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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68817Sie werden gemäß den Regeln des vorliegenden Titels und in Übereinstimmung mit ihrer hauptsächlichenZweckbestimmung, ihren verschiedenen Funktionen und Verwendungen, sowie den damit verbundenen Anforderungenverwaltet.Die Region gewährleistet den freien Fischverkehr in allen Einzugsgebieten gemäß den von ihr unterzeichneteninternationalen Übereinkommen.KAPITEL II — Nichtschiffbare WasserläufeAbschnitt 1 — Bestimmung der nichtschiffbaren WasserläufeArt. 34 - Die Regierung bestimmt die Herkunft der in Artikel 2, 20 o festgelegten nichtschiffbaren Wasserläufe undbezeichnet deren Bewirtschafter.Art. 35 - Zum Nutzen der Allgemeinheit und aus Gründen eines eindeutigen Interesses kann die Regierung jedenkünstlichen Ableitweg, sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines Wasserlaufs, von dem die Gesamtfläche des Bodens,dessen Wasserableitung durch den Wasserlauf stromaufwärts einer bestimmten Stelle gewährleistet wird, 100 ha nichtüberschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen.Art. 36 - Der oder die Bewirtschafter werden damit beauftragt, die beschreibenden Tabellen des Atlasses dernichtschiffbaren Wasserläufe und alle anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann,gemäß den Anweisungen der Regierung aufzustellen und zu aktualisieren.Die Regierung bestimmt die Angaben, die diese Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wieund innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Sie legt die Modalitäten für die Untersuchung, Beschwerdenund Einsprüche, zu denen die Aufstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie die Modalitäten für derenendgültige Genehmigung fest. Sie organisiert ebenfalls die Aufbewahrung und Aktualisierung dieser Unterlagen.Abschnitt 2 — Instandhaltungsarbeiten und kleine ReparaturenArt. 37 - § 1. Die Instandhaltungsarbeiten und kleinen Reparaturen umfassen die Eingriffe zur Pflege desWasserlaufs und der damit verbundenen Bauwerke, die auf angemessene und proportionierte Weise ausgeführtwerden, um die Sicherheit der Güter und Personen und den Umwelt- und Naturschutz zu gewährleisten.§ 2. Die Instandhaltungsarbeiten und kleinen Reparaturen werden von dem Bewirtschafter gemäß der von derRegierung bestimmten regionalen Verordnung über die nichtschiffbaren Wasserläufe durchgeführt.In dieser Verordnung werden die Durchführungsmodalitäten und insbesondere die einzuhaltenden Fristenangegeben; sie sieht ebenfalls eine jährliche Besichtigung der Wasserläufe vor, um die Arbeiten zu bestimmen, die imLaufe eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dieser Besichtigung auszuführen sind.Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung bewerkstelligen die Gemeinden gemäß Artikel 123, 11 o desneuen Gemeindegesetzes die dringenden Instandhaltungsarbeiten und kleinen Reparaturen, die für die unmittelbareSicherheit der Güter und Personen erforderlich sind.Art. 38 - Die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Kosten werden von der Region übernommen. Ein Teildieser Kosten kann zu Lasten der Personen privaten oder öffentlichen Rechts gehen, die den Wasserlauf benutzen oderEigentümer eines Kunstbauwerks sind, das sich auf dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu der Zunahmeder Kosten, die durch die Benutzung des Wasserlaufs oder das Vorhandensein des Kunstbauwerks verursacht wird)Dieser Kostenbeitrag wird von der Regierung festgelegt.Art. 39 - Die entweder durch die Benutzung oder durch Titel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungenbleiben erhalten und werden unter der Leitung des gemäß Artikel 34 bezeichneten Bewirtschafters erfüllt.Die Brücken und anderen privaten Bauwerke werden von ihren Eigentümern instandgehalten oder repariert;mangels dessen kann die Regierung unbeschadet der durch das vorliegende Kapitel und die Artikel 423 und 424vorgesehenen Strafen die Arbeiten zu Lasten der Eigentümer anordnen.Abschnitt 3 - Arbeiten, die einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden könnenArt. 40 - Folgende Arbeiten können gemäß den durch das Dekret vom 11. März über die Umweltgenehmigungvorgesehenen Regeln einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden:1 o jede bedeutende Änderung des Wasserlaufs oder der auf diesem eingerichteten Bauwerke;2 o jede Verbesserung des Wasserabflusses;3 o alle Arbeiten zur Bekämpfung der Überschwemmungen;4 o jede Schaffung oder Beseitigung eines Wasserlaufs;5 o alle Ausbagger- oder Ausschlämmarbeiten des Wasserlaufs und die Ausführung durch den Bewirtschafter.Der Bewirtschafter kann von Amts wegen alle Arbeiten durchführen, deren Aufschiebung eine Gefahr darstellenoder einen Schaden verursachten könnte, unter der Bedingung, dass die Regierung unmittelbar davon in Kenntnisgesetzt wird.Art. 41 - Unbeschadet der von den Behörden gewährten Zuschüsse gehen die durch die Arbeiten verursachtenKosten zu Lasten derjenigen, die die Initiative zu deren Ausführung ergriffen haben.Die Regierung kann einen Teil der Ausgaben zu Lasten der Personen privaten oder öffentlichen Rechts gehenlassen, die den Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Kunstbauwerks sind und die aus diesen Arbeiten Nutzenziehen würden oder durch die die Arbeiten notwendig wurden, als sie der Bewirtschafter ausgeführt hatte.Abschnitt 4 — Allgemeine BestimmungenArt. 42 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als Eigentum der Region.Art. 43 - § 1. Die Anwohner, Benutzer und Eigentümer von Kunstbauwerken auf den Wasserläufen sindverpflichtet:1 o den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und anderen mit der allgemeinen Überwachung derWasserläufe und der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen freien Zugang zu lassen;2 o auf ihren Ländereien oder Grundstücken die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien,Werkzeuge und Maschinen abstellen zu lassen.§ 2. Die Anwohner, Benutzer und Eigentümer von Kunstbauwerken können eine Entschädigung für den Schadenverlangen, den sie anlässlich der Ausführung der in Artikel 40 erwähnten Arbeiten erlitten haben. Diese Entschädigungist in den Kosten für die Arbeiten inbegriffen.Art. 44 - Die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Materialien werden gemäß den Bestimmungen desDekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle und dessen Anwendungserlasse verwaltet.Art. 45 - Das vorliegende Kapitel ist auf die Bewässerungsgenossenschaften anwendbar.

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