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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68834 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Was die bestehenden Anschlüsse angeht, kann der Wasserversorger zu seinen eigenen Lasten und imEinvernehmen mit dem Abonnenten oder auf dessen Anfrage hin, in einem zu seiner Verfügung gestellten technischenRaum den Zähler, der den Verbrauch mehrerer Wohnungen, Handelstätigkeiten oder Gebäude erfasst, durch eine ReiheZähler ersetzen, die den individuellen Verbrauch jeder Wohnung, Handelstätigkeit oder jedes Gebäudes einzelnerfassen. In diesem Fall wird ein zusätzlicher Zähler vorgesehen, der die gemeinsamen Verbrauchsdaten erfasst.Die Regierung legt die dem Wasserversorger aufzuerlegenden Bedingungen für die Installierung des Anschlussesfest.Art. 198 - Der Abonnent und der Benutzer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Zähler nichtbeschädigt wird. Sie haben die Pflicht, den Wasserversorger zu informieren, sobald sie von einer solchen BeschädigungKenntnis haben.In dieser Hinsicht sind sie verantwortlich für jegliche Frostschäden am Zähler oder an demjenigen Teil desAnschlusses, der sich innerhalb jedes Raums befindet, in dem der Zähler untergebracht ist, es sei denn, es kannnachgewiesen werden, dass der Wasserversorger bei der Planung oder Durchführung des Anschlusses einen Fehlergemacht hat.Der Wasserversorger informiert die Abonnenten oder Benutzer mindestens einmal im Jahre, oder auf derenAnfrage hin, über die Maßnahmen, die zu treffen sind, um jegliche Schäden am Zähler zu vermeiden.Jeder Zähler ist mit Siegeln versehen; eine Beschädigung dieser Siegel wird mit einer Geldstrafe geahndet, derenModalitäten von der Regierung festgelegt werden, unbeschadet einer eventuellen sofortigen Unterbrechung desDienstes.Art. 199 - Bei einem Wechsel des Abonnenten sind der alte und der neue Inhaber von dinglichen Rechten an demImmobiliengut verpflichtet, den Wasserversorger darüber zu informieren; in Ermangelung dessen müssen sie, solangediese Verpflichtung nicht erfüllt ist, für die Dienstlasten aufkommen.Die Regierung legt die mit dieser Verpflichtung verbundenen Modalitäten fest.Unterabschnitt 3 — Versorgung, Benutzung und Schutz der Anlagen§ 1. ZurverfügungstellungArt. 200 - Zusätzlich zu den in den Artikeln 180 bis 193, 411 bis 415 und 430 vorgesehenen gesetzlichen undverordnungsmäßigen Bestimmungen erfüllt der Wasserversorger seine Aufgabe öffentlichen Dienstes, indem er eineregelmäßige Versorgung der an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Immobilien gewährleistet, außerunter außergewöhnlichen Umständen oder Umständen, die vernünftigerweise nicht beherrscht werden können.Die Regierung bestimmt die Bedingungen einer regelmäßigen Versorgung.Der Wasserversorger sorgt dafür, dass alle Arbeiten, die für diese regelmäßige Versorgung nützlich sind,schnellstmöglich durchgeführt werden.Art. 201 - Beschwerden von Benutzern des Dienstes werden sofort berücksichtigt; der Wasserversorger bestimmt,welche ihm angehörenden Personen mit der Entgegennahme und Behandlung der Beschwerden beauftragt sind.Art. 202 - Die öffentliche Wasserversorgung eines Immobilienguts, das ganz oder teilweise zur Bewohnung dient,darf nur in folgenden Fällen unterbrochen werden:- um die öffentliche Gesundheit, die Genusstauglichkeit des Wassers oder die Kontinuität des Dienstes zuschützen;- auf Antrag des Benutzers hin;- in Ausführung einer richterlichen Entscheidung wegen Nichtzahlung, aufgrund deren die Einstellung derWasserversorgung möglich ist;- wenn ordnungsmäßig festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 198 verhindertwird.Die öffentliche Wasserversorgung eines Immobilienguts, das nicht zur Bewohnung dient, darf nur in folgendenFällen unterbrochen werden:- in den im oder kraft des Dekrets vorgesehenen Fällen;- auf Antrag des Benutzers hin;- bei Nichtzahlung nach der Zustellung einer Zahlungsaufforderung;- wenn ordnungsmäßig festgestellt werden konnte, dass der Zugang zum Zähler gemäß Artikel 207 verhindertwird.Wenn der Dienst aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit unterbrochen wird, informiert derWasserversorger unmittelbar den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde, wobei er die Gründe der Unterbrechungangibt.Wenn der Dienst im Anschluss an eine richterliche Entscheidung unterbrochen wird, informiert der Wasserversorgerunmittelbar den Vorsitzenden des öffentlichen Sozialhilfezentrums über die Gründe der Unterbrechung.Die besonderen Bedingungen bezüglich der Dienstunterbrechung werden von der Regierung festgelegt.Art. 203 - Der Wasserversorger kann den Dienst unterbrechen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder notwendigeReparatur-, Erneuerungs-, Abänderungs-, Verlegungs-, Instandhaltungs- oder Betriebsarbeiten dies erforderlichmachen.Der Wasserversorger bemüht sich dabei, diese Arbeiten zu Zeiten durchzuführen, in denen die Unterbrechungendie Gesamtheit der Benutzer möglichst wenig stören, und deren Anzahl und Dauer in Grenzen zu halten.Außer in Dringlichkeitsfällen werden die Benutzer im Voraus, unter Einhaltung einer Fristanzeige von drei vollenTagen, über diese Unterbrechungen informiert, entweder durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung.Unbeschadet von Artikel 200 und der Artikel 180 bis 193, 411 bis 415 und 430 übernimmt der Wasserversorger dieHaftung für die eingesetzten Mittel in Zusammenhang mit den Handlungen im Rahmen seines Dienstes.§ 2. Benutzung und Schutz der AnlagenArt. 204 - Die Regierung legt die Bestimmungen technischer Art fest, die für die Normen für den Schutz derAnlagen gelten.Sie kann ebenfalls die Bedingungen für die Ausführung und Benutzung der privaten Hausinstallationen derBenutzer und Abonnenten festlegen.

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