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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>688516 o die Entlohnung der Sachverständigen, die die Regierung bezeichnet, um ihr bei den Aufgaben zu helfen, die sieaufgrund von Artikel 6, § 4, 2 o und von Artikel 81 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformenerfüllen muss, wenn es sich um die Verhandlung von internationalen Abkommen in Bezug auf einen der Gegenständedes vorliegenden Kapitels handelt;7 o die Kosten für die Erhebung der Abgaben und Gebühren;8 o der im Laufe des vorigen Haushaltsjahres möglicherweise entstandene Überschuss der in dem speziellenAbschnitt des Ausgabenhaushaltsplans eingetragenen Ausgaben nach Abzug der in dem speziellen Abschnitt desEinnahmenhaushaltsplans eingetragenen Einnahmen.Art. 322 - Die in Artikel 320 erwähnten Einnahmen können ebenfalls den folgenden Ausgaben zugeteilt werden:1 o den durch die aufgrund von Artikel 165 beschlossenen Erstellung von Statistiken verursachten Kosten;2 o den Kosten für die in Artikel 20 vorgesehene Überwachung des Zustands des Oberflächenwassers;3 o den Kosten in Bezug auf die Suche, die Feststellung und die Verfolgung der Zuwiderhandlungen, wenn dieseKosten aufgrund der Artikel 405 und 406 der Region zu Lasten fallen.Art. 323 - Die in Artikel 322 erwähnten Ausgaben werden ebenfalls in den speziellen Abschnitt desAusgabenhaushaltsplans eingetragen, wo die in Artikel 321 vorgesehenen Ausgaben eingetragen werden, falls dieZuteilung der besagten Einnahmen zu den im vorliegenden Artikel aufgelisteten Ausgaben beschlossen wird.Art. 324 - § 1. Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Wallonischen Region wird ein Fonds für denWasserschutz errichtet.Dieser Fonds wird mit folgenden Mitteln versehen:1 o das Aufkommen der in Artikel 275 erwähnten Steuer;2 o das Aufkommen der in Artikel 252, §§1 und § 2 erwähnten Gebühr und Steuer.§ 2. Der verfügbare Restbetrag und die bestehenden Verbindlichkeiten des in Artikel 319 erwähnten Fonds werdenam 1. Januar 1998 dem in § 1 erwähnten Fonds für den Wasserschutz übertragen.Die verfügbaren Restbeträge und die bestehenden Verbindlichkeiten der in Artikel 318, § 2 und § 3 gemeintenFonds werden am 1. Januar 1998 dem in § 1 erwähnten Fonds für den Wasserschutz übertragen.§ 3. Der Wallonischen Regierung wird erlaubt, Ausgaben zu Lasten des in § 1 erwähnten Fonds festzulegen, wasauch der verfügbare Restbetrag dieses Fonds sein mag, und zwar bis zur Höhe des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanangegebenen Betrags, der als Verpflichtungsgenehmigung gilt.§ 4. Die gesamten oder teilweisen Einnahmen des Fonds werden an die ″ S.P.G.E.″ abgetreten, wenn die letzteredie von der Region aufgenommenen Verpflichtungen und Anleihen, sowie die Aufgaben, für die der Fonds eingesetztwurde und die in dem Geschäftsführungsvertrag angegeben werden, übernimmt.Art. 325 - § 1. Ein äwallonischer Vorschussfonds zur Entschädigung der durch Ableitung und Abpumpen vonGrundwasser entstandenen Schäden ″, weiter unten äder Fonds″ genannt wird eingerichtet; er hat zum Ziel Vorschüssein den in Artikel 210 erwähnten Schadensfällen sowie Vorschüsse zur Finanzierung von zur Feststellung und zurBewertung der Schäden notwendigen Studien und Begutachtungen unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzender Artikel 210 bis 215, 325 bis 330, 346 und 416 zu gewähren.§ 2. Der Fonds ist außerdem damit beauftragt, die Durchführung der allgemeinen Maßnahmen und Studien zufinanzieren, dies im Hinblick auf die Vorbeugung und die Begrenzung der in Artikel 210 erwähnten Schäden. DieseStudien, die u.a. bedeutende geplante oder bestehende Entnahmen von Grundwasser betreffen, müssen als Grundlagefür jede Begutachtung dienen können, die bei einem Antrag auf Entschädigung vorgenommen würde.§ 3. Der Fonds besitzt die Rechtspersönlichkeit. Er gehört der Kategorie A, die in Artikel 1 des Gesetzes vom16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses eingerichtet wird.Art. 326 - § 1. Falls eine Ladung vor Gericht wie in Artikel 212 vorgesehen eingereicht wird, kann der Fonds einenVorschuss nach Billigkeit gewähren, wenn das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Schaden, der Senkung desGrundwasserspiegels und der Entnahme oder dem Abpumpen von Wasser anhand einer kurzen Untersuchungfestgestellt worden ist.§ 1. Der Antragsteller, dessen Klage abgewiesen wird, wird keine Zinsen zahlen müssen.§ 3. Der Fonds tritt in die Rechte und Rechtshandlungen der benachteiligten Person in Höhe des ausgezahltenVorschusses.Art. 327 - Die Regierung kann die Grenzen, die Modalitäten und die Bedingungen festlegen, im Rahmen deren derFonds die in Artikel 325 vorgesehenen Aufgaben erfüllt.Art. 328 - § 1. Der Fonds wird durch Beiträge der natürlichen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichenRechts finanziert, deren Aktivitäten in dem vorliegenden Kapitel erwähnte Schäden verursachen oder verschlimmernkönnen, und als Ergänzung durch kurzfristige Anleihen, für die die Regierung die Bürgschaft der Region gewährenkann.§ 2. Die Regierung bestimmt:1 o den Anteil von jeder Ressourcenkategorie;2 o die Beitragskriterien, die Modalitäten in Bezug auf die Beteiligung der Unternehmen zugunsten des Fonds unddie Modalitäten in Bezug auf die Einziehung der in § 1 erwähnten Beiträge.Art. 329 - Das Funktionieren des Fonds wird von Bediensteten des Ministeriums der Wallonischen Regiongewährleistet, die zu diesem Zweck von der Regierung bezeichnet werden. Diese Bediensteten behalten ihreEigenschaft als Bedienstete dieses Ministeriums. Der Fonds kann Sachverständige für bestimmte Aufgabenheranziehen.Art. 330 - Der Fonds übernimmt die Verpflichtungen des nationalen Vorschussfonds in Bezug auf die seit dem1. Oktober 1980 erfolgten Schäden.Die Regierung kann den Fonds beauftragen, ebenfalls die Verpflichtungen des nationalen Vorschussfonds in Bezugauf die vor dem 1. Oktober 1980 erfolgten Schäden gemäß den von ihr festgesetzten Modalitäten zu übernehmen.

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