68834 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Was die bestehenden Anschlüsse angeht, kann der Wasserversorger zu seinen eigenen Lasten und imEinvernehmen mit dem Abonnenten oder auf dessen Anfrage hin, in einem zu seiner Verfügung gestellten technischenRaum den Zähler, der den Verbrauch mehrerer Wohnungen, Handelstätigkeiten oder Gebäude erfasst, durch eine ReiheZähler ersetzen, die den individuellen Verbrauch jeder Wohnung, Handelstätigkeit oder jedes Gebäudes einzelnerfassen. In diesem Fall wird ein zusätzlicher Zähler vorgesehen, der die gemeinsamen Verbrauchsdaten erfasst.Die Regierung legt die dem Wasserversorger aufzuerlegenden Bedingungen für die Installierung des Anschlussesfest.Art. 198 - Der Abonnent und der Benutzer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Zähler nichtbeschädigt wird. Sie haben die Pflicht, den Wasserversorger zu informieren, sobald sie von einer solchen BeschädigungKenntnis haben.In dieser Hinsicht sind sie verantwortlich für jegliche Frostschäden am Zähler oder an demjenigen Teil desAnschlusses, der sich innerhalb jedes Raums befindet, in dem der Zähler untergebracht ist, es sei denn, es kannnachgewiesen werden, dass der Wasserversorger bei der Planung oder Durchführung des Anschlusses einen Fehlergemacht hat.Der Wasserversorger informiert die Abonnenten oder Benutzer mindestens einmal im Jahre, oder auf derenAnfrage hin, über die Maßnahmen, die zu treffen sind, um jegliche Schäden am Zähler zu vermeiden.Jeder Zähler ist mit Siegeln versehen; eine Beschädigung dieser Siegel wird mit einer Geldstrafe geahndet, derenModalitäten von der Regierung festgelegt werden, unbeschadet einer eventuellen sofortigen Unterbrechung desDienstes.Art. 199 - Bei einem Wechsel des Abonnenten sind der alte und der neue Inhaber von dinglichen Rechten an demImmobiliengut verpflichtet, den Wasserversorger darüber zu informieren; in Ermangelung dessen müssen sie, solangediese Verpflichtung nicht erfüllt ist, für die Dienstlasten aufkommen.Die Regierung legt die mit dieser Verpflichtung verbundenen Modalitäten fest.Unterabschnitt 3 — Versorgung, Benutzung und Schutz der Anlagen§ 1. ZurverfügungstellungArt. 200 - Zusätzlich zu den in den Artikeln 180 bis 193, 411 bis 415 und 430 vorgesehenen gesetzlichen undverordnungsmäßigen Bestimmungen erfüllt der Wasserversorger seine Aufgabe öffentlichen Dienstes, indem er eineregelmäßige Versorgung der an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Immobilien gewährleistet, außerunter außergewöhnlichen Umständen oder Umständen, die vernünftigerweise nicht beherrscht werden können.Die Regierung bestimmt die Bedingungen einer regelmäßigen Versorgung.Der Wasserversorger sorgt dafür, dass alle Arbeiten, die für diese regelmäßige Versorgung nützlich sind,schnellstmöglich durchgeführt werden.Art. 201 - Beschwerden von Benutzern des Dienstes werden sofort berücksichtigt; der Wasserversorger bestimmt,welche ihm angehörenden Personen mit der Entgegennahme und Behandlung der Beschwerden beauftragt sind.Art. 202 - Die öffentliche Wasserversorgung eines Immobilienguts, das ganz oder teilweise zur Bewohnung dient,darf nur in folgenden Fällen unterbrochen werden:- um die öffentliche Gesundheit, die Genusstauglichkeit des Wassers oder die Kontinuität des Dienstes zuschützen;- auf Antrag des Benutzers hin;- in Ausführung einer richterlichen Entscheidung wegen Nichtzahlung, aufgrund deren die Einstellung derWasserversorgung möglich ist;- wenn ordnungsmäßig festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 198 verhindertwird.Die öffentliche Wasserversorgung eines Immobilienguts, das nicht zur Bewohnung dient, darf nur in folgendenFällen unterbrochen werden:- in den im oder kraft des Dekrets vorgesehenen Fällen;- auf Antrag des Benutzers hin;- bei Nichtzahlung nach der Zustellung einer Zahlungsaufforderung;- wenn ordnungsmäßig festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 207 verhindertwird.Wenn der Dienst aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit unterbrochen wird, informiert derWasserversorger unmittelbar den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde, wobei er die Gründe der Unterbrechungangibt.Wenn der Dienst im Anschluss an eine richterliche Entscheidung unterbrochen wird, informiert der Wasserversorgerunmittelbar den Vorsitzenden des öffentlichen Sozialhilfezentrums über die Gründe der Unterbrechung.Die besonderen Bedingungen bezüglich der Dienstunterbrechung werden von der Regierung festgelegt.Art. 203 - Der Wasserversorger kann den Dienst unterbrechen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder notwendigeReparatur-, Erneuerungs-, Abänderungs-, Verlegungs-, Instandhaltungs- oder Betriebsarbeiten dies erforderlichmachen.Der Wasserversorger bemüht sich dabei, diese Arbeiten zu Zeiten durchzuführen, in denen die Unterbrechungendie Gesamtheit der Benutzer möglichst wenig stören, und deren Anzahl und Dauer in Grenzen zu halten.Außer in Dringlichkeitsfällen werden die Benutzer im Voraus, unter Einhaltung einer Fristanzeige von drei vollenTagen, über diese Unterbrechungen informiert, entweder durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung.Unbeschadet von Artikel 200 und der Artikel 180 bis 193, 411 bis 415 und 430 übernimmt der Wasserversorger dieHaftung für die eingesetzten Mittel in Zusammenhang mit den Handlungen im Rahmen seines Dienstes.§ 2. Benutzung und Schutz der AnlagenArt. 204 - Die Regierung legt die Bestimmungen technischer Art fest, die für die Normen für den Schutz derAnlagen gelten.Sie kann ebenfalls die Bedingungen für die Ausführung und Benutzung der privaten Hausinstallationen derBenutzer und Abonnenten festlegen.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68835Art. 205 - Der Benutzer sorgt für eine schonende Verwendung des Wassers und hat die Beschlüsse undAnweisungen des Wasserversorgers einzuhalten, die dazu dienen, den Verbrauch des Wassers bei Dürre, im Falle vontechnischen Zwischenfällen oder von Zwischenfällen, die Auswirkungen auf die Wasserqualität haben, in Grenzen zuhalten, unbeschadet der Befugnisse, über welche die zuständigen Behörden verfügen.Art. 206 - Die Abonnenten und Benutzer sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihreAnlagen gegen Unfälle zu schützen, die auf eine Druckschwankung oder eine zeitweilige Einstellung des Diensteszurückzuführen wären.Der Wasserversorger informiert die Abonnenten oder Benutzer mindestens einmal im Jahre, oder auf derenAnfrage hin, über die Maßnahmen, die nützlich sind, um die Anlagen zu schützen.§ 3. Zugang zu den Anlagen und zu den ZählernArt. 207 - Die Beauftragten des Wasserversorgers, die im Besitz einer Dienstkarte und ihres Ausweises sind, sowiedie Prüfstellen, können im Beisein der Bewohner oder ihres Vertreters zwischen acht und zwanzig Uhr zu jedwederHausinstallation oder jedwedem Anschluss auf bequeme Weise und ohne Gefahr Zugang haben, um alle erforderlichenTätigkeiten zur Verbrauchserfassung und zur Kontrolle der Anlagen und des Zählers durchzuführen. Dabei gilt es, dieGrundsätze des Schutzes des Privatlebens einzuhalten und die Bewohner innerhalb eines Zeitraums von 48 Stundenim Voraus schriftlich zu unterrichten.Unterabschnitt 4 — VerbrauchserfassungArt. 208 - Die verbrauchten Volumen werden anhand des von dem Wasserversorger installierten Zählers erfasst.Der Zeitpunkt und die Regelmäßigkeit der Verbrauchserfassung werden von dem Wasserversorger festgelegt. DieseVerbrauchserfassung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, und der Benutzer muss mindestens einmal alle fünfJahre dem Wasserversorger den konkreten Zugang zu den Anlagen erlauben, damit dieser die Verbrauchserfassungvornehmen kann.Unterabschnitt 5 — InformationArt. 209 - Der Wasserversorger hält den Benutzern eine Liste der geltenden Tarifbeträge sowie der technischen undadministrativen Verpflichtungen zur Verfügung.Der Wasserversorger hat gegenüber seinen Benutzern eine Verpflichtung zur aktiven Information über dietechnischen und administrativen Bedingungen zur Bekräftigung der Qualität des geleisteten Dienstes.Es kann jedoch vorkommen, dass bestimmte Auskünfte nicht mitgeteilt werden dürfen, wenn ihre Bekanntmachungden Schutz des Privatlebens verletzen würde, dem öffentlichen Interesse entgegensteht oder der öffentlichenSicherheit stark schaden könnte.Sofern es keine andere anderslautende gesetzliche Bestimmung gibt, kann der Wasserversorger Angaben zur Lageder Konten des Benutzers sowohl letzterem als auch den Einrichtungen, die eine Betreuungsaufgabe haben, mitteilen,und dies auf ihren Antrag hin und mit der Zustimmung des Benutzers.KAPITEL II — Entschädigung der durch das Ableiten und Abpumpen von Grundwasser entstandenen SchädenArt. 210 - § 1. Der Betreiber einer Grundwasserleitung und der Bauherr öffentlicher und privater Arbeiten, diedurch ihre Tätigkeit das Absinken des Grundwasserspiegel hervorrufen, sind objektiv haftbar für:1 o daraus resultierende Oberflächenschäden an Gebäuden und an in diesen Gebäuden befindlichen Maschinenund Einrichtungen;2 o Nachteile, verursacht durch die Unbewohnbarkeit oder Unbenutzbarkeit der geschädigten Gebäude, wenn dieUnbewohnbarkeit und die Unbenutzbarkeit Folge von Schäden sind, die aus dem Absinken des Grundwasserspiegelsresultieren;3 o Kosten für die Unterbringung und den Umzug der Bewohner beschädigter Gebäude.Alle in Absatz 1 erfassten Schäden werden als Ursache für das Absinken des Grundwasserspiegels, hervorgerufendurch die Tätigkeit des Betreibers einer Grundwasserleitung oder des Bauherrn öffentlicher oder privater Arbeiten,angesehen, es sei denn diese beweisen entweder, dass das Absinken des Grundwasserspiegels nicht durch ihreTätigkeit hervorgerufen wurde, oder dass die Schäden auf das Absinken des Grundwasserspiegels zurückzuführensind.§ 2. Diejenigen, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit das Absinken des Grundwassers verursachen, sindgesamtschuldnerisch für die daraus entstehenden Schäden haftbar.§ 3. Wenn sich jedoch unter denen, die diese gemeinsame Tätigkeit durchgeführt haben, gewisse befinden, die ihreArbeiten unter Beachtung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Entnahme desGrundwasservolumens geleistet haben, während andere diese Bestimmungen übertreten haben, indem sie ungesetzlicherweisewährend der Gesamtperiode oder einer Teilperiode des Absinkens des Grundwasserspiegels ein Volumenvon mehr als 96 Kubikmetern Wasser pro Tag entnommen haben, kommen folgende Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches, in Abweichung von Artikel 1214, Absatz 1 zur Anwendung:1 o der Betreiber oder der Bauherr, der aufgrund § 1 dem Geschädigten Ersatz leisten musste, wobei er währendder ganzen Entnahmeperiode Wasser legal entnommen hat, hat das Recht, die geleisteten Schadenersatzzahlungen inihrer Gesamtheit mit Zinsen von jedem Betreiber oder Bauherrn zu fordern, der illegal Wasser entnommen hat, selbstdann, wenn die Übertretung nur während eines Teils des oben genannten Zeitraums stattgefunden hat;2 o der Betreiber oder Bauherr, welcher während der Gesamtperiode oder während eines Teils dieser Periode illegalWasser entnommen hat, kann keinerlei Ansprüche gegenüber einem Betreiber oder Bauherrn, der legal Wasserentnommen hat, stellen;§ 4. Wenn alle jene, welche die in § 2 erwähnte gemeinsame Tätigkeit ausgeführt haben, unter Beachtung dergesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen bezüglich des Volumens der Grundwasserentnahme gehandelthaben, und wenn gewisse unter ihnen eine Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 1382 und der folgenden Artikel desBürgerlichen Gesetzbuches begangen haben, wird das Bestehen dieser Fahrlässigkeit unter Anwendung der unter § 2fallenden Gesamtverschuldensvorschrift berücksichtigt.§ 5. Das vorliegende Kapitel kommt nicht zur Anwendung für Schäden, welche durch Wasserhebungsarbeiten inBergwerken hervorgerufen werden.Art. 211 - Der Friedensrichter ist allein zuständig, um in erster Instanz die auf dem gegenständlichen Erlassberuhenden Maßnahmen ungeachtet der Höhe des geforderten Betrags zu beschließen.Er bestimmt in letzter Instanz über Forderungen, deren Betrag 12.500 Euro nicht überschreitet.