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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68864 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>6 o derjenige, der Faulgruben oder Sickergruben bei Drittpersonen entleert und die Fäkalien mitnimmt:- entweder ohne über die Zulassung zu verfügen, die durch einen aufgrund von Artikeln 222 und 317 zu fassendenErlass erfordert wird;- oder indem er die Fäkalien auf eine durch diesen Artikel verbotene Weise beseitigt;7 o derjenige, der ohne die erforderliche Umweltgenehmigung ein Motorfahrzeug, eine Maschine oder andereähnliche Geräte in gewöhnlichem Oberflächenwasser oder weniger als 10 Meter davon entfernt putzt, obwohl dasReinigungsmittel dort abfließen kann.Art. 394 - Wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldstrafe vonhundert bis zu zehntausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der absichtlich und auf irgendwelche Weise Kläranlagen und Verschmutzungsmesseinrichtungenbeschädigt oder zerstört oder ihren korrekten Betrieb hindert; derjenige, der absichtlich versucht, diese Anlagen zuzerstören oder zu beschädigen;2 o derjenige, der sich der Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgabe der aufgrund Artikel 3, 13, 156bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343, 344, 345, 392 bis 406 bezeichneten Bedienstetenwidersetzt;3 o derjenige, der sich weigert oder versäumt, eine aufgrund von Artikel 21, § 1 von der Regierung, demProvinzgouverneur oder dem Bürgermeister angeordnete Notmaßnahme auszuführen;4 o derjenige, der aufgrund Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 à 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343, 344, 345,392 bis 406 oder aufgrund der kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen eine Erklärung abgebenmuss und er unterlässt, diese Erklärung einzureichen, oder absichtlich eine unvollständige oder falsche Erklärungeinreicht, um die Anwendung der Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 à 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343, 344,345, 392 bis 406 oder der kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen zu umgehen.Art. 395 - Wenn eine Verurteilung aufgrund von Artikel 392 oder Artikel 397 ausgesprochen wird, kann der Richterdem Betreffenden entweder auf Verlangen des Prokurators des Königs, der Region oder des Nebenklägers oder vonAmts wegen verbieten, die Anlage oder die Apparate, die infolge des Verstoßes zur Verschmutzung geführt haben,während einer von ihm festgelegten Dauer, die jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf, zu benutzen oder laufen zulassen, um so die Verhältnisse wiederherstellen, die ohne den Verstoß geherrscht hätten.Der Richter kann dieses Verbot aussprechen, selbst wenn die Anlage oder die Apparate einer Drittperson gehörenoder zu einem Betrieb gehören, der von einer Drittperson geführt wird. In diesem Fall darf das Verbot dieserDrittperson gegenüber jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem diese vorgeladen worden ist und die Gelegenheitgehabt hat, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen.Art. 396 - Derjenige, der sich weigert oder versäumt, die im vorangehenden Artikel erwähnte Verbotsmaßnahmeauszuführen, wird mit den in Artikel 394 angegebenen Strafen belegt.Art. 397 - Werden mit den -je nach Fall- in Artikeln 392, 393 oder 394 vorgesehenen Strafen belegt:1 o der Arbeitgeber einer in diesen Artikeln gemeinten Person, der dieser einen Auftrag erteilt hat, ohne ihr dieMittel zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317,320 bis 323, 343, 344, 345, 392 bis 406 oder der kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen nötigsind;2 o der Arbeitgeber einer in diesen Artikeln gemeinten Person, der dieser einen Auftrag anvertraut hat, obwohl sienicht die nötigen Kenntnisse besaß, um ihn unter Beachtung der Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis222, 317, 320 bis 323, 343, 344, 345, 392 bis 406 oder der kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungenausführen zu können und der nicht auf angemessene Weise nachgeprüft hat, ob sie diese Kenntnisse besaß;3 o der Arbeitgeber einer in diesen Artikeln gemeinten Person, der wusste, dass ein Verstoß begangen wordenwürde oder worden war und versäumt hat, ihn zu verhindern oder seine Auswirkungen zu beheben, obwohl er dieMöglichkeit dazu gehabt hat.Art. 398 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldstrafen, der Kosten und derGerichtskosten, zu denen seine Angestellten verurteilt werden, weil sie in Ausübung oder anlässlich ihres Dienstesgegen Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343, 344, 345, 392 bis 406 oder gegendie kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen verstoßen haben.Jede juristische Person ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldstrafen, der Kosten und derGerichtskosten, zu denen ihre Organe verurteilt werden, weil sie in Ausübung oder anlässlich ihres Dienstes gegenArtikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343, 344, 345, 392 bis 406 oder gegen diekraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen verstoßen haben.Art. 399 - § 1. Die Strafe kann auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden, wenn ein in den Artikeln 392 bis397 vorgesehener Verstoß erneut begangen wird innerhalb fünf Jahren ab einer vorherigen Verurteilung, die für einenVerstoß gegen einen dieser Artikel durch ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wurde. Ferner kann die Geldbußeoder die Strafe in diesem Fall nicht unter dem Zehnfachen der Mindeststrafe liegen.§ 2. Buch I des Strafgesetzbuches -einschließlich des Kapitels VII und des Artikels 85- findet Anwendung auf dieim vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verstöße.Art. 400 - § 1. Bei den in Artikeln 392-1 o , 392-2 o , 393-3 o , 393-5 o , 396 und 397 erwähnten Verstößen kann der Richteranordnen, dass das Urteil innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelden oder seinesKomplizen in höchstens drei Zeitungen, die er bestimmt, veröffentlicht wird.§ 2. Unbeschadet der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches kann bei den in Artikel 392, 2 o erwähnten Verstößendie Beschlagnahme der beweglichen Güter, die dazu gedient haben oder dafür bestimmt worden sind, den Verstoß zubegehen, ebenfalls ausgesprochen werden, wenn sie dem Komplizen gehören und auch wenn Artikel 85 desStrafgesetzbuches zur Anwendung kommt.KAPITEL II - Sonstige VerstößeArt. 401 - Wer ordnungsmäßig aufgefordert wird, Auskünfte zu geben, die aufgrund der Artikel 13 und 165 undder kraft dieser verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen von ihm verlangt worden sind, und diesunterlässt, wird mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zehntausend Euro belegt.Art. 402 - Jeder Verstoß gegen Artikel 166 wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafenbelegt, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Disziplinarstrafen.

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