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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68870 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 2. Wenn sie einer der in Artikel 425 Absatz 1, 1 o und 2 o angeführten Kategorien angehören, sind diese Beamtenberechtigt, die Einstellung der Handlungen oder Arbeiten, die die Befahrbarkeit oder die Unversehrtheit des regionalenöffentlichen Netzes der Wasserstraßen verletzen können, anzuordnen.Jegliche erteilte Anordnung wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten und wird dem Zuwiderhandelndeninnerhalb von drei Tagen nach Feststellung der Handlungen, die Anlass zur Protokollierung gegeben haben, durch denBeamten des betroffenen geographischen Zuständigkeitsbereichs, der Inhaber eines Dienstgrades A2 oder höher istoder in diesem Dienstgrad diensttuend ist, bestätigt.Art. 428 - § 1. Wenn der Urheber eines in Artikeln 48 bis 51 und 425 bis 429 genannten Verstoßes Schäden amregionalen öffentlichen Netz der Wasserstraßen verursacht hat oder zu verursachen droht, werden diese Schäden vonden in Artikel 425, Absatz 1 angeführten Beamten durch ein getrenntes Protokoll festgestellt.Dieses Protokoll wird dem Urheber des Verstoßes innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Aufnahme perEinschreibebrief übermittelt, aus dem ebenfalls hervorgeht, welche Arbeiten auszuführen sind, um die Instandsetzungdes regionalen öffentlichen Netzes der Wasserstraßen zu gewährleisten und in welchem Zeitraum diese zu erfolgenhaben.§ 2. Wenn der Urheber eines Verstoßes die Arbeiten innerhalb der ihm zugestandenen Frist nicht ausführt, ist dieWallonische Regierung berechtigt, das regionale öffentliche Netz der Wasserstraßen auf Kosten und Gefahr desZuwiderhandelnden instand setzen zu lassen.§ 3. Insofern die Anforderungen des öffentlichen Dienstes oder die Dringlichkeit dies rechtfertigen, kann dieWallonische Regierung fristlos die Arbeiten zur Instandsetzung des regionalen öffentlichen Netzes auf Kosten undGefahr des Zuwiderhandelnden ausführen oder ausführen lassen.Art. 429 - Werden mit einer Geldbuße von mindestens 1 Euro und höchstens 25 Euro belegt:1 o diejenigen, die ohne die in Artikel 51 erwähnte Erklärung oder Umweltgenehmigung zu verfügen, oder ohneschriftliche Genehmigung des Betreibers die Grenze des regionalen öffentlichen Netzes der Wasserstraßen überschrittenhaben oder eine der in Artikel 51 erwähnten Handlungen oder jegliche andere Handlung ausgeführt haben, dieeinen Verstoß gegen die Unversehrtheit dieses Netzes darstellt oder darstellen kann;2 o diejenigen, die Baustoffe gestohlen haben, die zwecks Arbeiten auf dem regionalen öffentlichen Netz derWasserstraßen gelagert wurden;3 o diejenigen, die ohne schriftliche Genehmigung des Betreibers und in einer Art und Weise, die derZweckbestimmung des regionalen öffentlichen Netzes der Wasserstraßen nicht entspricht, das öffentliche Netz derWasserstraßen vollständig oder teilweise besetzt haben;4 o diejenigen, die ohne schriftliche Genehmigung des Betreibers Freizeit-, Sport- oder Fremdenverkehrsaktivitätenauf dem regionalen öffentlichen Netz der Wasserstraßen organisieren;5 o diejenigen, die eine Freizeit-, Sport- oder Fremdenverkehrsaktivität auf dem regionalen öffentlichen Netz derWasserstraßen ausüben, ohne dabei die von der Wallonischen Regierung festgelegten Bedingungen zu beachten;6 o diejenigen, die ohne schriftliche Genehmigung des Betreibers Werbetafeln oder jegliche Werbung auf demregionalen öffentlichen Netz der Wasserstraßen anbringen;7 o die Eigentümer, Mieter oder Benutzer von in durch den Betreiber bezeichneten Überschwemmungstälerngelegenen Grundstücken, die es bei Hochwasser unterlassen, alle gelagerten Materialien oder landwirtschaftlichenErzeugnisse zu entfernen, welche Gefahr laufen, durch das Hochwasser weggeschwemmt zu werden und dieZerstörung oder die Beschädigung der auf diesen Wasserstraßen vorläufig oder endgültig errichteten Kunstbauwerkezu verursachen;8 o jene Personen, die die Lebensfähigkeit des regionalen öffentlichen Netzes der Wasserstraßen oder der auf dergenannten Wasserstraße errichteten Bauwerke, Einrichtungen, Anpflanzungen gefährden, indem sie ein Wasserfahrzeugsteuern, ohne ihre Fahrweise an die Gegebenheiten des genannten Netzes oder an die Anweisungen der in Artikel425, Absatz 1 genannten Beamten anzupassen.TEIL V —ÜbergangsbestimmungenArt. 430 - Den nicht akkreditierten Laboratorien, die am 1. Januar 2001 Analysen für Rechnung einesWasserlieferanten durchführen, und den nicht akkreditierten Einrichtungen, die an diesem Datum Probeentnahmendurchführen, wird aufgrund Artikel 180 bis 193, 411 bis 415 und 430eine dreijährige Frist ab dem 14. Januar 2003gewährt, um sich an die geltenden Vorschriften anzupassen.Art. 431 - Die Regierung bestimmt das Datum bzw. die Daten des Inkrafttretens der Artikel 234 bis 251.Art. 432 - In Abweichung von Artikel 336, wird der erste Geschäftsführungsvertrag für einen Zeitraumabgeschlossen, der am 31. Dezember 2005 abläuft.Art. 433 - In Abweichung von Artikel 253, Absatz 2 werden die zur Verteilung in der wallonischen Regionbestimmten erzeugten Wasservolumen, auf deren Grundlage die Erzeuger die Abwasserreinigung verhältnismäßiggewährleisten, während einer am 31. Dezember 2004 ablaufenden Übergangsperiode auf der Grundlage der verteiltenund den Verbrauchern angerechneten Wasservolumen berechnet.Art. 434 - Wenn die Regierung eine neue Zone für aufbereitbares Wasser abgrenzt, verfügt der Betreiber einerWasserentnahmestelle, die in dem Gebiet gelegen ist und einer Umweltgenehmigung oder einer Erklärung bedarf, übereine Frist von zwei Monaten, um eine Umweltgenehmigung oder eine Erklärung zu beantragen. Während desZeitraums, in dem der diesbezügliche Antrag geprüft wird, kommt Artikel 409, § 1 nicht zur Anwendung.Art. 435 - Die aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1924 übe den Schutz von Mineral- und Thermalwasserfestgelegten Schutzbereiche sind Präventivzonen, wie sie in Artikel 3, 13, 167, 169, 171 bis 176, 252, 254 bis 274, 318, 497bis 410, 434 und 435 vorgesehen sind.Unbeschadet einer Erweiterung dieser Bereiche und einer Verschärfung der darin anzuwendenden Schutzmaßnahmenfinden die aufgrund des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes bestimmten Schutzregeln vorbehaltlich anderslautenderBestimmungen der Regierung weiterhin Anwendung in diesen Zonen.

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