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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>688532 o eine öffentliche Holdinggesellschaft, die sich aus der ″Société régionale d’investissements de Wallonie″(Regionale Investitionsgesellschaft für die Wallonie) und aus der ″ Société wallonne des distributions d’eau″ (″S.W.D.E.″- Wallonische Wasserverteilungsgesellschaft) zusammensetzt, insofern diese nicht über mehr als 20 % der Anteile dieserHoldinggesellschaft verfügt;3 o die von der Regierung zugelassenen Geldinstitute;4 o eine Handelsgesellschaft, die von den in Absatz 2, a. bis d. des vorliegenden Paragraphen zu gründen ist.Folgende Personen oder Einrichtungen können Aktieninhaber der in Absatz 1, 4 o des vorliegenden Paragraphenerwähnten Handelsgesellschaft werden:a) die Inhaber von Wasserentnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser im Sinne der Artikel 3, 13,167, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 397 bis 410, 434 und 435;b) die Wasserverteiler;c) die auf der Grundlage des Artikel 343 zugelassenen Vereinigungen für die Klärung;d) die von den in den Punkten a. bis c) erwähnten Personen gegründeten Gesellschaften, einschließlich derGemeinden.§ 3. Die öffentlich-rechtlichen Aktieninhaber stellen mindestens 50 % des Kapitals plus eine Aktie dar.§ 4. Der in Paragraph 2, Absatz 1, 4 o erwähnten Gesellschaft wird ein Vorkaufsrecht auf die abgetretenen Aktiengewährt. Falls die in Paragraph 2, Absatz 1, 4 o erwähnte Gesellschaft dieses Vorkaufsrecht nicht vollständig oderteilweise ausübt, wird es der Holdinggesellschaft anvertraut. Falls die Holdinggesellschaft dieses Vorkaufsrecht nichtvollständig oder teilweise ausübt, wird dieses der ″S.W.D.E.″ anvertraut. Falls letztere dieses Vorkaufsrecht nichtvollständig oder teilweise auf die restlichen Aktien ausübt, wird es der Region anvertraut.§ 5. Jede Abtretung unterliegt dem Beschluss des Verwaltungsrats, der mit der Einstimmigkeit der anwesendenoder vertretenen Mitglieder entscheidet. In Ermangelung einer Einigung im Verwaltungsrat wird die Angelegenheitvor die Generalversammlung verwiesen, wo der Abtretungsbeschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 75% dervertretenen Anteile gefasst wird.§ 6. Der Aktieninhaber, der den in Paragraph 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr zu genügen vermag, muss dieAktien der ″S.P.G.E″, über die er verfügt, zu dem nach der Abschätzung der Sachverständigen festgelegten Preisabtreten. Diese Anteile werden gemäß der in Paragraph 4 vorgesehenen Vorkaufsreihenfolge den verschiedenenöffentlich-rechtlichen Gesellschaftern angeboten.Wenn der Aktieninhaber eine juristische Person ist, können deren Gesellschafter jedoch vor der Ausübung des inParagraph 4 erwähnten Vorkaufsrechts vorzugsweise einen Prozentsatz der abgetretenen Aktien erwerben, derhöchstens dem Prozentsatz entspricht, über den sie innerhalb der ″S.P.G.E.″ aufgrund ihrer Beteiligung in deraktienbesitzenden juristischen Person verfügen.B. UnvereinbarkeitenArt. 334 - § 1. Die Eigenschaft als im Verwaltungsrat oder -ausschuss tagender Verwalter ist unvereinbar mit derAusübung eines Amtes, das seine Unabhängigkeit bei der Durchführung seiner Aufgaben innerhalb der ″S.P.G.E.″ undim Rahmen des Geschäftsführungsvertrags beeinträchtigen könnte.§ 2. In Abweichung von dem vorhergehenden Paragraphen werden ein Drittel der die in Artikel 333, § 2, Absatz1, 4 o erwähnte Gesellschaft vertretenden Verwaltungsratsmitglieder im Verwaltungsrat der ″S.P.G.E.″ zugelassen. Beider Gründung der ″S.P.G.E.″ werden die Interessen der Wassererzeuger und -verteiler durch zwei Verwaltungsratsmitgliederund die Interessen der Betreiber der Kläranlagen durch drei Verwaltungsratsmitglieder vertreten. Ebensowird die ″ Société wallonne des distributions d’eau″ durch ein Verwaltungsratsmitglied vertreten.Unterabschnitt 3 — GeschäftsführungsvertragA. Eigenart und Inhalt des GeschäftsführungsvertragsArt. 335 - § 1. Die ″S.P.G.E.″ führt die in Artikel 332, § 2 erwähnten Aufgaben auf der Grundlage eines mit derRegierung abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags aus.§ 2. Dieser Vertrag bestimmt die zu erreichenden Zielsetzungen in Sachen öffentlicher Abwasserreinigung undSchutz der Wasserentnahmestellen unter Berücksichtigung der Politik der Regierung in Sachen Wasserbewirtschaftungauf der Grundlage des Verwaltungsplans für die Einzugsgebiete.§ 3. Der Geschäftsführungsvertrag gibt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Ausführung der Aufträgedes öffentlichen Dienstes die der ″S.P.G.E.″ aufgrund des Artikels 332, § 2 zugewiesenen Aufträge an.Er regelt folgende Angelegenheiten:1 o das in Sachen Abwasserreinigung und Schutz der Wasserentnahmestellen durchzuführende Investitionsprogramm;2 o der den Betriebslasten der Klärstationen entsprechende Finanzplan;3 o die zu entwickelnden und einzusetzenden leistungsbezogenen Mittel und Techniken, wie die Richtnormen inSachen Erzeugung, Klärung und Kanalisationen, die Methodologien für die einheitliche Kostenrechnung, dieVereinheitlichung der Lastenhefte;4 o die Grundsätze, die das Entgelt für die Dienstleistungen zum Schutz der Wasserentnahmestellen und zurAbwasserreinigung regieren;5 o die in Sachen Koordinierung der Beteiligten und Beschleunigung der Entscheidungsprozesse erwartetenZielsetzungen;§ 4. Der Geschäftsführungsvertrag enthält ebenfalls:a) die verwaltungsmäßigen, vorschriftsmäßigen und sozialen Verpflichtungen der Region;b) die Beteiligung der Gesellschaft an den ihr zugewiesenen Zielsetzungen, sowie die Geldstrafen im Falle einerNichtbeachtung durch einen Vertragspartner seiner sich aus dem Geschäftsführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen;c) die Elemente, die der in Artikel 337 des vorliegenden Dekrets erwähnte Betriebsplan enthalten muss und dieFristen für die Übermittlung und Genehmigung des Plans;d) die Revisions- und Anpassungsbedingungen des Vertrags unter Berücksichtigung:- des Auftretens unvorhersehbarer Vorfälle;- der Aktualisierung des Verwaltungsplans für die Einzugsgebiete;- dringend durchzuführender Maßnahmen.

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