68862 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Während ihres Mandats können sie nur aus berechtigten schwerwiegenden Gründen entlassen werden. DerGeschäftsführungsvertrag bestimmt ihre Aufgabe, ihre Aktionsmittel, ihr Statut und ihre Bezüge, mit Ausnahme der in§ 2 erwähnten Bezüge.§ 2. Die Generalversammlung bestimmt die Entlohnung des Kommissar-Revisors. Diese Entlohnung geht zuLasten der GesellschaftAbschnitt 8 — Buchführung und JahresabschlussArt. 380 - § 1. Die Buchführung der Gesellschaft richtet sich nach dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft erarbeitet eingetrenntes Kontensystem für die mit ihren Aufgaben öffentlichen Dienstes verbundenen Tätigkeiten einerseits und fürihre anderen Tätigkeiten andererseits.Die Regeln für die Verteilung des Ergebnisses werden in den Satzungen festgesetzt. Diese Regeln werdeninsbesondere die Anzahl der Anschlüsse und die schonende Bewirtschaftung des Wassers berücksichtigen. Die Region,die S.P.G.E. und die Provinzen werden nicht an der Verteilung des durch die mit den Aufgaben öffentlichen Dienstesverbundenen Tätigkeiten erwirtschafteten Ergebnisses beteiligt.Die Anlage zum Jahresabschluss enthält eine Auflistung der mit den Aufgaben öffentlichen Dienstes verbundenenRechnungen und einen Kommentar dazu. Die Regierung kann Regeln bezüglich der Form und des Inhalts dieserAuflistung und dieses Kommentars verabschieden.§ 2. Der Verwaltungsrat übermittelt der Regierung den Jahresabschluss zusammen mit dem Rechenschaftsbericht,dem Bericht des Kommissar-Revisors und dem Bericht des Kollegiums der Kommissare vor dem 30. Juni des auf dasbetroffene Geschäftsjahr folgenden Jahres.Vor dem 31. Juli des auf das betroffene Geschäftsjahr folgenden Jahres übermittelt die Regierung die im erstenAbsatz erwähnten Unterlagen dem Wallonischen Regionalrat.Art. 381 - Parallel zu ihrer allgemeinen Buchhaltung führt die Gesellschaft eine analytische Betriebsbuchführungund eine Haushaltsbuchführung.Abschnitt 9 — GesellschaftskapitalArt. 382 - Das Gesellschaftskapital besteht aus drei Anteiltypen:1 o die Grundkapitalanteile;2 o die Anteile, die Beteiligungen am Kapital der Gewinnungsdienststelle und der Verteilungsdienststellendarstellen; diese Anteile können durch die Region, die S.P.G.E., die Provinzen, die Interkommunalen, die Gemeindenund die Personen öffentlichen oder privaten Rechts gezeichnet werden;3 o die Anteile, die der Verwaltungsrat aufgrund spezifischer mit dem Gesellschaftszweck verbundener Tätigkeitenausgeben darf.Die gemeindlichen Aktionäre stellen zu jeder Zeit mindestens 50% des Kapitals plus ein Anteil dar.Was auch immer das Einlageverhältnis zwischen den verschiedenen Parteien bei der Kapitalgründung ist, dieGemeinden verfügen immer über die Stimmenmehrheit in den verschiedenen Geschäftsführungsorganen derGesellschaft, mit Ausnahme des Vorstands.Die Grundkapitalanteile dürfen nicht veräußert werden. Die anderen Anteile eines Teilhabers, der eine Personöffentlichen Rechts ist, dürfen nur an einen anderen Teilhaber, der eine Person öffentlichen Rechts ist, veräußertwerden.Um Inhaber von Anteilen zu werden, müssen die Personen privaten Rechts vorher durch die Regierung dazubefugt werden.Abschnitt 10 — PersonalArt. 383 - Der Verwaltungsrat verabschiedet auf Vorschlag des Vorstands:1 o das Statut des Personals;2 o die Arbeitsordnung.Abschnitt 11 — ÜbergangsbestimmungenArt. 384 - § 1. Die Bauherrschaft über die Aufträge, die Gegenstand einer Ausgabenverpflichtung auf Titel V″Regionaler Betrieb: E.R.P.E. des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region gewesen sind, undderen Liste in dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 steht, mit Ausnahme der Aufträge bezüglich der″Transhennuyère″, wird ab dem 1. Januar 2001 der S.W.D.E. anvertraut.§ 2. Das Eigentumsrecht an den Gütern, die Gegenstand der Aufträge sind, für welche eine Ausgabenverpflichtungauf Titel V ″Regionaler Betrieb: E.R.P.E.″ des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Regionbeschlossen worden ist und deren Liste in dem Jahresabschluss der ″Entreprise régionale de production et d’adductiond’eau″ für das Geschäftsjahr 2000 steht, mit Ausnahme der der ″Transhennuyère″ angehörenden Güter, wirdautomatisch der Gesellschaft übertragen, sobald die vorläufige Abnahme von dem Bauherrn gewährt worden ist.Die Übertragung der betroffenen Güter kann von Rechts wegen ohne weitere Formalitäten Dritten entgegengehaltenwerden.Art. 385 - § 1. Die Bauherrschaft über die Aufträge bezüglich der ″Transhennuyère″, die Gegenstand einerAusgabenverpflichtung auf Titel V ″Regionaler Betrieb E.R.P.E.″ des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans derWallonischen Region gewesen sind, und deren Liste in den Büchern der E.R.P.E. für das Geschäftsjahr steht, wird abdem 1. Januar 2001 der S.W.D.E. anvertraut.Sobald die Gesamtheit der der ″Transhennuyère″ angehörenden Güter funktionsfähig ist, vertraut die Regierungderen Geschäftsführung vereinbarungsgemäß der Gesellschaft an. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten dieserGeschäftsführung sowie die Beteiligung der Benutzer, deren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region ist, an derenGeschäftsführung.§ 2. Die Regierung kann die der ″Transhennuyère″ angehörenden Güter in die Gesellschaft einbringen. Sie stelltderen Liste auf.Die Übertragung kann von Rechts wegen ohne weitere Formalitäten Dritten entgegengehalten werden, sobald derdie Liste der Güter festsetzende Erlass der Wallonischen Regierung in Kraft getreten ist.Die Rechte und Verpflichtungen der Benutzer-Kunden werden in die in Artikel 389 erwähnte Vereinbarungintegriert.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68863Art. 386 - Das Eigentumsrecht an den Gütern, die zur Tätigkeit der am 31. Dezember 2000 der Region gehörenden″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ (Regionales Unternehmen für Wassergewinnung und-zuleitung) bestimmt sind und deren Liste in der Anlage IV erwähnt wird, wird der Gesellschaft übertragen,einschließlich des Eigentumsrechts an den hauptsächlichen und nebensächlichen beweglichen und unbeweglichenGütern und an den damit verbundenen Rechten, dies auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.Die Übertragung kann von Rechts wegen ohne weitere Formalitäten Dritten entgegengehalten werden.Art. 387 - § 1. Die Region übermittelt schnellstmöglich die Urkunden und Unterlagen, einschließlich derKatasterheberollen- und Katasterplanauszüge, in denen die Rechte, Belastungen und Verpflichtungen bezüglich derGüter, deren Eigentum durch das vorliegende Kapitel bzw. aufgrund des vorliegenden Kapitels übertragen wird,angegeben werden.Das Verzeichnis dieser Urkunden und Unterlagen wird sobald wie möglich erstellt. Es wird von der Regierungsowie vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Gesellschaft unterzeichnet.§ 2. Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und Pflichten der Region bezüglich der Güter, deren Eigentum durchdas vorliegende Kapitel bzw. aufgrund des vorliegenden Kapitels übertragen wird, einschließlich der Rechte undPflichten, die sich aus laufenden oder zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.Im Falle eines Rechtsstreites bezüglich der Gesamtheit oder eines Teils dieser Güter, deren Eigentumsurkunden derGesellschaft nicht übermittelt worden sind, tritt die Region dem Verfahren als Bürgschaft zugunsten der Gesellschaftbei.§ 3. Die Region haftet alleine für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Durchführung vor der Eigentumsübertragungfällig war, mit Ausnahme der Finanzierung der Aufträge, die Gegenstand einer Ausgabenverpflichtung aufTitel V ″Regionaler Betrieb: ERPE″ des allgemeinen Ausgabenhaushalts der Wallonischen Region sind, die derGesellschaft übertragen wurde und abgesichert ist durch bestehende Werte, die im Rücklagen- und Amortisierungsfondsin den Büchern der ″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ beim Abschluss deren Auflösungidentifiziert sind.In Erwartung des Abschlusses der Auflösung der ″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ kanndie Region der Gesellschaft die zur Zahlung der Rechnungen bezüglich der ausstehenden Beträge für die in Artikel 384erwähnten Aufträge nötigen Summen überweisen, dies nach Abzug der bestehenden Werte, die im Reserve- undAmortisierungsfonds zur Finanzierung der besagten Ausgaben identifiziert sind.Die Zahlungen werden auf der Grundlage der durch die Gesellschaft erhaltenen Rechnungen getätigt.Genauso kann die Region, was die Bauherrschaft über die Aufträge in Bezug auf die ″Transhennuyère″ betrifft, derGesellschaft die zur Zahlung der Rechnungen nötigen Beträge überweisen, die mit den Restbeträgen der Sichtvermerkefür die dem Artikel 01.01.05 des Organisationsbereichs 13 des Haushalts des Ministeriums der Wallonischen Regionangerechneten Mittelbindungen verbunden und durch die ″Gesellschaft″ erhalten sind. Der Saldo der auf denSonderabschnitt des besagten Haushalts eingegangenen Ausgabenverpflichtungen sowie jegliche Ausgabenanweisungauf die zusätzlichen, zu Lasten des Fonds für den Wasserschutz zu tätigenden Ausgabenverpflichtungen können derGesellschaft zur Unterstützung der entsprechenden Rechnungen überwiesen werden.Art. 388 - Als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums der in den Artikeln 384 bis 386 erwähnten Gütererhält die Region Gesellschaftsanteile gemäß den auf die Gesellschaft anwendbaren Regeln. Dieser Übertragungzufolge bringt die Region das Eigentum der Gesamtheit der als Gegenleistung erhaltenen Anteile in die ″S.P.G.E.″ ein.Eine Vereinbarung zwischen der Region, der Gesellschaft und der ″S.P.G.E.″ bestimmt den Wert der Übertragungund die Modalitäten für diese Einbringung.Art. 389 - Eine Vereinbarung zwischen der Region, der ″S.P.G.E.″ und der Gesellschaft regelt die Modalitäten fürdie Beteiligung der Benutzer-Kunden an der Verwaltung der in den Artikeln 384 bis 386 erwähnten GüterArt. 390 - Der erste Geschäftsführungsvertrag endet am 31. Dezember 2005.Art. 391 - Die Gesellschaft verfügt über das gleiche steuerliche Statut wie das Statut, über welches die ″Sociéténationale des distributions d’eau″ und die ″S.W.D.E.″ verfügten.TEIL IV — Feststellung der Verstöße und StrafmaßnahmenTitel I — Feststellung der Verstöße und Strafmaßnahmen in Sachen OberflächenwasserKAPITEL I — Verstöße in Sachen WasserverschmutzungArt. 392 -Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe vonsechsundzwanzig bis zu fünfhunderttausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der Abwasser in gewöhnliches Oberflächenwasser, in öffentliche Kanalisationen oder in künstlicheAbleitwege einleitet, ohne die aufgrund Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343,344, 345, 392 bis 406 festgelegten Vorschriften zu beachten;2 o derjenige, der das Verbot von Artikel 161 missachtet;3 o derjenige, der gegen eine in Durchführung von Artikel 163 festgelegte Vorschrift verstößt;4 o derjenige, der Anlagen oder Apparate benutzt, obwohl deren Benutzung aufgrund von Artikel 406 verbotenwird;5 o derjenige, der gegen die aufgrund von Artikel 162 angeordneten Regeln oder Vorschriften verstößt.Die Verstöße in Sachen Einleitungen sind strafbar, selbst wenn sie nur durch Fahrlässigkeit oder schuldhafteUnterlassung begangen worden sind.Wenn es sich nicht um einen Wiederholungsfall handelt, wird der Verantwortliche jedoch nur mit der in Artikel393 vorgesehenen Geldstrafe belegt, wenn er entweder die föderale Polizei oder den in Artikel 21 erwähntenNoteinsatzdienst unverzüglich verständigt hat.Art. 393 - Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe vonsechsundzwanzig bis zu zehntausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der gegen die durch die Regierung verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen über denSchutz des Oberflächenwassers und die Verschmutzung des Grundwassers ab Oberflächengewässern verstößt;2 o derjenige, der das Oberflächenwasser in Verstoß gegen ein aufgrund von Artikel 158 ausgesprochenes Verbotbenutzt;3 o derjenige, der versucht, eine der in Artikel 392, 2 o und 5 o erwähnten Taten zu begehen;4 o derjenige, der in Verstoß gegen eine aufgrund von Artikel 164 festgelegte Vorschrift gewerblich Produkteherstellt, zum Verkauf anbietet, verkauft oder benutzt;