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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68810 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 14 - Die Regierung legt die Regeln für die Zusammensetzung der Vertretung der Wallonischen Regierung beider internationalen Scheldekommission fest.Art. 15 - Die Regierung legt die Regeln für die Zusammensetzung der Vertretung der Wallonischen Regierung beider internationalen Maaskommission fest.Titel II — Beschreibung des EinzugsgebietsKAPITEL I — Eigenschaften des wallonischen Einzugsgebiets, Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeitauf die Umwelt und wirtschaftliche Analyse des WassergebrauchsArt. 16 - Zwecks der Erstellung einer Beschreibung der Wasserressourcen ermittelt die Einzugsgebietsbehörde dieLage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper, der Grundwässer und der Grundwasserkörper, die zu denwallonischen Einzugsgebieten gehören.Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper,der Grundwässer und der Grundwasserkörper zu ermitteln, die zu den wallonischen Teileinzugsgebieten gehören.Diese Angaben werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, um die Lage und den Grenzverlauf derOberflächenwasserkörper, des Grundwassers und der Grundwasserkörper, die zu den wallonischen Einzugsgebietengehören, zu ermitteln.Art. 17 - § 1. In jedem wallonischen Einzugsgebiet erstellt die Einzugsgebietsbehörde eine Beschreibung, dieFolgendes enthält:1 o eine Analyse der Eigenschaften des wallonischen Einzugsgebiets;2 o eine Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit auf den Zustand des Oberflächenwassers und desGrundwassers;3 o eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs;4 o die in Artikel 218 erwähnten Abwasserreinigungspläne;5 o den juristischen und vorschriftsmäßigen Rahmen, einschließlich eine Vorlage der bereits in dem wallonischenEinzugsgebiet angewandten Maßnahmen, wie diese in Titel VII erwähnt werden.§ 2. Die Analyse der Eigenschaften des Oberflächenwassers bezieht sich insbesondere auf:1 o die Einstufung der Oberflächenwasserkörper in die Kategorien ″Flüsse″ und ″Seen″;2 o die Ermittlung der erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörper;3 o die Aufteilung der Wasserkörper nach Typen für jede Kategorie von Oberflächenwasser;4 o die Ermittlung der typspezifischen Referenzbedingungen für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper.§ 3. Die Analyse der Eigenschaften des Grundwassers bezieht sich insbesondere auf:1 o eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden undinwiefern sie die in Artikel 22 erwähnten Umweltziele nicht erfüllen könnten;2 o eine weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper, die die in Artikel 22 erwähnten Umweltziele nichterreichen könnten, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu ermitteln.§ 4. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, die Beschreibung eines jeden wallonischen Teileinzugsgebietszu erstellen. Die Angaben werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, um die Beschreibung deswallonischen Einzugsgebiets zu geben.§ 5. Die Regierung verabschiedet den Inhalt der Analyse der Eigenschaften des wallonischen Einzugsgebiets undder Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit auf den Zustand des Oberflächenwassers und desGrundwassers, sowie die technischen Verfahren und Bestimmungen, die zu deren Erarbeitung erforderlich sind. Sieverabschiedet ebenfalls die wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs.§ 6. Die Regierung kann Studien über die Optimierung der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete oderTeileinzugsgebiete durchführen lassen.§ 7. Die Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit und die in Paragraph 1 erwähnten Analysenmüssen von der Einzugsgebietsbehörde alle sechs Jahre neu überprüft und nötigenfalls aktualisiert werden.Art. 18 - Die Einzugsgebietsbehörde erstellt in jedem wallonischen Einzugsgebiet ein oder mehrere Verzeichnissealler Schutzgebiete, die sich in dem wallonischen Einzugsgebiet befinden. Die Regierung verabschiedet den Inhalt desVerzeichnisses der Schutzgebiete.Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete zu erstellen,die sich in jedem wallonischen Teileinzugsgebiet befinden. Diese Angaben werden anschließend bestätigt undgegebenenfalls angepasst, um das Verzeichnis aller Schutzgebiete des wallonischen Einzugsgebiets zu bilden.Die Verzeichnisse der Schutzgebiete werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegendenGesetzbuches erstellt und von der Einzugsgebietsbehörde regelmäßig neu überprüft und aktualisiert.KAPITEL II — Überwachungsprogramme und SofortmaßnahmenArt. 19 - § 1. Die Einzugsgebietsbehörde stellt ein oder mehrere Programme zur systematischen Überwachung desOberflächenwassers, des Grundwassers und der Schutzgebiete auf, damit ein zusammenhängender, vollständiger undaktualisierter Überblick über den Zustand der Gewässer im wallonischen Einzugsgebiet gewonnen wird. DieRegierung verabschiedet den Inhalt und die technischen Verfahren und Bestimmungen, die zur Aufstellung desÜberwachungsprogramms erforderlich sind.§ 2. Im Falle des Oberflächenwassers beziehen sich die Überwachungsprogramme insbesondere auf:1 o den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential;2 o die Menge und den Wasserstand oder die Durchflussgeschwindigkeit, soweit sie für den ökologischen undchemischen Zustand und das ökologische Potential von Bedeutung sind.Im Falle des Grundwassers beziehen sich die Programme insbesondere auf die Überwachung des chemischen undmengenmäßigen Zustands.Wenn diese Gewässer zu einem Schutzgebiet gehören, werden die Überwachungsprogramme durch dieBestimmungen ergänzt, die in der Gesetzgebung enthalten sind, auf deren Grundlage das Schutzgebiet festgelegtwurde.§ 3. Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, ein oder mehrere Programme zur Überwachung desZustands der Gewässer und der Schutzgebiete eines jeden wallonischen Teileinzugsgebiets aufzustellen. DieseAngaben werden bestätigt und gegebenenfalls angepasst, um ein oder mehrere Programme zur Überwachung desZustands der Gewässer und Schutzgebiete des wallonischen Einzugsgebiets aufzustellen.

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