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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68814 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 4. Jedes Programm kann ergänzende Maßnahmen enthalten, deren nicht erschöpfende Liste von der Regierungaufgestellt wird. Werden solche Maßnahmen ergriffen, so werden sie von der Einzugsgebietsbehörde in demMaßnahmenprogramm im einzelnen angegeben. Die Einzugsgebietsbehörde kann ebenfalls andere ergänzendeMaßnahmen ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz oder eine Verbesserung des Zustands des Wassers zu sorgen,insbesondere im Rahmen der Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1.§ 5. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, ein Maßnahmenprogramm für jedes wallonischeTeileinzugsgebiet aufzustellen. Diese Programme werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, umden Entwurf des Maßnahmenprogramms und anschließend das Maßnahmenprogramm eines jeden wallonischenEinzugsgebiets zu bilden.§ 6. Die vorschriftsmäßigen Bestimmungen des Maßnahmenprogramms haben für die Einzugsgebietsbehörde, dieregionale Verwaltung, die regionalen Einrichtungen öffentlichen Interesses, die mit einer Aufgabe öffentlichen Dienstesbeauftragten Personen privaten Rechts und was die Angelegenheiten regionalen Interesses betrifft für die Provinzen,Gemeinden und Gemeindevereinigungen einen Richtwert.§ 7. Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die aufgrund des Artikels 22 festgelegtenZiele voraussichtlich nicht erreicht werden, sorgt die Einzugsgebietsbehörde dafür, dass:1 o den Gründen hierfür nachgegangen wird;2 o die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert werden;3 o die Überwachungsprogramme überprüft und gegebenenfalls angepasst werden;4 o die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlichder Erstellung strengerer Umweltqualitätsnormen.Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind odernach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder langanhaltende Dürren, kann die Einzugsgebietsbehörde feststellen, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nichtdurchführbar sind)§ 8. Das Maßnahmenprogramm des wallonischen Einzugsgebiets kann in jedem wallonischen Teileinzugsgebietdurchgeführt werden.§ 9. Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 3 werden alle geeigneten Vorkehrungen getroffen, damit dieMeeresgewässer nicht zusätzlich verschmutzt werden. Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf dieDurchführung von Maßnahmen gemäß § 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhtenVerschmutzung der Oberflächengewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzungder Umwelt insgesamt bewirken würde.§ 10. Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens am 22. Dezember 2009 aufgestellt sein; alle Maßnahmenmüssen spätestens am 22. Dezember 2012 in die Praxis umgesetzt sein.Sie werden von der Einzugsgebietsbehörde alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert.KAPITEL II — BewirtschaftungsplanAbschnitt 1 — GrundsätzeArt. 24 - § 1. Die Einzugsgebietsbehörde stellt für jedes wallonische Einzugsgebiet einen Bewirtschaftungsplan auf.Die Regierung verabschiedet den Inhalt des Bewirtschaftungsplans des wallonischen Einzugsgebiets.Jeder Plan enthält unter anderem:1 o eine allgemeine Beschreibung der Merkmale des wallonischen Einzugsgebiets, sowie eine Zusammenfassungder Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit auf den Zustand der Gewässer und der wirtschaftlichenAnalyse;2 o die Karten der Überwachungsnetze und die Darstellung der Schutzgebiete in Form einer Karte;3 o eine Liste der für das wallonische Einzugsgebiet festgelegten Umweltziele, einschließlich der Ermittlung derFälle, in denen die in Artikel 22 erwähnten Abweichungen in Anspruch genommen wurden;4 o eine Zusammenfassung des oder der Maßnahmenprogramme;5 o eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit;6 o eine Bilanz des vorhergehenden Bewirtschaftungsplans.Jeder Plan enthält falls nötig ein Verzeichnis und eine Zusammenfassung der aufgrund des Paragraphen 2aufgestellten Bewirtschaftungspläne.§ 2. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, einen Bewirtschaftungsplan eines jeden wallonischenTeileinzugsgebiets aufzustellen. Diese Pläne werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, um denEntwurf des Bewirtschaftungsplans des wallonischen Einzugsgebiets und anschließend den Bewirtschaftungsplan deswallonischen Einzugsgebiets zu bilden.§ 3. Der Bewirtschaftungsplan des wallonischen Einzugsgebiets wird gemäß den Artikeln 26 bis 31 aufgestellt undaktualisiert. Er wird spätestens am 22. Dezember 2009 veröffentlicht und von der Einzugsgebietsbehörde alle sechsJahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert.§ 4. Dem Bewirtschaftungsplan des wallonischen Einzugsgebiets werden Angaben bezüglich seiner vorhersehbarenAuswirkungen auf den Preis des Wassers, der Auswirkungen auf den Haushalt der öffentlichen Behörden, seinervorhersehbaren Auswirkungen unter dem sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Gesichtspunkt beigefügt.Art. 25 - Der Bewirtschaftungsplan beinhaltet einen Plan der Kläranlagen, in dem die Gelände angegeben werden,die für die Installierung von Klärstationen bestimmt werden können.Die Regierung legt die Modalitäten fest, die darauf abzielen, die Übereinstimmung der für die zur Aufnahme vonKlärstationen bestimmten Standorte mit den Vorschriften bezüglich der Raumordnung zu gewährleisten. Sie kannaußerdem die Kriterien und Bedingungen für die Abweichungen von den Sektorenplänen und den kommunalenRaumordnungsplänen angeben.Abschnitt 2 — AufstellungsverfahrenArt. 26 - § 1. Zur Aufstellung des in Artikel 24, § 1 erwähnten Bewirtschaftungsplans erarbeitet dieEinzugsgebietsbehörde den Entwurf eines Zeitplans und den Entwurf eines Arbeitsprogramms, einschließlich einerErklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen.

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