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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68849Sie kann erst ab dem Ablauf der Fälligkeitsfrist nach Artikel 301 oder nach der in Artikel 308 erwähntenNotifikation oder Zustellung als erworben gelten.In den Fällen, in denen Artikel 308 angewandt wird, erfolgt sie auf Vorlage einer von dem mit der Beitreibungbeauftragten Beamten als gleichlautend bescheinigten Abschrift des Vollstreckungsauftrags, in dem das Datum derNotifikation bzw. der Zustellung angegeben wird.§ 3. Artikel 447, Absatz 2 von Buch III des Handelsgesetzbuches über die Konkurse, Bankrotte und Aufschübe istnicht auf die gesetzliche Hypothek anwendbar,1 o was Abgaben betrifft, die in Heberollen vorkommen, die vor dem den Konkurs erklärenden Urteil fürvollstreckbar erklärt worden sind.2 o was geschuldete Abgaben betrifft, für die ein Vollstreckungsauftrag dem Abgabepflichtigen vor dem denKonkurs erklärenden Urteil notifiziert bzw. zugestellt worden ist.Art. 314 - Die Beschwerde mit dem Antrag auf Rückerstattung der Abgabe erfolgt durch eine an die Region imKabinett des Minister-Präsidenten übermittelte Zustellung, die ebenfalls eine Ladung vor Gericht enthält.Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zugestellt werden.Art. 315 - Mangels Zahlung innerhalb der in Artikel 301 festgelegten Fristen sind die geschuldeten Beträgezugunsten der Fonds ab dem folgenden Tag von Rechts wegen zinstragend für die völlige Dauer des Zahlungsverzugs,wobei der Zinssatz der gesetzliche Zinssatz ist.Dieser Zins wird monatlich auf der Grundlage des noch geschuldeten Betrags berechnet und auf das untereVielfache von zehn Euro abgerundet. Jeder Teil eines Monats wird als voller Monat betrachtet.Der Zins wird nur dann gefordert, wenn er insgesamt 2,5 Euro erreicht.Art. 316 - Im Falle der Rückerstattung der Abgabe werden Aufschubszinsen zum gesetzlichen Satz gewährt.Die Zinsen werden monatlich auf der Grundlage jeder Zahlung berechnet und auf das untere Vielfache von zehnEuro abgerundet. Jeder Teil eines Monats wird als voller Monat betrachtet.Aufschubszinsen werden nicht gewährt, wenn die Rückerstattung:1 o von in Artikeln 295 und 296 erwähnten Überbesteuerungen von Amts wegen nach Ablauf der Beschwerdefristerfolgt ist;2 o wenn der Zins insgesamt den Betrag von 2,5 Euro nicht erreicht.Abschnitt 5. — ZuschüsseArt. 317 - Die Regierung kann die Anlage von Faulgruben und ähnlichen Klärvorrichtungen bezuschussen.Zu diesem Zweck kann sie die Gemeinde am Verfahren des Antrags und der Auszahlung des Zuschusses sowiean der Kontrolle der Anlage der Faulgrube oder der ähnlichen Klärvorrichtung beteiligen. Sie legt die Entlohnung fürden durch die Gemeinde geleisteten Dienst fest. Sie stellt die Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse imRahmen der in Artikel 220 erwähnten allgemeinen Regelung auf.KAPITEL II — Haushaltsmäßige BestimmungenArt. 318 - § 1. Die von der Region geleisteten Dienste zielen darauf ab, die Bewirtschaftung, die Gewinnung, diePräventivmaßnahmen und die Überwachung des Wassers zu gewährleisten, und in allen Fällen die Beständigkeit derGüte und der Menge des verfügbaren, aufbereitbaren Wassers zu sichern.§ 2. Das Aufkommen der in Artikel 252, § 1 erwähnten Gebühren und die eventuellen in § 4 des vorliegendenArtikels gemeinten Zahlungen werden ausschließlich einem Fonds für den Schutz des aufbereitbaren Wassers zugeteilt,der speziell zu diesem Zweck im allgemeinen Haushaltsplan der Wallonischen Region durch Artikel 324 eingerichtetwird.Was die Anwendung der Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 407 bis 410, 434 und 435 betrifft,erfolgen die Beteiligungen des Fonds unter Einhaltung folgender Modalitäten:1 o aufgrund von Programmen, die von den Einrichtungen für die Gewinnung von aufbereitbarem Wasservorgeschlagen und von der Regierung genehmigt werden;2 o aufgrund des von der Regierung bestimmten Programms; die Regierung bestimmt die Betriebsregeln des Fonds.Unbeschadet des Artikels 319 und um die in § 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ziele zu erreichen,werden die Einnahmen des Fonds der Erfüllung folgender Aufgaben gewidmet:1 o Studien im Hinblick auf die Abgrenzung der Überwachungszonen;2 o Entschädigungen für durch Privatpersonen unternommene Arbeiten zur Vorbeugung der Wasserverschmutzung;3 o Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers;4 o die Verwaltung und die Verbesserung der Qualität und der Menge des verfügbaren, aufbereitbaren Wassers;5 o Studien und Arbeiten zur Vorbeugung einer Überbeanspruchung gewisser Grundwasservorkommen;6 o Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der allgemeinen Immissionsnormen in Gebieten, in denenaufbereitbares Trinkwasser vorkommt;7 o die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen in gefährdeten Gebieten;8 o die Erhebung und Beitreibung der Gebühr;9 o die Arbeiten zur Bekämpfung der zufälligen Verschmutzungen in den Überwachungszonen;10 o die verwaltungsmäßige Bearbeitung der in Anwendung der Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274,318, 407 bis410, 434 und 435 durch die Region und die Genehmigungsinhaber eingereichten Akten;11 o die Anschaffung von Immobiliengütern innerhalb der Präventivzonen;12 o die innerhalb der Präventivzonen von den Genehmigungsinhaber unternommenen Aktionen, wie z.B.Studien;- unentbehrliche Arbeiten zum Schutz der Zonen;- die in Artikel 174 erwähnten Entschädigungen;- die Arbeiten zur Bekämpfung der zufälligen Verschmutzungen in den Präventivzonen.§ 3. Das Aufkommen der in Artikel 252, § 2 erwähnten Abgabe wird ausschließlich einem Fonds für den Schutzdes Grundwassers zugeteilt, der speziell zu diesem Zweck im allgemeinen Haushaltsplan der Wallonischen Regiondurch Artikel 324 eingerichtet wird.

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