68814 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 4. Jedes Programm kann ergänzende Maßnahmen enthalten, deren nicht erschöpfende Liste von der Regierungaufgestellt wird. Werden solche Maßnahmen ergriffen, so werden sie von der Einzugsgebietsbehörde in demMaßnahmenprogramm im einzelnen angegeben. Die Einzugsgebietsbehörde kann ebenfalls andere ergänzendeMaßnahmen ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz oder eine Verbesserung des Zustands des Wassers zu sorgen,insbesondere im Rahmen der Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1.§ 5. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, ein Maßnahmenprogramm für jedes wallonischeTeileinzugsgebiet aufzustellen. Diese Programme werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, umden Entwurf des Maßnahmenprogramms und anschließend das Maßnahmenprogramm eines jeden wallonischenEinzugsgebiets zu bilden.§ 6. Die vorschriftsmäßigen Bestimmungen des Maßnahmenprogramms haben für die Einzugsgebietsbehörde, dieregionale Verwaltung, die regionalen Einrichtungen öffentlichen Interesses, die mit einer Aufgabe öffentlichen Dienstesbeauftragten Personen privaten Rechts und was die Angelegenheiten regionalen Interesses betrifft für die Provinzen,Gemeinden und Gemeindevereinigungen einen Richtwert.§ 7. Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die aufgrund des Artikels 22 festgelegtenZiele voraussichtlich nicht erreicht werden, sorgt die Einzugsgebietsbehörde dafür, dass:1 o den Gründen hierfür nachgegangen wird;2 o die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert werden;3 o die Überwachungsprogramme überprüft und gegebenenfalls angepasst werden;4 o die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlichder Erstellung strengerer Umweltqualitätsnormen.Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind odernach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder langanhaltende Dürren, kann die Einzugsgebietsbehörde feststellen, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nichtdurchführbar sind)§ 8. Das Maßnahmenprogramm des wallonischen Einzugsgebiets kann in jedem wallonischen Teileinzugsgebietdurchgeführt werden.§ 9. Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 3 werden alle geeigneten Vorkehrungen getroffen, damit dieMeeresgewässer nicht zusätzlich verschmutzt werden. Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf dieDurchführung von Maßnahmen gemäß § 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhtenVerschmutzung der Oberflächengewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzungder Umwelt insgesamt bewirken würde.§ 10. Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens am 22. Dezember 2009 aufgestellt sein; alle Maßnahmenmüssen spätestens am 22. Dezember 2012 in die Praxis umgesetzt sein.Sie werden von der Einzugsgebietsbehörde alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert.KAPITEL II — BewirtschaftungsplanAbschnitt 1 — GrundsätzeArt. 24 - § 1. Die Einzugsgebietsbehörde stellt für jedes wallonische Einzugsgebiet einen Bewirtschaftungsplan auf.Die Regierung verabschiedet den Inhalt des Bewirtschaftungsplans des wallonischen Einzugsgebiets.Jeder Plan enthält unter anderem:1 o eine allgemeine Beschreibung der Merkmale des wallonischen Einzugsgebiets, sowie eine Zusammenfassungder Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit auf den Zustand der Gewässer und der wirtschaftlichenAnalyse;2 o die Karten der Überwachungsnetze und die Darstellung der Schutzgebiete in Form einer Karte;3 o eine Liste der für das wallonische Einzugsgebiet festgelegten Umweltziele, einschließlich der Ermittlung derFälle, in denen die in Artikel 22 erwähnten Abweichungen in Anspruch genommen wurden;4 o eine Zusammenfassung des oder der Maßnahmenprogramme;5 o eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit;6 o eine Bilanz des vorhergehenden Bewirtschaftungsplans.Jeder Plan enthält falls nötig ein Verzeichnis und eine Zusammenfassung der aufgrund des Paragraphen 2aufgestellten Bewirtschaftungspläne.§ 2. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, einen Bewirtschaftungsplan eines jeden wallonischenTeileinzugsgebiets aufzustellen. Diese Pläne werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, um denEntwurf des Bewirtschaftungsplans des wallonischen Einzugsgebiets und anschließend den Bewirtschaftungsplan deswallonischen Einzugsgebiets zu bilden.§ 3. Der Bewirtschaftungsplan des wallonischen Einzugsgebiets wird gemäß den Artikeln 26 bis 31 aufgestellt undaktualisiert. Er wird spätestens am 22. Dezember 2009 veröffentlicht und von der Einzugsgebietsbehörde alle sechsJahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert.§ 4. Dem Bewirtschaftungsplan des wallonischen Einzugsgebiets werden Angaben bezüglich seiner vorhersehbarenAuswirkungen auf den Preis des Wassers, der Auswirkungen auf den Haushalt der öffentlichen Behörden, seinervorhersehbaren Auswirkungen unter dem sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Gesichtspunkt beigefügt.Art. 25 - Der Bewirtschaftungsplan beinhaltet einen Plan der Kläranlagen, in dem die Gelände angegeben werden,die für die Installierung von Klärstationen bestimmt werden können.Die Regierung legt die Modalitäten fest, die darauf abzielen, die Übereinstimmung der für die zur Aufnahme vonKlärstationen bestimmten Standorte mit den Vorschriften bezüglich der Raumordnung zu gewährleisten. Sie kannaußerdem die Kriterien und Bedingungen für die Abweichungen von den Sektorenplänen und den kommunalenRaumordnungsplänen angeben.Abschnitt 2 — AufstellungsverfahrenArt. 26 - § 1. Zur Aufstellung des in Artikel 24, § 1 erwähnten Bewirtschaftungsplans erarbeitet dieEinzugsgebietsbehörde den Entwurf eines Zeitplans und den Entwurf eines Arbeitsprogramms, einschließlich einerErklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68815§ 2. Mindestens drei Jahre vor dem Datum der in Aussicht genommenen Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplansund spätestens drei Jahre vor dem 22. Dezember 2009 werden die Entwürfe des Zeitplans und desArbeitsprogramms auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und von der Einzugsgebietsbehörde eineröffentlichen Untersuchung von einer Dauer von mindestens sechs Monaten unterworfen. Gleichzeitig stellt dieEinzugsgebietsbehörde die Entwürfe des Zeitplans und des Arbeitsprogramms, sowie die zu deren Aufstellungverwendeten Informationen auf einer Internet-Webseite und in jedem betroffenen Teileinzugsgebiet zur Verfügung.§ 3. Die öffentliche Untersuchung wird in jeder Gemeinde des wallonischen Einzugsgebiets sowohl durchAnschlag, als auch durch Bekanntmachung in mindestens drei in der gesamten Wallonischen Region verbreitetenTageszeitungen angekündigt, wovon eine in deutscher Sprache ist. Falls die Gemeinde über ein Informationsblattverfügt oder eine Reklamezeitung kostenlos an die Bevölkerung ausgeteilt wird, ist die Bekanntmachung auch dortaufzugeben.Zur Vorlage eines einzigen Bewirtschaftungsplans einer internationalen Flussgebietseinheit wird die öffentlicheUntersuchung ebenfalls in den anderen Staaten oder Regionen der internationalen Flussgebietseinheit schriftlichangekündigt.Der Anfang und das Ende der Frist der öffentlichen Untersuchung, sowie die Anschriften der Internet-Webseiteund der Stellen, bei denen die Entwürfe des Zeitplans und des Arbeitsprogramms eingesehen werden können und dieAnschrift der Stelle, an die die schriftlichen Bemerkungen gerichtet werden können, wie auch der Ort und Zeitpunkt,zu dem die mündlichen Bemerkungen entgegengenommen werden, werden in der Ankündigung angegeben.§ 4. Während die Einzugsgebietsbehörde die Entwürfe des Zeitplans und des Arbeitsprogramms einer öffentlichenUntersuchung unterbreitet, zieht sie gleichzeitig die Gemeinden des wallonischen Einzugsgebiets, AQUAWAL, den″Conseil wallon de l’Environnement pour le Développement durable″ (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltigeEntwicklung), die ″Société publique de gestion de l’eau″, die ″Commission consultative de l’eau″ (Beratungsausschussfür Wasser, die ″Commission régionale wallonne de l’aménagement du territoire″ (Wallonischer Regionalausschuss fürRaumordnung), die betroffene Erhaltungskommission, den Kontrollausschuss für Wasser, sowie alle Personen undInstanzen zu Rate, deren Konsultierung sie als nützlich erachtet.§ 5. Die Gutachten werden der Einzugsgebietsbehörde vor Ende der Untersuchung übermittelt. In Ermangelungdessen werden sie als günstig angesehen.§ 6. Innerhalb von sechzig Tagen nach Ende der Untersuchung verabschiedet die Einzugsgebietsbehörde denZeitplan und das Arbeitsprogramm. Der Beschluss wird begründet. Der Zeitplan und das Arbeitsprogramm werden imBelgischen Staatsblatt veröffentlicht.§ 7. Das vorliegende Verfahren findet ebenfalls Anwendung auf die Aktualisierungsverfahren des Bewirtschaftungsplans.Art. 27 - § 1. Zur Aufstellung des in Artikel 24, Paragraph 1 erwähnten Bewirtschaftungsplans erarbeitet dieEinzugsgebietsbehörde einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen.§ 2. Mindestens zwei Jahre vor dem Datum der in Aussicht genommenen Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplansund spätestens zwei Jahre vor dem 22. Dezember 2009 wird der vorläufige Überblick über die wichtigen Fragenauszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und von der Einzugsgebietsbehörde einer öffentlichen Untersuchungvon einer Dauer von mindestens sechs Monaten unterworfen. Gleichzeitig stellt die Einzugsgebietsbehörde denvorläufigen Überblick über die wichtigen Fragen, sowie die zu dessen Aufstellung verwendeten Informationen aufeiner Internet-Webseite und in jedem betroffenen Teileinzugsgebiet zur Verfügung.§ 3. Die öffentliche Untersuchung wird in jeder Gemeinde des wallonischen Einzugsgebiets sowohl durchAnschlag, als auch durch Bekanntmachung in mindestens drei in der gesamten Wallonischen Region verbreitetenTageszeitungen angekündigt, wovon eine in deutscher Sprache ist.Zur Vorlage eines einzigen Bewirtschaftungsplans einer internationalen Flussgebietseinheit wird die öffentlicheUntersuchung ebenfalls in den anderen Staaten oder Regionen der internationalen Flussgebietseinheit schriftlichangekündigt.Der Anfang und das Ende der Frist der öffentlichen Untersuchung, sowie die Anschriften der Internet-Webseiteund der Stellen, bei denen der vorläufige Überblick über die wichtigen Fragen eingesehen werden kann und dieAnschrift der Stelle, an die die schriftlichen Bemerkungen gerichtet werden können, wie auch der Ort und Zeitpunkt,zu dem die mündlichen Bemerkungen entgegengenommen werden, werden in der Ankündigung angegeben.§ 4. Während die Einzugsgebietsbehörde den vorläufigen Überblick über die wichtigen Fragen einer öffentlichenUntersuchung unterbreitet, zieht sie gleichzeitig die Gemeinden des wallonischen Einzugsgebiets, AQUAWAL, den″Conseil wallon de l’Environnement pour le Développement durable″ (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltigeEntwicklung), die ″Société publique de gestion de l’eau″, die ″Commission consultative de l’eau″ (Beratungsausschussfür Wasser, die ″Commission régionale wallonne de l’aménagement du territoire″ (Wallonischer Regionalausschuss fürRaumordnung), die betroffene Erhaltungskommission, den Kontrollausschuss für Wasser, sowie alle Personen undInstanzen zu Rate, deren Konsultierung sie als nützlich erachtet.§ 5. Die Gutachten werden der Einzugsgebietsbehörde vor Ende der Untersuchung übermittelt. In Ermangelungdessen werden sie als günstig angesehen.§ 6. Innerhalb von sechzig Tagen nach Ende der Untersuchung verabschiedet die Einzugsgebietsbehörde denvorläufigen Überblick über die wichtigen Fragen. Der Beschluss wird begründet. Der Zeitplan und das Arbeitsprogrammwerden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.§ 7. Das vorliegende Verfahren findet ebenfalls Anwendung auf die Aktualisierungsverfahren des Bewirtschaftungsplans.Art. 28 - § 1. Zur Aufstellung des in Artikel 24, § 1 erwähnten Bewirtschaftungsplans erarbeitet dieEinzugsgebietsbehörde den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, sowie den Entwurf eines Maßnahmenprogramms,die insbesondere aufgrund der nach Abschluss der Verfahren gemäß den Artikeln 27 und 28 eingeholten Gutachten undBemerkungen festgelegt werden.§ 2. Mindestens ein Jahr vor dem Datum der in Aussicht genommenen Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplansund spätestens ein Jahr vor dem 22. Dezember 2009 werden der Entwurf eines Bewirtschaftungsplans und der Entwurfeines Maßnahmenprogramms auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und von der Einzugsgebietsbehördeeiner öffentlichen Untersuchung von einer Dauer von mindestens sechs Monaten unterworfen. Gleichzeitig stellt dieEinzugsgebietsbehörde den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans und den Entwurf eines Maßnahmenprogramms,sowie die zu dessen Aufstellung verwendeten Informationen auf einer Internet-Webseite und in jedem betroffenenTeileinzugsgebiet zur Verfügung.