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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68859§ 4. Die Vertreter der Gesellschaft in den Gesellschaften, an denen die S.W.D.E beteiligt ist, werden durch denVerwaltungsrat unter den Verwaltungsratsmitgliedern, dem Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektorenund den Personalmitgliedern der Gesellschaft bezeichnet.§ 5. Jeder Vertreter der Gesellschaft ist verpflichtet:1 o mindestens einmal im Jahre Bericht über die Ausübung seines Mandats vor dem Verwaltungsrat derGesellschaft oder auf jeden Fall auf dessen Antrag zu erstatten;2 o jederzeit vor dem Verwaltungsrat jede ihm durch einen Kommissar der Regierung gerichtete Anfrage aufInformation zu beantworten, was sein Mandat oder die Lage der Gesellschaft, in der er als Vertreter der ″S.W.D.E.″bezeichnet wurde, betrifft.Das Mandat als Vertreter der ″S.W.D.E.″ innerhalb der bzw. den Gesellschaft(en), für die er bezeichnet wurde, läuftvon Rechts wegen ab, wenn er die Eigenschaft als Verwalter, Generaldirektor, stellvertretender Generaldirektor oderPersonalmitglied verliert.§ 6. Gegebenenfalls kann die Regierung der Gesellschaft unter durch sie bestimmten Bedingungen erlauben, eineGesellschaft, an der sie beteiligt ist, bei der Durchführung ihrer Aufgaben öffentlichen Dienstes mit einzubeziehen,soweit die direkte oder indirekte Beteiligung der öffentlichen Behörden an dieser Gesellschaft 50% des Kapitalsüberschreitet und soweit die Satzungen zu mehr als 50% der Stimmen und Mandate in allen Organen der betroffenenGesellschaft berechtigen.Die Gesellschaft, die gemäß Absatz 1 mit der Durchführung der Aufgaben öffentlichen Dienstes beauftragt wird,kommt in den Genuss der in Artikel 348 vorgesehenen Bestimmungen.Jegliche Veräußerung von Anteilen, die das Kapital vertreten, welche zur Folge hätte, dass die im vorherigenAbsatz erwähnte direkte oder indirekte Beteiligung der öffentlichen Behörden 50 % nicht mehr überschreiten würde,ist von Rechts wegen nichtig, wenn diese Beteiligung innerhalb einer dreimonatigen Frist ab der besagten Veräußerungnicht wieder auf mehr als 50 % mittels einer durch die öffentlichen Behörden völlig oder teilweise gezeichnetenKapitalaufstockung erhöht wird. Während dieser Frist hat die Veräußerung keine Folgen, solange die mit derBeteiligung verbundene Bedingung nicht erfüllt ist.Was die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, sind unter öffentlichen Behörden die WallonischeRegion sowie jegliche ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehende Person öffentlichen Rechts zu verstehen.§ 7. Im in § 6, Absatz 1 erwähnten Fall haften die Gesellschaft, an welcher die ″S.W.D.E.″ beteiligt ist, und die″S.W.D.E.″ gesamtschuldnerisch gegenüber der Region für die Durchführung durch diese Gesellschaft der Aufgabenöffentlichen Dienstes, an denen sie beteiligt ist, dies bis zum Inkrafttreten eines Geschäftsführungsvertrags mit derGesellschaft, an der die ″S.W.D.E.″ beteiligt ist, der mutatis mutandis auf der Grundlage der in den Artikeln 356 und357 erwähnten Regel abgeschlossen wird.In Ermangelung eines zwischen der Region und dieser Gesellschaft abgeschlossenen Geschäftsführungsvertragshaftet die ″S.W.D.E.″ weiter gegenüber der Region für die Durchführung durch die Gesellschaft der Aufgaben, andenen diese beteiligt ist.Abschnitt 5 — GeneralversammlungArt. 364 - Die Generalversammlung übt die Befugnisse aus, die ihr im vorliegenden Kapitel, im Gesetz und in denSatzungen ausdrücklich vorbehalten sind.Die Vertreter der Teilhaber verfügen bei der Generalversammlung über ein Stimmrecht, das der Anzahl dergezeichneten Gesellschaftsanteile, die sie halten, entspricht, mit Ausnahme der ausdrücklichen, in dem vorliegendenKapitel, im Gesetz und in den Satzungen vorgesehenen Bestimmungen.Abschnitt 6 — VerwaltungUnterabschnitt 1 — Der VerwaltungsratArt. 365 - § 1. Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet.§ 2. Der Verwaltungsrat ist dazu befugt, alle für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der Gesellschaftnotwendigen oder nützlichen Handlungen zu verrichten, mit Ausnahme derjenigen, die laut dem Gesetz, denSatzungen oder dem vorliegenden Kapitel der Generalversammlung vorbehalten sind.§ 3. Der Verwaltungsrat kontrolliert die tägliche Führung, die durch den Vorstand, der regelmäßig bei demVerwaltungsrat Bericht erstattet, gewährleistet wird. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit denVorstand um einen Bericht über die Tätigkeiten der Gesellschaft oder über bestimmte dieser Tätigkeiten bitten.§ 4 Der Verwaltungsrat kann alle seine Befugnisse oder einen Teil davon auf den Vorstand übertragen, dies mitAusnahme der folgenden Befugnisse:1 o die Bestimmung der allgemeinen Politik der Gesellschaft;2 o alle Befugnisse, die laut dem Gesetz, dem Dekret oder den Satzungen ausdrücklich dem Verwaltungsratvorbehalten sind.In jeder Übertragungsurkunde werden die durch diese Übertragung betroffenen Befugnisse eindeutig genannt.Jegliche Übertragung von Befugnissen darf nicht länger als ein Jahr dauern und kann erneuert werden.Art 366 - § 1. Der Verwaltungsrat umfasst 17 Mitglieder, darunter einen Vorsitzenden und zwei stellvertretendeVorsitzende.Die Generalversammlung regelt alles, was die Zuständigkeiten und die Bezüge des Vorsitzenden, der zweistellvertretenden Vorsitzenden und der Verwaltungsratsmitglieder betrifft.Neun Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Acht Verwaltungsratsmitgliederwerden durch die Regierung ernannt, wobei zwei von ihnen durch die S.P.G.E. vorgeschlagen werden.§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für ein erneuerbares Mandat von sechs Jahren bezeichnet.Die Erneuerung des Rates erfolgt bei der ersten ordentlichen Generalversammlung, die nach den Provinz- undStadtratswahlen stattfindet.§ 3. Wenn eine Stelle als durch die Generalversammlung zu ernennendes Verwaltungsrats-mitglied frei wird,haben die verbleibenden Verwaltungsratsmitglieder gemäß der in § 6, Absatz 3 bestimmten Proportionalregel dasRecht, die Stelle vorläufig zu besetzen, bis eine endgültige Ernennung durch die nächste Generalversammlungstattfindet.

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