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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>688419 o der S.P.G.E. spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres alle Unterlagen und Informationen zu übermitteln,die zur Bestimmung des Betrags ihres Beitrags sowie der Beträge, über die die öffentlichen Sozialhilfezentren verfügenkönnen, nötig sind;Die Regierung setzt die Modalitäten zur Durchführung dieser Verpflichtungen fest.Abschnitt 3 — Gebühr und Abgabe auf WasserentnahmestellenUnterabschnitt 1 — Allgemeine BestimmungArt. 252 - § 1. Die Entnahme von aufbereitbarem Wasser unterliegt:1 o einerseits, entweder einer Gebühr, deren Betrag auf 0,0744 Euro je m 3 im Laufe des Jahres der Wasserentnahmeerzeugtes Wasser festgelegt wird, oder dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags für den Schutz des zu Trinkwasseraufbereitbaren Wassers mit der S.P.G.E.;2 o und andererseits, entweder dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags für die Abwasserreinigung mit derS.P.G.E., nach dessen Bestimmungen der Erzeuger des Wassers die Dienstleistungen der Gesellschaft mietet, um nacheiner bestimmten Planung die öffentliche Abwasserreinigung eines Wasservolumens durchzuführen, das dem zurVerteilung in der wallonischen Region durch die öffentliche Wasserversorgung bestimmten erzeugten Wasservolumenentspricht, oder der Ausführung dieser Aufgabe für die Klärung durch ihn selbst, entsprechend des von ihm erzeugtenWasservolumens.§ 2 Die anderen Entnahmen von Grundwasser unterliegen einer jährlichen Entnahmeabgabe, deren Betragfolgendermaßen festgelegt wird:1 o für den Anteil zwischen 0 und 20.000 m 3 Wasser: 0,0248 Euro pro m 3 entnommenes Wasser;2 o für den Anteil zwischen 20.001 und 100.000 m 3 Wasser: 0,0496 Euro pro m 3 entnommenes Wasser;3 o für den Anteil über 100.000 m 3 Wasser: 0,0744 Euro pro m 3 entnommenes Wasser.Entnommene Mengen unter 3.000 m 3 sind abgabenfrei.§ 3. Die folgenden Entnahmen von Grundwasser unterliegen nicht den in § 1 erwähnten Gebühren oder einer in§ 2 erwähnten Entnahmeabgabe:1 o die Pumparbeiten, die die Vereinigungen für die Klärung im Rahmen ihrer Entwässerungsaufgabe vornehmen,mit Ausnahme des Wasservolumens, das sie verkaufen bzw. verteilen;2 o Pumpversuche, die nicht länger als zwei Monate dauern;3 o vorübergehende Pumparbeiten im Rahmen öffentlicher oder privater Tiefbauarbeiten;4 o Pumparbeiten zum Schutz von Gütern, mit Ausnahme der Pumparbeiten zu industriellen oder Erwerbszwecken;5 o geothermische Pumparbeiten zur zentralen Beheizung von Wohnungen oder von öffentlichen Gebäuden;6 o die Hälfte des Volumens des gesümpften Grundwassers, unter der Bedingung, dass dieses Wasser nach demAbpumpen den in der Wallonischen Region ansässigen Erzeugernvon für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser zwecks Wiederverwendung kostenlos zur Verfügunggestellt wird.Art. 253 - Die Erzeuger von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser, deren Wasserentnahmestellen sich in derWallonischen Region befinden, sind verpflichtet, sich an der Finanzierung der Schutzmaßnahmen für das Trinkwasserim Verhältnis zu den erzeugten Volumen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser zu beteiligen.Jeder Erzeuger von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser ist im Hinblick auf die Erhaltung dessen Qualität fürdie öffentliche Reinigung des Haushaltsabwassers verantwortlich, und zwar im Verhältnis zu den Wasservolumen, diefür die Verteilung durch die öffentliche Wasserversorgung in der Wallonischen Region bestimmt sind.Zur Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter ″Erzeuger von zu Trinkwasser aufbereitbaremWasser″: die Inhaber von Wasserentnahmestellen in der Wallonischen Region oder jede Person, die das Wasser ingroßen Mengen von einem anderen Wassererzeuger erwirbt, der sich für die verkauften Volumen nicht an deröffentlichen Reinigung des Haushaltsabwassers beteiligt hat.Unterabschnitt 2 — Erklärung, Zahlung und Beitreibung der Gebühr und der AbgabeArt. 254 - Jeder Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige muss jedes Jahr der Generaldirektion der Naturschätze und derUmwelt, Abteilung Wasser, alle Angaben mitteilen, die zur Ermittlung des während des vorangehenden Jahreserzeugten bzw. entnommenen Wasservolumens erforderlich sind.Art. 255 - § 1. Die auf einem Formular, dessen Muster durch die Regierung festgesetzt wird, erfolgte Erklärungwird den Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen direkt durch die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt,Abteilung Wasser, übermittelt, und zwar vor dem 31. Januar des Besteuerungsjahres.Die Gebühren- bzw. Abgabenpflichtigen, die das Formular nicht erhalten haben, sind verpflichtet, es bei derGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, anzufordern.Im Falle einer Betriebsaufgabe muss der Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige ein Erklärungsformular bei derGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, anfordern, und dieses innerhalb von zweiMonaten nach der Betriebsaufgabe an den Sitz der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, AbteilungWasser, zuschicken.§ 2. Das Formular wird unter Einhaltung der dort angegebenen Hinweise ausgefüllt, für richtig bescheinigt, mitdem Datum versehen und unterzeichnet.§ 3. Die Dokumente, Aufstellungen und Angaben, die im Formular angefragt werden, bilden einen integrierendenBestandteil der Erklärung und müssen ihr daher beigefügt werden.Art. 256 - Die Erklärung muss dem Sitz der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser,vor dem 31. März eines jeden Jahres zugeschickt oder übergeben werden.Art. 257 - Die Erklärung wird geprüft, und der Betrag der Gebühr bzw. Abgabe wird durch die Generaldirektionder Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, festgelegt.Dabei bezieht sie sich auf die mitgeteilten Angaben als Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. Abgabe.Wenn das angegebene Volumen nicht anhand einer Zählvorrichtung bestimmt worden ist, stützt sich dieGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, auf alle sonstigen beweiskräftigen Angaben,über die sie verfügt.

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