezüglich des Inhalts des Maßnahmenprogramms festlegen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls ausbereits in Durchführung der Bestimmungen von Gesetzes- und Verordnungstexten, die in der Wallonischen Region indiesem Bereich anwendbar sind, getroffenen Maßnahmen bestehen.Die Einzugsgebietsbehörde bemüht sich, für jede Rubrik zwischen den an den bereits in dem wallonischenEinzugsgebiet anwendbaren Maßnahmen vorzunehmenden Änderungen und den zu treffenden Maßnahmen zuunterscheiden.

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