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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68836 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 212 - Der Vorladung vor dem Friedensrichter muss unter Androhung der Unannehmbarkeit der Forderung einSchlichtungsversuch vorangehen, der durch einen Antrag auf Schlichtung vor dem Friedensrichter zu erfolgen hat.Wenn die Haftung unbestritten ist, haben die Berufenen die Pflicht, innerhalb von drei Monaten ab demerstmaligen Erscheinen im Schlichtungsverfahren oder im Notfalle innerhalb eines vom Friedensrichter festgesetztenZeitraums, ein Schadenersatzangebot zu machen.In dem Erscheinungsprotokoll wird das Erreichen oder Nichterreichen einer Einigung verzeichnet.Eine Ausfertigung des Protokolls, versehen mit der Vollstreckungsformel, wird ausgestellt. Der Betrag deseventuellen Angebots wird in diesem Protokoll angegeben.Wird keine Einigung erreicht, so muss die geschädigte Partei, unter Androhung der Unzulässigkeit des Antrags,innerhalb von drei Monaten ab der Ausstellung der Ausfertigung des Protokolls, das das Nichterreichen einer Einigungfeststellt, die Vorladung vor den Friedensrichter einreichen.Art. 213 - § 1. Die Antragsteller müssen den Schaden im vorhinein durch die zuständigen Bediensteten desMinisteriums der Wallonischen Region erheben lassen, die wiederum verpflichtet sind, die Erhebung durchzuführenund den Antragstellern innerhalb von vierzig Tagen ab Ansuchen auf Erhebung per Einschreiben zuzustellen.Schadenserhebungen, die vor dem 17. Januar 1986 von den zuständigen Bediensteten gemäß dem Gesetz vom 10.Januar 1977 zur Regelung der Wiedergutmachung von durch die Entnahme und das Abpumpen von Grundwasserhervorgerufenen Schäden, durchgeführt wurden, sind ebenfalls zulässig.§ 2. Die auf dem vorliegenden Kapitel beruhenden Schlichtungsanträge müssen beim Friedensrichter innerhalbvon zwei Jahren ab der Mitteilung über die Schadenserhebung gemäß § 1 eingebracht werden.Nach Ablauf dieser Frist kommt das gemeine Recht zur Anwendung.§ 3. Falls die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, obwohl ihr ein Antrag perEinschreiben zugestellt wurde, innerhalb einer Frist von vierzig Tagen keine Erhebung durchführt, kann derAntragsteller den Schlichtungsantrag einbringen, ohne dass eine Erhebung stattgefunden hat.§ 4. Nachdem der Friedensrichter den Schlichtungsantrag erhalten hat, kann er anordnen, dass die Generaldirektionder Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, die Erhebung innerhalb von fünfzehn Tagen durchführt. Dieentsprechenden Anordnungen werden an die zu diesem Zweck von der Regierung bestimmten zuständigenBediensteten gerichtet.§ 5. Die Regierung kann, je nach von ihr festgesetzten Modalitäten, anstelle der Bediensteten Experten mit derDurchführung der Erhebung betrauen; diese Experten erfüllen diesen Auftrag auf Kosten der Region nach dem von derRegierung festgesetzten Tarif.Art. 214 - Der Antragsteller wird zur Erlegung der Gesamtausgaben oder zu einem Teil davon verurteilt, wenn derBetrag der vom Friedensrichter zugestandenen Entschädigung geringer ist als das in Artikel 212 erwähnte Angebot.Art. 215 - Jeder Betreiber einer Grundwasserentnahmestelle kann die gewonnene Abflussmenge und diegetroffenen Vorsichtsmaßnahmen in seiner Einrichtung durch die zuständige Dienststelle der regionalen Verwaltungfeststellen lassen.Er erhält eine als gleichlautend beglaubigte Abschrift des Feststellungsprotokolls. Die Regierung setzt den Tarif derzu Lasten des Antragstellers fallenden Feststellungskosten fest.KAPITEL III — AbwasserreinigungAbschnitt 1 — Allgemeine BestimmungenArt. 216 - Die Regierung beauftragt die S.P.G.E. auf der Grundlage eines Verwaltungsvertrags mit derDurchführung des Verwaltungsplans des wallonischen Wassereinzugsgebiets in Bezug auf die öffentliche Abwasserreinigung.Abschnitt 2 — Bestimmungen über die Entwässerung sowie über die Ableitung und die Behandlung von AbwasserArt. 217 - Zwecks der Anwendung der EG-Richtlinien und anderer internationalen Akten in Sachen Schutz desOberflächenwassers kann die Regierung die Gemeinden verpflichten, unter den Bedingungen und innerhalb derFristen, die sie festlegt, Entwässerungsarbeiten auf der Gesamtheit oder auf einem Teil ihres Gebiets auszuführen.Um das gleiche Ziel zu erreichen, kann sie außerdem Kriterien verabschieden, die es ermöglichen, diejenigenArbeiten festzulegen, die in dem in Artikel 218 erwähnten allgemeinen Entwässerungsplan in Aussicht genommenwerden und deren Ausführung entweder zur Gewährleistung der Optimierung der Betriebsfähigkeit der Klärstationen,oder auch zur Gewährleistung eines raschen Schutzes der empfindlichen Gebiete wie z.B. die Präventivzonen oder dieÜberwachungszonen, vorrangig ist.Art. 218 - Die Regierung verabschiedet eine allgemeine Sanierungsregelung bezüglich der Ableitung und derBehandlung des städtischen Abwassers.In der allgemeinen Sanierungsregelung werden folgende Punkte bestimmt:- die allgemeinen Verpflichtungen in Sachen Ableitung und Behandlung des städtischen Abwassers;- die kollektiven, autonomen und vorübergehenden Sanierungsverfahren;- die Bestimmungskriterien und die Verpflichtungen, die mit der Anwendung dieser Sanierungsverfahren in dengeschlossenen Ortschaften oder Zonen verbunden sind;- die Modalitäten zur Anwendung dieser Sanierungsverfahren pro geschlossene Ortschaft oder Zone sowie derenEntwicklung;- die Grundsätze in Bezug auf die Festsetzung der Sanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet und dieBedingungen für deren Revisionen und deren Aktualisierungen.§ 2. In der allgemeinen Sanierungsregelung ist für jedes Zwischeneinzugsgebiet ein Sanierungsplan vorgesehen.Der Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet enthält die geschlossenen Ortschaften oder die Zonen und dieSanierungsverfahren des städtischen Abwassers, die auf sie anwendbar sind.Diese Sanierungspläne werden durch die S.P.G.E. erarbeitet, durch die anerkannten Vereinigungen für die Klärungdurchgeführt und durch die Regierung genehmigt.Art. 219 - Die Gemeinden stellen alle zwei Jahre einen Bericht auf und übermitteln ihn der Region in den Formenund gemäß der Modalitäten, die durch die Regierung festgelegt werden. Dieser Bericht beinhaltet:1 o eine Bestandsaufnahme in Sachen Ableitung und Behandlung des Abwassers der auf ihrem Gebiet gelegenenGebäude sowie deren Auswirkung auf die Präventivzonen und die Überwachungszonen;2 o das Programm der geplanten Entwässerungsarbeiten;

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