68818 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 46 - Den in Durchführung der Artikel 34, mit Ausnahme der Bezeichnung des Bewirtschafters, 35, 38 und 41zu fassenden Beschlüssen geht eine öffentliche Untersuchung in den betroffenen Gemeinden voraus.Art. 47 - Die Regierung ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen.In dieser Verordnung entscheidet sie über das Schicksal der auf den nichtschiffbaren Wasserläufen unrechtmäßigvorhandenen Bauwerke.In derselben Verordnung legt sie, abgesehen von der Strafe, die Modalitäten für die Wiedergutmachung derÜbertretung fest und bestimmt das Verfahren, das anzuwenden ist, falls sich der Zuwiderhandelnde auf einEigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft.KAPITEL III — WasserstraßenAbschnitt 1 — AllgemeinesArt. 48 - Das vorliegende Kapitel zielt darauf ab, die materielle und physische Unversehrtheit der Güter desregionalen öffentlichen Netzes der Wasserstraßen zu wahren, ihre jeweilige Zweckbestimmung aufrechtzuerhalten,sowie eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserstraßen zu gewährleisten.Die Regierung kann die Liste der Wasserstraßen aufstellen.Art. 49 - Die Regierung bezeichnet den Bewirtschafter der Wasserstraßen.Abschnitt 2 — Instandhaltungsarbeiten und kleine ReparaturenArt. 50 - § 1. Die Instandhaltungsarbeiten und kleinen Reparaturen umfassen die Eingriffe zur Pflege derWasserstraßen, die auf angemessene und proportionierte Weise ausgeführt werden, um die Sicherheit der Güter undPersonen und den Umwelt- und Naturschutz zu gewährleisten.§ 2. Die Instandhaltungsarbeiten und kleinen Reparaturen werden von dem Bewirtschafter gemäß der von derRegierung bestimmten regionalen Verordnung über die Wasserstraßen durchgeführt.In dieser Verordnung werden die Durchführungsmodalitäten und insbesondere die einzuhaltenden Fristenangegeben; sie sieht ebenfalls eine jährliche Besichtigung der Wasserstraßen vor, um die Arbeiten zu bestimmen, dieim Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dieser Besichtigung auszuführen sind.Abschnitt 3 — Arbeiten, die einer Umweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden könnenArt. 51 - Folgende Arbeiten können gemäß den durch das Dekret vom 11. März vorgesehenen Regeln einerUmweltgenehmigung oder Erklärung unterworfen werden:1 o jede bedeutende Änderung des Wasserlaufs oder der auf diesem eingerichteten Bauwerke;2 o jede Verbesserung des Wasserabflusses;3 o alle Arbeiten zur Bekämpfung der Überschwemmungen;4 o jede Schaffung oder Beseitigung eines Wasserlaufs;5 o alle Ausbagger- oder Ausschlämmarbeiten des Wasserlaufs und die Ausführung durch den Bewirtschafter;6 o die auf dem regionalen Netz der Wasserstraßen eingerichteten ortsfesten und beweglichen Vorrichtungen;7 o die auf dem regionalen Netz der Wasserstraßen vorgenommenen Lagerungen;8 o die Einrichtung von Deichen, Aufschüttungen, Umzäunungen, Anpflanzungen, die den Wasserabfluss hindernoder während des Hochwassers auf schädliche Weise einschränken könnten, sowie jegliche anderen, auf dem Netz derWasserstraßen ausgeführten Arbeiten;9 o der Aushub von Erde, Sand oder anderen Materialien weniger als zwanzig Meter von der Ufergrenze derWasserstraßen entfernt.Der Bewirtschafter kann von Amts wegen alle Arbeiten durchführen, deren Aufschiebung eine Gefahr darstellenoder einen Schaden verursachten könnte, unter der Bedingung, dass die Regierung unmittelbar davon in Kenntnisgesetzt wird.KAPITEL IV — Bewirtschaftung der Wasserläufe, die nicht von den Kapiteln I bis III betroffen sindArt. 52 - Die Regierung legt in einer Verordnung die Polizei- und Bewirtschaftungsregeln fest, die auf dieWasserläufe anwendbar sind, die nicht unter die Anwendung der Kapitel I bis III fallen.KAPITEL V — Bestimmungen über die Bekämpfung der ÜberschwemmungenArt. 53 - Die Regierung kann alle Maßnahmen treffen, die zur wirksamen Bekämpfung der Überschwemmungenerforderlich sind.Sie stellt ein kartographisches Verzeichnis der Gebiete auf, die einem Überschwemmungsrisiko unterliegen.Die Vorschriften dieser Unterlage haben verordnende Kraft und bilden die in Artikel 40, 5 o des C.W.A.T.U.P.(″Code wallon de l’Aménagement du Territoire, de l’Urbanisme et du Patrimoine″ (Wallonisches Gesetzbuch über dieRaumordnung, den Städtebau und das Erbe)) erwähnten Perimeter und bestimmen das Überschwemmungsrisiko, demImmobiliengüter im Sinne des Artikels 136 des C.W.A.T.U.P. ausgesetzt sind.Die Regierung kann außerdem ein kartographisches Verzeichnis- der überschwemmungsgefährdeten Güter in den einem Überschwemmungsrisiko unterliegenden Gebieten;- des Risikos für Schäden, die auf Überschwemmungen zurückzuführen sind, ausstellen.Sie kann eine Methodologie zur Ausarbeitung dieser Unterlagen erstellen.Art. 54 - Die Regierung richtet einen zentralisierten Hochwasser- und Überschwemmungswarn-, -Überwachungsund-Vorhersagedienst ein, dessen Organisation und Aufgaben sie regelt. Sie beauftragt den Bewirtschafter derWasserstraßen damit, dessen Einsetzung und Arbeitsweise zu gewährleisten.Titel VI — BewässerungsgenossenschaftenKAPITEL I — Organisation der BewässerungsgenossenschaftenArt. 55 - Die Bewässerungsgenossenschaften sind öffentliche Verwaltungen, die im Hinblick auf die Einrichtungund Erhaltung innerhalb der Grenzen ihres territorialen Bezirks eines für die Landwirtschaft und Hygiene, sowie fürden Schutz der Gelände gegen Überschwemmungen günstigen Wasserhaushalts eingerichtet werden.In den Umkreisen der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur,die in den Umkreis der Bewässerungsgenossenschaften fallen, werden die Letzteren außerdem im Hinblick auf dieEinrichtung und Erhaltung eines angemessenen Wasserhaushalts im Sinne des Bezeichnungserlasses des Gebiets inAnwendung des Artikels 26, § 1 des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68819Art. 56 - Die Regierung bestimmt den Bezirk einer jeden Bewässerungsgenossenschaft. Die aufgrund des Gesetzesvom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur bezeichneten Naturreservate und die biologisch wertvollenFeuchtgebiete werden dem Bezirk einer jeden Bewässerungsgenossenschaft entzogen.Der Sitz der Bewässerungsgenossenschaft wird in ihrer Verordnung bestimmt. Vorbehaltlich einer Abweichungsgenehmigungseitens der Regierung muss er sich jedoch in der Gemeinde oder einer der Gemeinden befinden, aufderen Gebiet sich der Bezirk der Bewässerungsgenossenschaft erstreckt.Art. 57 - Dem vorliegenden Titel unterliegen alle unter der Bezeichnung Bewässerungsgenossenschaft bestehendenVerwaltungen, Vereinigungen oder Gemeinschaften, die effektiv die in dem Gesetz vom 5. Juli 1956 über dieBewässerungsgenossenschaften erwähnten Aufgaben für den in Artikel 55 erwähnten Zweck wahrnehmen.Von denjenigen der unter der Bezeichnung Bewässerungsgenossenschaft bestehenden Verwaltungen, Vereinigungenoder Gemeinschaften, die am 1. Januar 2003 nicht alle in den Artikeln 14, 16, 26, 27, 29 und 80 des Gesetzes vom5. Juli 1956 über die Bewässerungsgenossenschaften erwähnten Bedingungen erfüllen, wird nicht davon ausgegangen,dass sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen einhalten. Falls diese Bewässerungsgenossenschaften der Regierungnicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Titels die Auskünfte übermitteln, die denNachweis erbringen, dass sie diese Bedingungen erfüllen, werden sie von Rechts wegen aufgelöst.Die Regierung stellt die Einhaltung der in Absatz 2 erwähnten Bedingungen oder mangels dessen die Auflösungder Bewässerungsgenossenschaft fest.Art. 58 - Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Titels unterbreiten die Bewässerungsgenossenschaftender Regierung einen Verwaltungs- und Finanzbericht, der insbesondere die in den Artikeln 66 und 68 erwähntenUnterlagen, die Protokolle der Generalversammlungen und ein Verzeichnis der Maßnahmen, die ihre Beratungenvollzogen haben, das Verzeichnis und den Stand des Haushalts und der Abrechnungen unter Beifügung einesKommentars mit der finanziellen Lage der Bewässerungsgenossenschaft enthält.Die Regierung bewertet den in Absatz 1 erwähnten Bericht. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist sie befugt, alleMaßnahmen zu treffen, die zur optimalen Ausführung der Aufgaben der Bewässerungsgenossenschaften erforderlichsind.Art. 59 - Die Regierung kann Bewässerungsgenossenschaften aufheben, die bestehenden Bezirke ändern, mehrereBewässerungsgenossenschaften fusionieren oder ihre Vereinigung im Hinblick auf ihren gemeinsamen Schutz oder zurAusführung von Arbeiten in ihrem gemeinsamen Interesse anordnen.Der Erlass, in dem die Aufhebung einer Bewässerungsgenossenschaft, die Bezirksaufteilung oder -änderung einerBewässerungsgenossenschaft oder die Fusion von mehreren Bewässerungsgenossenschaften angeordnet wird, regeltden Vermögensanfall.Art. 60 - Den in Artikel 59 erwähnten Beschlüssen geht eine Untersuchung vor, die von der Regierungvorgenommen wird.Zu diesem Zweck wird der Entwurf des Beschlusses unter Beifügung der bildlichen Darstellung der Änderungenoder Neuerungen allen Bewässerungsgenossenschaften übermittelt, die von ihm betroffen sein können, und in denGemeindehäusern der von ihm betroffenen Gemeinden hinterlegt. In diesen werden während einem Monat Hefte zurVerfügung gestellt, um die Bemerkungen der Eigentümer entgegenzunehmen.Nach deren Schließung werden sie an die Regierung gerichtet.Art. 61 - Wenn der Beschluss die Gründung durch Fusion einer oder mehrerer neuer Bewässerungsgenossenschaftenenthält, ist jede der neuen öffentlichen Verwaltungen verpflichtet, sich eine Verordnung innerhalb dernachstehend angegebenen Frist aufzustellen.Die Regierung erstellt einen Entwurf, der als Grundlage für die Verordnung gilt. Die Verordnung wird von einerVersammlung verabschiedet, die sich aus den Personen zusammensetzt, denen der Entwurf vorläufig das Stimmrechtunter den in Artikel 67 vorgesehenen Bedingungen zuteilt, und die von der Regierung innerhalb einer von ihrfestgelegten Frist einberufen wird) Die Versammlung übermittelt der Regierung die Verordnung zur Genehmigung.Wenn die Versammlung ihr die ordnungsgemäß verabschiedete Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten abder ersten Sitzung übermittelt, verabschiedet die Regierung die Verordnung von Amts wegen.Art. 62 - Wenn der Beschluss die Vereinigung von Bewässerungsgenossenschaften enthält, fordert die Regierungdiese auf, die Verordnung ihrer Vereinigung innerhalb der von ihr festgelegten Frist aufzustellen. Die Vereinigung derBewässerungsgenossenschaften übermittelt die Verordnung der Regierung zur Genehmigung.Wenn die Bewässerungsgenossenschaften ihr die Verordnung ihrer Vereinigung nicht innerhalb der vorerwähntenFrist übermittelt haben, verabschiedet die Regierung diese von Amts wegen.Art. 63 - Die Bewässerungsgenossenschaften können sich ebenfalls aus eigener Initiative im Hinblick auf ihrengemeinsamen Schutz oder zur Ausführung von Arbeiten in ihrem gemeinsamen Interesse vereinigen. In diesem Fallstellen sie die Verordnung ihrer Vereinigung unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung auf.Art. 64 - Eine Vereinigung von Bewässerungsgenossenschaften besitzt Rechtspersönlichkeit. In der Verordnung derVereinigung werden ihre Bezeichnung, ihr Sitz, ihr Gesellschaftszweck, das Verfahren zur Ernennung und Abberufungder Verwaltungsratsmitglieder, sowie deren Befugnisse und das Auflösungsverfahren festgelegt.Die vereinigten Bewässerungsgenossenschaften bewahren in dem Zusammenschluss ihre Rechtspersönlichkeit.KAPITEL II — Verwaltung der BewässerungsgenossenschaftenAbschnitt 1 — GeneralversammlungenArt. 65 - Die Generalversammlung der Bewässerungsgenossenschaft setzt sich aus denjenigen Eigentümern einesbewässerten Grundstücks zusammen, die ein Stimmrecht haben.Eigentümer eines bewässerten Grundstücks im Sinne des vorliegenden Titels sind alle Inhaber eines dinglichenRechts, das die Nutznießung der in dem Bezirk der Bewässerungsgenossenschaften gelegenen Grundstücke bewirkt.Art. 66 - Die Direktion der Bewässerungsgenossenschaft stellt ein Register aller in der Bewässerungsgenossenschaftenthaltenen Grundstücke auf.Dieses Register wird innerhalb der sechs ersten Monate eines jeden Jahres von der Direktion aktualisiert undrevidiert.Der Zeitpunkt, zu dem dies verrichtet wird, wird den Eigentümern eines bewässerten Grundstücks von derDirektion zur Kenntnis gebracht. Währenddessen können die Eigentümer eines bewässerten Grundstücks das Registereinsehen und ihre Bemerkungen äußern.Innerhalb von acht Tagen ab der Revision wird der Regierung dessen Protokoll übermittelt.