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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68839Der Höchstbetrag und die Modalitäten für diese Bürgschaft werden von der Regierung bestimmt, und sind nur aufdie öffentliche Wasserversorgung eines Immobilienguts, das nicht zu Wohnungszwecken dient, anwendbar.Art. 233 - Wenn der Benutzer nicht Inhaber eines dinglichen Rechts an dem angeschlossenen Immobiliengut ist, hatder Abonnent gegenüber dem Zahlungspflichtigen keine Verpflichtung im Sinne einer gesamtschuldnerischen undgemeinschaftlichen Mithaftung für vom Benutzer, nachdem dieser zur Zahlung aufgefordert worden ist, nicht gezahlteBeträge, unter der Voraussetzung, dass:- er den Beweis erbringt, dass er den Wasserversorger spätestens innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagennach dem Wechsel bei der Benutzung/Bewohnung des Guts, über die Identität der neuen und alten Benutzer, sowieüber den Indexwert des Zählers informiert hat;- das Gebäude zuvor von dem Wasserversorger mit einem Zähler pro Wohnung ausgerüstet worden ist;- es keinen ungewöhnlich hohen Verbrauch gibt, der auf den Zustand der Hausinstallationen zurückzuführenwäre.Abschnitt 2 — Sozialfonds für WasserUnterabschnitt 1 — Allgemeine BestimmungenAnwendungsbereichArt. 234 - Der vorliegende Abschnitt regelt einen in Artikel 128, § 1 der Verfassung erwähnten Sachbereich gemäßderen Artikel 138. Er wird nur auf dem Gebiet französischer Sprache anwendbar sein.DefinitionArt. 235 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter ″Verbraucher″ jede natürliche Person, diedirekt oder indirekt Wasser verbraucht, das an ihrem Hauptwohnsitz von einem Wasserversorger für eineausschließlich häusliche Verwendung, die ihren Bedürfnissen und denen ihres Haushalts entspricht, zu ihrerVerfügung gestellt wird.Art. 236 - Der vorliegende Abschnitt hat zum Ziel, einen ″Sozialfonds für Wasser″ genannten finanziellenMechanismus einzurichten, der hauptsächlich bei der Zahlung der Wasserrechnung des Verbrauchers eingeschaltetwerden soll.Unterabschnitt 2 — Finanzieller MechanismusAllgemeine BestimmungenArt. 237 - Jeder Verbraucher, der unter welcher Bezeichnung auch immer eine Sozialhilfe gemäß Artikel 57 desGrundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in Anspruch nehmen kann, kann einefinanzielle Beteiligung an der Zahlung seiner Wasserrechnungen in Anspruch nehmen.Art. 238 - Diese Beteiligung beruht auf einem ″Sozialfonds für Wasser″ genannten finanziellen Mechanismus, andem die Wasserversorger, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die S.P.G.E. beteiligt sind.Art. 239 - Auf jeder von einem Wasserversorger geschickten Rechnung wird das Bestehen eines auf 0,0125 Euro proberechneten Kubikmeter Wasser festgesetzten Beitrags zu Lasten der Wasserversorger als Element des tatsächlichenKostenpreises des Wassers angegeben.Dieser Beitrag kann durch einen Erlass der Wallonischen Regierung nach einer Schätzung der Bedürfnisseangepasst werden. Die kumulierten Erhöhungen dürfen auf keinen Fall 10% des vorgesehenen Betrags überschreiten.Art. 240 - Mit dem in Artikel 239 erwähnten Beitrag werden folgende Ausgaben finanziert:1 o die Ausgaben in Bezug auf die in Artikel 237 erwähnte finanzielle Beteiligung in Höhe von mindestens85% dieses Beitrags;2 o die Ausgaben in Bezug auf die durch die öffentlichen Sozialhilfezentren eingegangenen Betriebskosten in Höhevon mindestens 9 % dieses Beitrags;3 o die Ausgaben in Bezug auf die durch die S.P.G.E. im Rahmen des vorliegenden Abschnitts eingegangenenBetriebskosten in Höhe von mindestens 1 % dieses Beitrags;4 o die Ausgaben in Bezug auf die nützlichen technischen Verbesserungen, die es den Versorgen ermöglichen, diedie in Artikel 237 erwähnte Beteiligung in Anspruch nehmenden Verbraucher im Hinblick auf eine rationelleVerwaltung des Wassers zu unterstützen, dies in Höhe von dem dem Restbetrag dieses Beitrags entsprechenden Betrag.Auf Vorschlag des Ministers setzt die Regierung die Modalitäten zur Verteilung dieser Ausgaben fest.Die Modalitäten, die für die Übernahme der in Absatz 1, 2 o und 3 o erwähnten Betriebskosten gelten, werden durchdie Regierung u.a. auf der Grundlage:- der Anzahl der in Artikel 241 erwähnten Verbraucher, die Zahlungsschwierigkeiten kennen;- der Anzahl der Bezugsberechtigten des Rechts auf soziale Eingliederung in Anwendung des Gesetzes vom26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung- der Anzahl Anschlüsse an das öffentliche Wasserversorgungsnetz in der Gemeinde bestimmt.B. Regeln in Bezug auf die Beteiligung an der Zahlung der WasserrechnungenArt. 241 - Im Falle von Schwierigkeiten bei der Zahlung der Wasserrechnung wird der Verbraucher durch den ihmdurch den Versorder zugeschickten Mahnungsbrief informiert, dass er die in Artikel 237 erwähnte finanzielleBeteiligung in Anspruch nehmen kann.In dem Mahnungsbrief wird angegeben, dass der Verbraucher sich dieser finanziellen Beteiligung widersetzenkann.Außer wenn der Verbraucher sich widersetzt, übermittelt der Wasserversorger dem zuständigen öffentlichenSozialhilfezentrum die Liste der Zahlungsschwierigkeiten kennenden Verbraucher, damit das öffentliche Sozialhilfezentrummit ihnen Kontakt aufnehmen kann.Die Regierung bestimmt die Modalitäten in Bezug auf das Widersetzen des Kunden und auf die Übertragungdieser Liste.Art. 242 - § 1. Das Sozialhilfezentrum befindet innerhalb von dreißig Tagen über die Gewährung und den Betragder finanziellen Beteiligung, dies innerhalb der in dem vorliegenden Abschnitt und in den aufgrund dessen gefasstenverordnungsmäßigen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen. Artikel 60 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 überdie öffentlichen Sozialhilfezentren ist auf die Beschlussfassung in diesem Bereich anwendbar.

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