68848 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 305 - Die Regierung kann die für die Trinkwasserversorgung zuständigen öffentlichen Einrichtungenbeauftragen, die aufgrund des gesamten gelieferten Wasservolumens berechnete Abgabe für Rechnung der Region beiihren Abnehmern zu erheben oder dazu beizutragen, wobei diese Einrichtungen bzw. ihre Angestellten dadurch nichtdie Eigenschaft eines Buchführers der Region haben.Sie bestimmt auch, wie die Register von den Einrichtungen zu führen sind, wie die Abgaben zu erheben sind unddie erhobenen Beträge der Region zu zahlen sind und wie die zur Kontrolle und zur Beitreibung der eventuell nichterhobenen Abgaben erforderlichen Auskünfte der Region zu übermitteln sind.Art. 306 - Die Abgabe ist binnen der Frist zu entrichten, die in dem von der Generaldirektion der Naturschätze undder Umwelt, Abteilung Wasser, aufgestellten und dem Abgabepflichtigen durch den mit der Eintreibung beauftragtenBeamten übermittelten Zahlungsbescheid oder, bei Anwendung von Artikel 305, von der für die Wasserversorgungzuständigen Einrichtung festgelegt worden ist, deren Rechnung mit der deutlichen Angabe der Abgabe den Wert einesZahlungsbescheids hat.Die Zahlungsfrist beträgt mindestens fünfzehn Tage; sie läuft ab dem Tag des Versands des Zahlungsbescheids.Art. 307 - Die Abgabe, die die in Artikel 285, § 3 und § 4, Absatz 1 erwähnten Personen in Anwendung von Artikel305 im vorangehenden Jahr bezahlt haben, wird auf den Gesamtbetrag der Abgabe angerechnet, den dieGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, gemäß den Artikeln 283 und 286 ermittelt hat.Art. 308 - Wenn die Abgabe nicht bezahlt worden ist, ist die erste Beitreibungshandlung für die Eintreibung derAbgabe, der Zinsen und Kosten ein Vollstreckungsauftrag.Er wird von dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten erlassen; er wird von dem Generalsekretär desMinisteriums der Wallonischen Region oder dem von ihm bevollmächtigten Beamten abgezeichnet und fürvollstreckbar erklärt;Er wird anhand eines Schriftstücks mit Zahlungsbefehl durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.In den von der Regierung bestimmten Fällen kann er auch dem Abgabepflichtigen notifiziert werden.Art. 309 - Mit der Notifikation bzw. Der Zustellung im Sinne von Artikel 308, Absätze 3 und 4 laufen die gemäßArtikel 315 berechneten Verzugszinsen.C. Gemeinsame BestimmungenArt. 310 - Die Regierung kann jede öffentlich-rechtliche Person beauftragen, jeden technischen Auftragauszuführen, der der Region ermöglichen soll, die Anzahl Belastungseinheiten zu bestimmen.Art. 311 - § 1. Unter Vorbehalt dessen, was in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehen ist, erfolgt die Ausführung desVollstreckungsauftrags gemäß den Bestimmungen von Teil V, Titel III des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf dieZwangsvollstreckung.§ 2. Nach der Zustellung bzw. Notifikation im Sinne der Artikel 302 und 308 kann der mit der Eintreibungbeauftragte Beamte in den von der Regierung bestimmten Fällen die Notifikation vornehmen lassen, die als definitiveDrittpfändung der dem Abgabepflichtigen geschuldeten bzw. gehörenden Beträge und Wechsel gibt.Die Drittpfändung muss dem Abgabepflichtigen per Einschreiben mitgeteilt werden.Diese Drittpfändung wird mit der Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger wirksam.Sie gibt Anlass zur Aufstellung und Zusendung, durch den mit der Eintreibung beauftragten Beamten, einerPfändungsanzeige im Sinne von Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches.§ 3. Unter Vorbehalt dessen, was in Paragraph 2 vorgesehen ist, finden die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540,1542, Absätze 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf diese Pfändung, wobei als vereinbart gilt,dass der Betrag der Pfändung dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten übergeben wird.§ 4. Die definitive Drittpfändung erfolgt durch ein vom Gerichtsvollzieher zugestelltes Schriftstück, so wie es inden Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist, wenn aus der Erklärung, die der Drittgepfändetenach der Pfändung abgeben muss und gemäß Paragraph 2 per Einschreiben zugestellt wird, hervorgeht:1 o dass der gepfändete Schuldner Einspruch gegen die Drittpfändung erhebt;2 o dass der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem gepfändeten Schuldner anficht;3 o dass ein anderer Gläubiger vor der Pfändung durch den mit der Eintreibung beauftragten Beamten Einspruchgegen die Tatsache erhaben hat, dass der Drittgepfändete die Beträge abgegeben hat, die dieser schuldet.In diesen Fällen bewährt die vom Beamten der Einschreiben vorgenommenen Drittpfändung ihre Wirkung, wenndieser Beamte gemäß Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches die definitive Drittpfändung durch ein vom Gerichtsvollzieherzugestelltes Schriftstück innerhalb des Monats vornehmen lässt, der der Abgabe der Erklärung desDrittgepfändeten bei der Post folgt.§ 5. Die Ausführung des Vollstreckungsauftrags kann nur durch einen vom Abgabepflichtigen erhobenenbegründeten Einspruch mit Vorladung vor Gericht unterbrochen werden, der der Region im Kabinett desMinister-Präsidenten der Regierung zuzustellen ist.Art. 312 - Die Beitreibung der Abgabe für die Einleitung von industriellem Abwasser verjährt nach 5 Jahren ab demDatum, an dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist.Die Beitreibung der Abgabe für die Einleitung von anderem Abwasser als industriellem Abwasser verjährt nach5 Jahren ab dem Datum, an dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist.Art. 313 -- § 1. Hinsichtlich der Beitreibung der Abgabe, der Zinsen und Unkosten verfügt die Region über einunbegrenztes, die gesamten Einkünfte und das gesamte bewegliche Vermögen des Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigenmit Ausnahme der Schiffe und Boote belastendes Vorzugsrecht.Das Vorzugsrecht belegt den Rang unmittelbar nach denen, die in Artikeln 19 und 20 des Gesetzes vom 16.Dezember 1851 und Artikel 23 von Buch II des Handelsgesetzbuches erwähnt sind, sowie nach dem durch Artikel 87des Mehrwertsteuergesetzbuches dem Staat vorbehaltenen Vorzugsrecht.§ 2. Die Abgaben, Zinsen und Unkosten werden durch eine gesetzliche Hypothek auf die Güter gesichert, die demGebühren- bzw. Abgabenpflichtigen gehören und in Belgien gelegen sind, und die mit einer solchen Hypothektatsächlich belastet werden können.Die gesetzliche Hypothek schadet nicht den vorherigen Vorzugsrechten und Hypotheken; sie gilt erst ab ihrerEintragung.Die Hypothek wird auf Anfrage des mit der Beitreibung beauftragten Beamten eingetragen. Die Eintragung erfolgtungeachtet eventueller Einsprüche, Anfechtungen oder Berufungen.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68849Sie kann erst ab dem Ablauf der Fälligkeitsfrist nach Artikel 301 oder nach der in Artikel 308 erwähntenNotifikation oder Zustellung als erworben gelten.In den Fällen, in denen Artikel 308 angewandt wird, erfolgt sie auf Vorlage einer von dem mit der Beitreibungbeauftragten Beamten als gleichlautend bescheinigten Abschrift des Vollstreckungsauftrags, in dem das Datum derNotifikation bzw. der Zustellung angegeben wird.§ 3. Artikel 447, Absatz 2 von Buch III des Handelsgesetzbuches über die Konkurse, Bankrotte und Aufschübe istnicht auf die gesetzliche Hypothek anwendbar,1 o was Abgaben betrifft, die in Heberollen vorkommen, die vor dem den Konkurs erklärenden Urteil fürvollstreckbar erklärt worden sind.2 o was geschuldete Abgaben betrifft, für die ein Vollstreckungsauftrag dem Abgabepflichtigen vor dem denKonkurs erklärenden Urteil notifiziert bzw. zugestellt worden ist.Art. 314 - Die Beschwerde mit dem Antrag auf Rückerstattung der Abgabe erfolgt durch eine an die Region imKabinett des Minister-Präsidenten übermittelte Zustellung, die ebenfalls eine Ladung vor Gericht enthält.Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zugestellt werden.Art. 315 - Mangels Zahlung innerhalb der in Artikel 301 festgelegten Fristen sind die geschuldeten Beträgezugunsten der Fonds ab dem folgenden Tag von Rechts wegen zinstragend für die völlige Dauer des Zahlungsverzugs,wobei der Zinssatz der gesetzliche Zinssatz ist.Dieser Zins wird monatlich auf der Grundlage des noch geschuldeten Betrags berechnet und auf das untereVielfache von zehn Euro abgerundet. Jeder Teil eines Monats wird als voller Monat betrachtet.Der Zins wird nur dann gefordert, wenn er insgesamt 2,5 Euro erreicht.Art. 316 - Im Falle der Rückerstattung der Abgabe werden Aufschubszinsen zum gesetzlichen Satz gewährt.Die Zinsen werden monatlich auf der Grundlage jeder Zahlung berechnet und auf das untere Vielfache von zehnEuro abgerundet. Jeder Teil eines Monats wird als voller Monat betrachtet.Aufschubszinsen werden nicht gewährt, wenn die Rückerstattung:1 o von in Artikeln 295 und 296 erwähnten Überbesteuerungen von Amts wegen nach Ablauf der Beschwerdefristerfolgt ist;2 o wenn der Zins insgesamt den Betrag von 2,5 Euro nicht erreicht.Abschnitt 5. — ZuschüsseArt. 317 - Die Regierung kann die Anlage von Faulgruben und ähnlichen Klärvorrichtungen bezuschussen.Zu diesem Zweck kann sie die Gemeinde am Verfahren des Antrags und der Auszahlung des Zuschusses sowiean der Kontrolle der Anlage der Faulgrube oder der ähnlichen Klärvorrichtung beteiligen. Sie legt die Entlohnung fürden durch die Gemeinde geleisteten Dienst fest. Sie stellt die Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse imRahmen der in Artikel 220 erwähnten allgemeinen Regelung auf.KAPITEL II — Haushaltsmäßige BestimmungenArt. 318 - § 1. Die von der Region geleisteten Dienste zielen darauf ab, die Bewirtschaftung, die Gewinnung, diePräventivmaßnahmen und die Überwachung des Wassers zu gewährleisten, und in allen Fällen die Beständigkeit derGüte und der Menge des verfügbaren, aufbereitbaren Wassers zu sichern.§ 2. Das Aufkommen der in Artikel 252, § 1 erwähnten Gebühren und die eventuellen in § 4 des vorliegendenArtikels gemeinten Zahlungen werden ausschließlich einem Fonds für den Schutz des aufbereitbaren Wassers zugeteilt,der speziell zu diesem Zweck im allgemeinen Haushaltsplan der Wallonischen Region durch Artikel 324 eingerichtetwird.Was die Anwendung der Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 407 bis 410, 434 und 435 betrifft,erfolgen die Beteiligungen des Fonds unter Einhaltung folgender Modalitäten:1 o aufgrund von Programmen, die von den Einrichtungen für die Gewinnung von aufbereitbarem Wasservorgeschlagen und von der Regierung genehmigt werden;2 o aufgrund des von der Regierung bestimmten Programms; die Regierung bestimmt die Betriebsregeln des Fonds.Unbeschadet des Artikels 319 und um die in § 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ziele zu erreichen,werden die Einnahmen des Fonds der Erfüllung folgender Aufgaben gewidmet:1 o Studien im Hinblick auf die Abgrenzung der Überwachungszonen;2 o Entschädigungen für durch Privatpersonen unternommene Arbeiten zur Vorbeugung der Wasserverschmutzung;3 o Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers;4 o die Verwaltung und die Verbesserung der Qualität und der Menge des verfügbaren, aufbereitbaren Wassers;5 o Studien und Arbeiten zur Vorbeugung einer Überbeanspruchung gewisser Grundwasservorkommen;6 o Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der allgemeinen Immissionsnormen in Gebieten, in denenaufbereitbares Trinkwasser vorkommt;7 o die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen in gefährdeten Gebieten;8 o die Erhebung und Beitreibung der Gebühr;9 o die Arbeiten zur Bekämpfung der zufälligen Verschmutzungen in den Überwachungszonen;10 o die verwaltungsmäßige Bearbeitung der in Anwendung der Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274,318, 407 bis410, 434 und 435 durch die Region und die Genehmigungsinhaber eingereichten Akten;11 o die Anschaffung von Immobiliengütern innerhalb der Präventivzonen;12 o die innerhalb der Präventivzonen von den Genehmigungsinhaber unternommenen Aktionen, wie z.B.Studien;- unentbehrliche Arbeiten zum Schutz der Zonen;- die in Artikel 174 erwähnten Entschädigungen;- die Arbeiten zur Bekämpfung der zufälligen Verschmutzungen in den Präventivzonen.§ 3. Das Aufkommen der in Artikel 252, § 2 erwähnten Abgabe wird ausschließlich einem Fonds für den Schutzdes Grundwassers zugeteilt, der speziell zu diesem Zweck im allgemeinen Haushaltsplan der Wallonischen Regiondurch Artikel 324 eingerichtet wird.