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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68840 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Gemäß Artikel 62bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird derBeschluss in Sachen Beteiligung, der durch den Sozialhilferat oder einem der Organe, dem der Rat Zuständigkeitenübertragen hat, gefasst worden ist, dem Verbraucher per bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief oder gegenEmpfangsbestätigung innerhalb von acht Tagen ab der Beschlussfassung mitgeteilt.Das Sozialhilfezentrum informiert den Wasserversorger über seinen Beschluss in Bezug auf die beantragtefinanzielle Beteiligung.§ 2. Der Beschluss wird begründet und informiert den Verbraucher über die Möglichkeit, einen Einspruch gemäßArtikel 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erheben zu können, überdie Frist für die Einreichung, die Form des Antrags, die Anschrift der zuständigen Einspruchsinstanz und den Namender Dienststelle oder der Person, die im Sozialhilfezentrum angesprochen werden kann, um Erklärungen zu erhalten.§ 3. Jedes Jahr müssen die Sozialhilfezentren der S.P.G.E. einen Tätigkeitsbericht über die Durchführung desvorliegenden Abschnitts übermitteln. Die Regierung setzt die Elemente, die unbedingt in diesem Bericht stehenmüssen, und den Zeitplan der Mitteilungen fest.§ 4. Ab dem Einsendedatum des Mahnungsbriefs, den der Wasserversorger dem Verbraucher gemäß den in Artikel241 angegebenen Bedingungen zuschickt, und bis zum in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten BeschlussÖSHZ ist es dem Wasserversorger verboten, eine mit der Nicht-Zahlung der Rechnung verbundene einseitigeWassersperrung vorzunehmen.Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Verbraucher sich einer finanziellen Beteiligung, sowiein dem vorliegenden Abschnitt bestimmt, widersetzt.Art. 243 - Auf Vorschlag der S.P.G.E. und nach Begutachtung durch den Kontrollausschuss für Wasser setzt dieRegierung die Modalitäten für die Berechnung der Höchstbetragsgrenze der finanziellen Beteiligung und dieModalitäten für die in Artikel 237 erwähnte finanzielle Beteiligung fest.Der Betrag der finanziellen Beteiligung wird pro Verbraucher gemäß der Zusammensetzung seines Haushaltsbegrenzt.Art. 244 - Innerhalb der Haushaltsmittel betrifft die in Artikel 237 erwähnte Beteiligung die vollständige bzw.teilweise Übernahme des Betrags der Rechnungen des Verbrauchers in Bezug auf seine persönliche Wohnung oder dieseiner Familie.Art. 245 - Die Regierung setzt die Modalitäten zur Verteilung der verfügbaren Beträge unter die öffentlichenSozialhilfezentren für das laufende Haushaltsjahr fest.Zu diesem Zweck nimmt er als Grundlage:- die Anzahl der in Artikel 241 erwähnten Verbraucher, die Zahlungsschwierigkeiten kennen;- die Anzahl der Bezugsberechtigten des Rechts auf soziale Eingliederung in Anwendung des Gesetzes vom26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung- die Anzahl Anschlüsse an das öffentliche Wasserversorgungsnetz in der Gemeinde bestimmt.C. Aufgaben der S.P.G.E. im Rahmen des sozialen WasserfondsArt. 246 - Die S.P.G.E. hat innerhalb der Bedingungen und Grenzen des vorliegenden Abschnitts zum Ziel, dieVerwaltung des in Artikel 236 erwähnten finanziellen Mechanismus zu sichern, der sich an der Zahlung derWasserrechnung des Verbrauchers beteiligen soll.Art. 247 - Jedes Jahr bestimmt die S.P.G.E. den Betrag der in Artikel 239 erwähnten Beteiligungen von jedemWasserversorger auf der Grundlage der im vorigen Jahr berechneten Volumen.Art. 248 - Bis zum 31. März eines jeden Jahres teilt die S.P.G.E. den öffentlichen Sozialhilfezentren die proWasserversorger verfügbaren Beträge mit, die aus den in Artikel 239 erwähnten Beiträgen und den nicht verwendetenüberschüssigen Saldi nach Abzug der in Artikel 240, Absatz 1, 2 o ,3 o und 4 o bestimmten Ausgaben bestehen.Art. 249 - Jedes Jahr übermittelt die S.P.G.E. der Regierung und dem Kontrollausschuss für Wasser einen Berichtüber die Arbeitsweise des in Artikel 236 erwähnten finanziellen Mechanismus.Die Regierung übermittelt diesen Bericht innerhalb drei Monaten dem Vorsitzenden des WallonischenRegionalrats.Die Regierung bestimmt, welche Angaben unbedingt in diesem Bericht stehen müssen, und legt die Planung derMitteilungen mit.Art. 250 - Bis zum 31. März eines jeden Jahres überweisen die Wasserversorger der S.P.G.E. den überschüssigenSaldo des vorigen HaushaltsjahresDie Modalitäten zur Überweisung dieser überschüssigen Saldi sowie deren Zweckbestimmung durch die S.P.G.E.werden von der Regierung bestimmt.D. Verpflichtungen der WasserversorgerArt. 251 - Die Wasserversorger sind damit beauftragt:1 o der S.P.G.E. die von dem Wasserversorger im Laufe des vorbeigegangenen Jahres berechneten Volumenspätestens zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen;2 o der S.P.G.E. die zu den Betriebskosten gemäß Artikel 240, Absatz 1, 2 o und 3 o bestimmte Summe spätestens zum31. März eines jeden Jahres zu überweisen;3 o den Saldo des in Artikel 239 erwähnten Betrags nach Überweisung der unter 2 o und 8 o erwähnten Summen zubehalten, um ihn den in Artikel 239, Absatz 1, 1 o und 4 o bestimmten Zwecken zu bestimmen;4 o spätestens zum 31. März eines jeden Jahres die mit dem sozialen Wasserfonds verbundenen Finanzströme aufspezifischen Bilanz- und Verwaltungskonten zu individualisieren;5 o die tägliche Verwaltung der jedem öffentlichen Sozialhilfezentrum der von dem Wasserversorger betreutenGemeinden zugeteilten Beitragsanteile in enger Zusammenarbeit mit ihnen zu sichern;6 o die Verwaltung der den technischen Verbesserungen zugeteilten Mittel zu sichern;7 o spätestens zum 31. März eines jeden Jahres bei der S.P.G.E. Bericht über die Anzahl der in Artikel 241,Absatz 3 erwähnten Verbraucher, die Zahlungsschwierigkeiten kennen, über die Anzahl der durch das öffentlicheSozialhilfezentren beschlossenen finanziellen Beteiligungen, über den individualisierten Betrag der gewährtenBeteiligung und den Gesamtbetrag der Beteiligungen pro Gemeinde zu erstatten;8 o der S.P.G.E. die etwaigen überschüssigen Saldi innerhalb der in Artikel 250 vorgesehenen Frist zu überweisen;

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