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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68842 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Wenn eine Grundwasserentnahme ohne Umweltgenehmigung erfolgt, oder ohne dass ein Antrag gemäß Artikel434 eingereicht worden ist, dann wird der Betrag der in Anwendung von Artikel 252 berechneten Abgabe um 370Euro erhöht.Art. 258 - Auf Anfrage der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, ist jederGebühren- bzw. Abgabenpflichtige dazu verpflichtet, ihr unverzüglich jegliche zur Bestimmung der Berechnungsgrundlageerforderliche Unterlagen zwecks Prüfung zu schicken.Er ist ebenfalls dazu verpflichtet, der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, oderjeglicher von der Regierung bezeichneten und von der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, AbteilungWasser, beauftragten Behörde während der Arbeitszeiten den Zugang zu seinen Betriebsräumen, -geländen und-anlagen zu erlauben.Unbeschadet des Rechts der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, auchmündliche Auskünfte einzuholen, ist jeglicher Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige auf Anfrage der Generaldirektion derNaturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, dazu verpflichtet, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang ihresAntrags, alle durch sie angeforderten Angaben zur Prüfung der Berechnungsgrundlage schriftlich mitzuteilen.Art. 259 - Wenn die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, der Ansicht ist, dasssie die vom Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen entweder in einer Erklärung gemäß Artikeln 255 bis 258 mitgeteiltenoder schriftlich anerkannten Angaben zu berichtigen hat, dann informiert sie diesen über die durchgeführteBerichtigung des erklärten Wasservolumens.Jegliche Berichtigung wird dem Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen innerhalb einer Frist von acht Monaten abdem Tag, an dem die Erklärung der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, zugestelltwurde, mitgeteilt.Der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um seine Bemerkungenschriftlich mitzuteilen. Der Betrag der Gebühr bzw. Abgabe darf nicht vor Ablauf dieser Frist festgelegt werden, es seidenn, der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige habe sich mit der Berichtigung seiner Erklärung schriftlich einverstandenerklärt.Art. 260 - § 1. Aufgrund der Angaben, über die sie verfügt, und der eventuellen Kontrollen, die sie durchführt oderdurchführen lässt, ist die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, berechtigt, die Höheder Gebühr oder der Abgabe von Amts wegen zu bestimmen, wenn der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige:1 o entweder keine Erklärung innerhalb der in Artikeln 255 und 256 vorgesehenen Frist übermittelt hat;2 o oder den Formmangel bzw. die Formmängel, der bzw. die seine Erklärung belastet bzw. belasten, nichtinnerhalb der vorgeschriebenen Frist beseitigt hat;3 o oder die ihm kraft Artikel 258, Absatz 3 angefragten schriftlichen Angaben nicht innerhalb der vorgeschriebenenFrist mitgeteilt hat.Sie trifft diese Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem 1. April des Jahres, das auf das betroffeneEntnahmejahr folgt.§ 2. Bevor der Betrag der Gebühr oder der Abgabe von Amts wegen festgelegt wird, teilt die Generaldirektion derNaturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, dem Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen ihren Beschluss über dasTreffen dieser Maßnahme mit, wobei sie ihn über die Berechnungsgrundlagen der besagten Gebühr oder Abgabeinformiert.§ 3. Der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um seine Bemerkungenschriftlich mitzuteilen. Der endgültige Betrag der Gebühr bzw. Abgabe darf nicht vor Ablauf dieser Frist festgelegtwerden, es sei denn, der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige habe sich schriftlich mit dem mitgeteilten Betrageinverstanden erklärt.Art. 261 - Wenn der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige sich innerhalb der in Artikel 259, Absatz 3 und Artikel 260,Absatz 3 festgelegten Frist mit dem mitgeteilten Betrag schriftlich insgesamt oder teilweise nicht einverstanden erklärt,geht die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, wie folgt vor:1 o wenn sie der vom Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen geäußerten Begründung beipflichtet, legt sie den Betragder Gebühr bzw. Abgabe aufgrund der vorherig durch sie anerkannten oder bestimmten Elemente fest.2 o wenn sie sich der vom Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen geäußerten Begründung nicht beipflichten kann, legtsie den Betrag der Gebühr bzw. Abgabe aufgrund der vorherig durch sie anerkannten oder bestimmten Elemente fest.Im Falle der Anwendung von Absatz 1, 2 o teilt die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, AbteilungWasser, dem Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen innerhalb von zwei Monaten nach dessen Mitteilung, dass er mit demfestgelegten Betrag nicht einverstanden ist, ihren Beschluss mit.Art. 262 - Die Gebühr bzw. Abgabe wird in der Form von dreimonatlichen Anzahlungen erhoben.Jede Anzahlung gleicht 20 % des Betrags der letzten von der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt,Abteilung Wasser, festgelegten Gebühr oder Abgabe.Wenn noch keine Gebühr noch Abgabe festgelegt worden ist, gleicht jede für das erste Jahr erhobene Anzahlung20% des Betrags, der den vom Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen in seinem Genehmigungsantrag geschätztenWasserentnahmemengen entspricht.Die Existenz einer Wasserentnahme bedingt die Pflicht, Anzahlungen zu tätigen.Die Anzahlungen sind am 20. des Monats, der auf jedes Trimester des Entnahmejahres folgt zahlbar.Sind die Anzahlungen innerhalb der im obigen Absatz erwähnten Frist nicht gezahlt worden, dann werden sieGegenstand von Sonderheberollen.Die in Sonderheberollen vorkommenden Anzahlungen sind unverzüglich einforderbar.Der mit der Beitreibung beauftragte Beamte teilt dem Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen die Höhe diesereinforderbaren Anzahlungen mit durch Übersendung eines Steuerbescheids der Heberolle.Art. 263 - Die Gebühr bzw. Abgabe sind Gegenstand von jährlichen oder Sonderheberollen.Art. 264 - Die Heberollen werden von der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser,festgelegt und von dem Generalinspektor der Abteilung Finanzverwaltung des Generalsekretariats des Ministeriumsder Wallonischen Region oder dem dieses Amt ausübenden Beamten für vollstreckbar erklärt.Art. 265 - Die Gebühr bzw. Abgabe muss spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr der Hinterlegung derErklärung oder der Besteuerung von Amts wegen folgt, erstellt werden.Die Anzahlungen werden vom Betrag der Gebühr bzw. Abgabe abgerechnet.

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