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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68821Die Verordnung kann Verstöße gegen diese Bestimmungen oder gegen einige von ihnen als Übertretung einstufen.Diese Übertretungen werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und einer Geldstrafe von einem bisfünfundzwanzig Euro oder nur mit einer dieser Strafen bestraft. Außer der Geldstrafe ordnet der Richtergegebenenfalls die Wiedergutmachung der Übertretung innerhalb einer von ihm festgelegten Frist an und beschließtbei Nichterfüllung, dass die Direktion der Bewässerungsgenossenschaft auf Kosten des Übertreters, der aufgrund desUrteils zur Rückzahlung der Ausgaben auf einfache Vorlage des vom Kollegium aufgestellten Ausgabenverzeichnissesgezwungen sein kann, dafür Sorge trägt.Die Verordnung kann nicht im Gegensatz stehen mit den Gesetzen und allgemeinen Verordnungen.Sie ist ab dem zehnten Tag, der auf ihre Veröffentlichkeit folgt, obligatorisch.Die Formen dieser Veröffentlichung und diejenigen ihrer Feststellung werden durch Erlass festgelegt.Art. 76 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. BeiStimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.Die geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es beantragen.Art. 77 - Nach zwei aufeinanderfolgenden, durch die Korrespondenz festgestellten Mahnungen kann dieRegierung einen oder mehrere Kommissare beauftragen, sich auf Kosten der mit der Beachtung der Mahnungen inVerzug geratenen Bewässerungsgenossenschaft an Ort und Stelle zu begeben, um die geforderten Auskünfte oderBemerkungen entgegenzunehmen oder um die durch die dekretbezogenen oder vorschriftsmäßigen Bestimmungen,sowie durch die von allen zuständigen Behörden in Ausführung der vorliegenden dekretbezogenen Bestimmungengefassten Beschlüsse vorgeschriebenen Maßnahmen ausführen zu lassen.Die Einnahmen dieser Kosten werden wie in Sachen direkte Abgaben von dem Staatseinnehmer aufVollstreckbarkeitserklärung der Regierung verfolgt.Art. 78 - Unbeschadet der besonderen dekretbezogenen und vorschriftsmäßigen Bestimmungen unterliegtFolgendes der Genehmigung der Regierung:1 o die Vereinbarungen zwischen mehreren Bewässerungsgenossenschaften oder zwischen Bewässerungsgenossenschaftenund Drittpersonen, was den Wasserabfluss und die Wasserzuleitung betrifft;2 o die Veräußerungen, Erwerbe, Austauschgeschäfte und Transaktionen, die Güter oder Rechte an Grundstückenund die Mietverträge zum Gegenstand haben;3 o die Anleihen und Vereinbarungen, aus denen sich für die Bewässerungsgenossenschaft ständige Kostenergeben;4 o die Beschlüsse zur Festlegung der Besteuerungen zugunsten der Bewässerungsgenossenschaft;5 o die Haushaltspläne und Abrechnungen.Art. 79 - Die Verordnungen der Bewässerungsgenossenschaften sowie die an diesen Verordnungen vorgenommenenAbänderungen unterliegen der Genehmigung der Regierung.Derselben Genehmigung unterliegen die aufgrund des Artikels 63 zwischen mehreren Bewässerungsgenossenschaftenabgeschlossenen Vereinigungsvereinbarungen, sowie die Verordnungen einer jeden Vereinigung vonBewässerungsgenossenschaften.Die Regierung kann von Amts wegen jede zur Gewährleistung der Durchführung des vorliegenden Titelsbestimmte Bestimmung in die Verordnungen eintragen.Art. 80 - Die Beschlüsse der Generalversammlungen, die nicht der Genehmigung der Regierung unterliegen,können von der Regierung aufgehoben werden, wenn sie im Gegensatz zu dem vorliegenden Titel, der von derübergeordneten Behörde genehmigten Verordnung der Bewässerungsgenossenschaft, den Interessen der Öffentlichkeitoder denjenigen eine anderen öffentlichen Verwaltung oder einer anderen öffentlichen Institution oder Einrichtungstehen.Die Regierung kann den Beschluss nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem ihr derBeschluss übermittelt wurde, nicht mehr aufheben.Während dieser Frist von sechs Monaten kann die Regierung die Durchführung des Beschlusses aussetzen. DieseAussetzung erlischt spätestens nach Ablauf dieser Frist.Abschnitt 2 — DirektionArt. 81 - Jede Bewässerungsgenossenschaft hat eine Direktion, die sich aus einem Vorsitzenden und einemstellvertretenden Vorsitzenden, sowie aus Verwaltungsratsmitgliedern, deren Anzahl durch die Verordnung festgelegtwird, zusammensetzt.Die Direktion wird von einem Einnehmer-Schriftführer unterstützt.Art. 82 - Die Mitglieder der Direktion und der Einnehmer-Schriftführer dürfen untereinander nicht ersten undzweiten Grades verwandt oder angeheiratet sein. Sie dürfen nicht untereinander verheiratet sein.Im Falle einer Schwägerschaft seit der Ernennung kann die Person, die diese Schwägerschaft hervorgerufen hat,ihr Amt nicht weiter ausüben. Im Falle einer Eheschließung nach der Ernennung darf die Ehefrau ihr Amt nicht weiterausüben.Die Regierung kann Abweichungen vom vorigen Artikel gewähren.Art. 83 - Wenn die Bewässerungsgenossenschaft weniger als vier Eigentümern eines entwässerten Grundstücksgehört, werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Verwaltungsratsmitglieder von derRegierung ernannt.Diese kann einen oder mehrere Mitglieder der Direktion außerhalb der Eigentümer eines entwässertenGrundstücks ernennen. In diesem Fall gehören die besagten Mitglieder von Rechts wegen zu der Generalversammlung.Art. 84 - Außer in dem in Artikel 83 vorgesehenen Fall ernennt die Generalversammlung durch geheimeAbstimmung die Mitglieder der Direktion unter den Eigentümern eines bewässerten Grundstücks. Sie bezeichnet unterden Mitgliedern der Direktion und durch zwei getrennte Abstimmungen den Vorsitzenden und den stellvertretendenVorsitzenden.Diejenigen, die unter den Eigentümern eines bewässerten Grundstücks gewählt würden, die kein Stimmrechthaben, erhalten dieses Recht aufgrund ihrer Ernennung.

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