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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68829Abschnitt 2 — Handlungen, die einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden könnenArt. 169 - Folgende Handlungen können einer Umweltgenehmigung oder Erklärung gemäß den durch das Dekretvom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Regeln unterworfen werden:1 o die Entnahme von Grundwasser und von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser;2 o die Wasserentnahmen, wenn sie in einem Wassergebiet liegen, in dem das Wasser zu Trinkwasser aufbereitbarist;3 o die Anreicherung und Versuche für eine künstliche Anreicherung des Grundwassers;4 o die absichtliche Verlagerung von Wasser zwischen Einzugsgebieten;5 o alle Anlagen und Tätigkeiten, die eine signifikante nachteilige Auswirkung haben könnten, die durch die inArtikel 17 erwähnte Beschreibung der Auswirkungen durch menschliche Tätigkeiten auf den Zustand des Wassershervorgehoben wird;Die Umweltgenehmigung bezüglich einer Wasserentnahme bestimmt die Rechte und Verpflichtungen desInhabers und insbesondere das jährliche Wasservolumen, das entnommen werden darf. Sie legt eventuell diepiezometrischen Grenzen, sowie die Grenzen und die Strömung der jeweils entnommenen Menge fest. Sie erwähntauch die Modalitäten für die Kontrolle des gewonnenen Wasservolumens.Die Regierung gewährleistet eine langhaltige rationelle Wassergewinnung und eine gerechte Verteilung desWassers unter die verschiedenen Inhaber einer Umweltgenehmigung bezüglich einer Wasserentnahme.Art. 170 - In Abweichung von Artikel 23, Paragraph 3, 11 o können folgende Handlungen gemäß den durch dasDekret vom 11. März vorgesehenen Regeln einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden:1 o die Wiedereinleitung von geothermisch genutztem Wasser in den Grundwasserleiter, aus dem es stammt;2 o die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffenoder bei Bergbauarbeiten anfallen, sowie die Einleitung von Wasser zu technischen Zwecken in geologischeFormationen, aus denen Kohlenwasserstoffe oder andere Stoffe gewonnen worden sind, oder in geologischeFormationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind;3 o die Wiedereinleitung des aus Bergwerken oder Steinbrüchen abgepumpten Wassers oder des wegen WartungsundBauarbeiten abgepumpten Wassers;4 o die Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in geologische Formationen, die ausnatürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind;5 o die Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in andere geologische Formationen,sofern die Sicherheit der Gasversorgung dringend gewährleistet werden muss und hierbei allen derzeit bestehendenoder künftigen Gefahren einer Verschlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers vorgebeugt wird;6 o Hoch- und Tiefbauarbeiten und ähnliche Arbeiten über oder unter der Erdoberfläche, bei denen ein Kontaktzum Grundwasser entsteht;7 o die Einleitung geringfügiger Mengen von Schadstoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutzoder zur Sanierung der Wasserkörper, wobei diese Mengen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderlicheMindestmaß beschränkt bleiben müssen, sofern derartige Einleitungen das Erreichen der für den betreffendenGrundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.Abschnitt 3 — WassergewinnungsgebieteUnterabschnitt 1 — WasserentnahmezonenArt. 171 - § 1. Die Regierung bestimmt:1 o die Grenzen der Wasserentnahmzonen, sowie das Verfahren zur Abgrenzung dieser Zonen;2 o die Fälle, in denen eine Änderung der Wasserentnahmezone erforderlich ist.§ 2. Der Inhaber einer Umweltgenehmigung bezüglich einer Wasserentnahme ist verpflichtet, ein dingliches Rechtzu erwerben, das ihm die Nutznießung der innerhalb der Wasserentnahmezone gelegenen Immobiliengüter gewährt,außer wenn die Region der Eigentümer ist, in den Fällen, in denen zu Trinkwasser aufbereitbares Wasser entnommenwird, das durch Kanalisationsnetze zur Benutzung durch die öffentliche Gemeinschaft bestimmt ist.Die Regierung ist befugt, Enteignungen vorzunehmen, um die enteigneten Güter für die Errichtung derWasserentnahmezone zu bestimmen.Unterabschnitt 2 — PräventivzoneArt. 172 - § 1. Die Regierung bestimmt, welche Wasserentnahmestellen in einer Präventivzone liegen.§ 2. Die Präventivzone wird von der Regierung eingerichtet und abgegrenzt.Die Regierung bestimmt die Modalitäten für die Einrichtung der Präventivzonen.Art. 173 - Unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Rechtsvorschriften über den Schutz des Oberflächenwassersgegen Verschmutzung und bezüglich der Abfälle kann die Regierung innerhalb einer Präventivzone Folgendesverbieten, regeln oder einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterwerfen: den Transport, die Lagerung, dieAblagerung, die Endlagerung, die Versenkung, die Ableitung und die Verteilung von Stoffen, die das Wasserverunreinigen können, und alle Bauwerke, Tätigkeiten, Arbeiten, Anpflanzungen und Anlagen, sowie die Änderungendes Bodens und des Untergrunds, die das Wasser verseuchen können.Art. 174 - § 1. Wenn eine in Ausführung von Artikel 173 ergriffene Maßnahme die Verpflichtung mit sich bringt,Bauten, Anlagen, Arbeiten, Bauwerke oder Anpflanzungen einzurichten, zu ändern bzw. abzuschaffen oder eineTätigkeit einzustellen, einzuschränken oder umzustellen, werden die dadurch entstandenen direkten Schäden undSachschäden vom Inhaber der Umweltgenehmigung ersetzt, falls die Regierung keine Zuschüsse aufgrund des Artikels178 oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die Abfälle gewährt.Absatz 1 findet nur Anwendung auf die bestehenden Bauten, Anlagen, Arbeiten, Bauwerke und Anpflanzungenund auf die Tätigkeiten, die am Tag der Eintragung der Umweltgenehmigung ausgeübt werden.§ 2. Wenn mehrere Inhaber einer Umweltgenehmigung gemäß § 1 Schadenersatz leisten müssen, zahlen sie ihrenBeitrag im Verhältnis zu dem in der Umweltgenehmigung jeweils bestimmten Wasservolumen.Jeder neue Inhaber einer Umweltgenehmigung, der sich in einer abgegrenzten Präventivzone niederlässt, mussden Inhabern von früher ausgestellten Umweltgenehmigungen oder der Region einen Teil des Betrags derEntschädigungen, die diese geleistet haben, zurückerstatten.Die Regierung bestimmt das Berechnungsverfahren und die Modalitäten für diese Rückerstattung.

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