13.07.2015 Aufrufe

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

68844 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 273 - Mangels Zahlung innerhalb der in Artikeln 262 und 265 festgelegten Fristen sind die geschuldetenBeträge zugunsten der Fonds ab dem folgenden Tag von Rechts wegen zinstragend für die völlige Dauer desZahlungsverzugs, wobei der Zinssatz der gesetzliche Zinssatz ist.Dieser Zins wird monatlich auf der Grundlage des noch geschuldeten Betrags der Gebühr, der Abgabe oder derAnzahlung berechnet und auf das untere Vielfache von zehn Euro abgerundet. Jeder Teil eines Monats wird als vollerMonat betrachtet.Der Zins wird nur dann gefordert, wenn er insgesamt 2,5 Euro erreicht.Art. 274 - Im Falle der Rückerstattung der Gebühr oder der Abgabe werden Aufschubszinsen zum gesetzlichenSatz gewährt.Die Zinsen werden monatlich auf der Grundlage jeder Zahlung berechnet und auf das untere Vielfache von zehnEuro abgerundet.Jeder Teil eines Monats wird als voller Monat betrachtet.Aufschubszinsen werden nicht gewährt, wenn die Rückerstattung:1 o von Amts wegen bestimmte Beträge betrifft, nach Ablauf der Beschwerdefrist in Anwendung von Artikeln 259und 260;2 o wenn der Zins insgesamt den Betrag von 2,5 Euro nicht erreicht.Abschnitt 4 — Abgabe für die Einleitung von industriellen und häuslichen AbwässernUnterabschnitt 1 — Allgemeine BestimmungenArt. 275 - Für die Einleitung von Abwasser ist eine jährliche Abgabe zu entrichten.Art. 276 - Abgabepflichtig sind:1 o alle natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, nachstehend ″Betriebe″genannt, die mindestens sieben Personen beschäftigen und industrielles Abwasser in die öffentliche Kanalisation, in dieAbwassersammler, in die Kläranlagen der Einrichtungen für die Klärung oder in Oberflächenwasser oder inGrundwasser einleiten;2 o die Betriebe, die weniger als sieben Personen beschäftigen und Abwasser in die in 1 o erwähntenAufnahmemilieus einleiten, wenn die für die Erteilung der Einleitungsgenehmigung zuständige Behörde der Meinungist, dass dieses Wasser nicht als häusliches Abwasser eingestuft werden kann;3 o jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, die anderes Abwasser alsIndustrieabwasser in die unter 1o erwähnten Vorfluter einleitet und die aufgrund einer Wasserzufuhr, die nicht aus deröffentlichen Versorgung stammt, nicht zu den im tatsächlichen Kostenpreis des Wassers enthaltenen Sanierungskostenbeiträgt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Einleitung des landwirtschaftlichen Abwassers, das mitdem Haushaltsabwasser der Betriebe, wo Tiere gehalten bzw. gezüchtet werden, die den durch die WallonischeRegierung verabschiedeten Bedingungen genügen, gleichgestellt wird;4° jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, die anderes Abwasser alsIndustrieabwasser in die unter 1° erwähnten Vorfluter einleitet, dies aufgrund einer aus der öffentlichen Versorgungstammenden Wasserzufuhr, mit Ausnahme der Einleitung des landwirtschaftlichen Abwassers, das mit demHaushaltsabwasser der Betriebe, wo Tiere gehalten bzw. gezüchtet werden, die den durch die Wallonische Regierungverabschiedeten Bedingungen genügen, gleichgestellt wirdUnterabschnitt 2 — Besondere Bestimmungen über die Einleitungen von industriellem AbwasserArt. 277 - Die jährliche Abgabe für die Einleitung von industriellem Abwasser richtet sich nach der Belastungdieses Wassers, die gemäß den in Artikeln 279 und 282 bestimmten Formeln ermittelt wird.Die zu berücksichtigende Belastung ist die der industriellen Abwässer, die im Laufe des Jahres vor demVeranlagungsjahr abgeleitet worden sind.Art. 278 - Die Abgabe je Einheit der Belastung der abgeleiteten industriellen Abwässer, nachstehend Abgabe jeEinheit genannt, ist auf 8,9242 festgesetzt.Art. 279 - Die Belastung der abgeleiteten industriellen Abwässer wird aufgrund folgender Formel ermittelt:N=N1+N2=+N3+N4In dieser Formel ist:N die Gesamtanzahl Belastungseinheiten;N1 = (Q/180)(a+ ((0.3*MS)/500N1 = + 0.45(DCO/525))*(0.4+ 0.6d)Wobei:N1 die mit dem Vorhandensein von Schwebstoffen und von oxidierbaren Stoffen verbundene AnzahlBelastungseinheiten ist;Q das in Liter ausgedrückte tägliche Durchschnittsvolumen industriellen Abwassers ist, das der Betrieb im Laufedes arbeitsreichsten Monats des Jahres abgeleitet hat; dies gilt nicht für Kühlwasser; das Durchschnittsvolumen erhältman, indem man das monatliche Volumen durch die Anzahl Tage teilt, an denen das Kühlwasser im Laufe desarbeitsreichsten Monats abgeleitet worden ist;MS der in mg/l ausgedrückte Schwebstoffgehalt des Rohwassers ist, auf das Q sich bezieht;CSB der in mg/l ausgedrückte chemische Sauerstoffbedarf des Wassers ist, auf das Q sich nach zweistündigerAbsetzzeit bezieht;a ein Koeffizient mit einem Wert von 0,2 ist, außer wenn das Wasser direkt in Oberflächenwasser eingeleitet wird;in diesem Fall ist sein Wert gleich 0;d der Berichtigungsfaktor ist, der sich aus der Bruchzahl ergibt, die 225 als Nenner und die Anzahl Tage, an denenAbwasser abgeleitet worden ist, als Zähler hat; dieser Faktor wird für saisonale oder gelegentliche Tätigkeitenberücksichtigt, bei denen nachgewiesen werden kann, dass Abwässer während weniger als 225 Kalendertage im Jahrabgeleitet werden; in den anderen Fällen ist der Faktor gleich 1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!