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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68845N2 = (Q1(Xi + 0.2 Yi + 10 Zi))/500Wobei:N2 die mit dem Vorhandensein von Schwermetallen verbundene Anzahl Belastungseinheiten ist;Q1 das in m 3 ausgedrückte Volumen des im Laufe des Jahres abgeleiteten industriellen Abwassers - mit Ausnahmedes Kühlwassers - ist;Xi die Summe der in mg/l ausgedrückten durchschnittlichen Arsen-, Chrom-, Kupfer-, Nickel-, Blei undSilberkonzentrationen ist, die im Wasser, auf das Q1 sich bezieht, gemessen worden sind;Yi die in mg/l ausgedrückte durchschnittliche Zinkkonzentration ist, die im Wasser, auf das Q1 sich bezieht,gemessen worden ist;ZI die Summe der in mg/l ausgedrückten durchschnittlichen Kadmium- und Quecksilberkonzentrationen ist, dieim Wasser, auf das Q1 sich bezieht, gemessen worden sind;N3 = (Q1(N+P))/10.000wobei:N3 die mit dem Vorhandensein von Nährstoffen verbundene Anzahl Belastungseinheiten ist;N die in mg/l ausgedrückte durchschnittliche Konzentration an Gesamtstickstoff ist, die im Abwasser gemessenworden ist, auf das Q1 sich bezieht;P die in mg/l ausgedrückte durchschnittliche Konzentration an Gesamtphosphor ist, die im Abwasser gemessenworden ist, auf das Q1 sich bezieht;N4 = 0,2.Q2 dt/10.000wobei:N4 die Anzahl Belastungseinheiten ist, die mit dem Temperaturunterschied verbunden ist, der zwischen demabgeleiteten Abwasser und dem Oberflächenwasser besteht, das dieses Abwasser aufnimmt;Q2 das in m[00b3] ausgedrückte jährliche Volumen des vom Betrieb abgeleiteten Kühlwassers ist;dt der in o C ausgedrückte durchschnittliche Temperaturunterschied zwischen dem entnommenen Wasser und demabgeleiteten Wasser ist, auf das Q2 sich bezieht;N4 wird nur berücksichtigt, wenn Q2 dt mindestens 1.000.000 entspricht.Art. 280 - § 1 Die Werte der in Artikel 279 aufgeführten Parameter sind die Höchstwerte, die in derUmweltgenehmigung des Abgabepflichtigen stehen, soweit sie welche enthält und der Abgabepflichtige den Wortlautder Umweltgenehmigung oder die tatsächlichen Durchschnittswerte beachtet, die ein von der Regierung zugelassenesLabor nach den Anweisungen und unter der Kontrolle der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt,Abteilung Wasser, zu Lasten des Abgabepflichtigen bestimmt hat.Wenn der Abgabepflichtige der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, die zuberücksichtigenden Werte der Parameter nicht mitteilt und die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt,Abteilung Wasser, Probenahmen und Untersuchungen zur Ermittlung dieser Werte vornimmt bzw. vornehmen lässt,können die daraus hervorgehenden Kosten dem Abgabepflichtigen angerechnet werden.Die Regierung bestimmt die technischen Einzelheiten für die Ermittlung der Werte der in Artikel 279 aufgeführtenParameter.§ 2. Der Abgabepflichtige kann von den im abgeleiteten Abwasser gemessenen Werten der Parameter MS, CSB, Xi,Yi, Zi, N und P die entsprechenden Werte abziehen, die ein von der Regierung zugelassenes Untersuchungslabor nachden Anweisungen und unter der Kontrolle der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser,zu Lasten des Abgabepflichtigen im Versorgungswasser gemessen hat. Der Abzug erfolgt für jeden Parameter separatund darf nicht dazu führen, dass die Werte gewisser Parameter negativ werden.Art. 281 - Wenn die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, die Werte der in derin Artikel 279 bestimmten Formel aufgeführten Parameter nicht kennt und sie sie aufgrund der zu ihrer Verfügungstehenden Bewertungselemente nicht auf angemessene Weise ermitteln kann oder wenn man für eine zuverlässigeBestimmung der tatsächlichen Durchschnittswerte dieser Parameter auf technische oder wirtschaftliche Schwierigkeitenstößt, berechnet die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, die Belastung anhandder in Artikel 282 vereinfachten Formel.Art. 282 - Die vereinfachte Formel der Belastung lautet wie folgt:N=N1+N2In dieser Formel ist:N die Gesamtanzahl Belastungseinheiten;N2 = A C1/Bwobei:N1 die mit dem Vorhandensein von Schwebstoffen und von oxidierbaren Stoffen verbunden Anzahl Belastungseinheitenist;A die nach benutzter Grundlage ausgedrückte jährliche Leistung ist;B die Grundlage ist, die in Kolonne 3 der in der Anlage I stehenden Tabelle angegeben ist;C1 der Umrechnungsfaktor ist, der in Kolonne 4 der in der Anlage I stehenden Tabelle angegeben ist.N2=(Q1-Q2)C2+Q2C3wobeiN2 die mit dem Vorhandensein von Schwermetallen, Nährstoffen und Kühlwasser verbundene AnzahlBelastungseinheiten ist;Q1 das in m 3 ausgedrückte Jahresvolumen abgeleiteten industriellen Abwassers ist;Q2 das in m 3 ausgedrückte Jahresvolumen abgeleiteten Kühlwassers ist;C2 das Hundertstel ist, außer wenn ein anderer Umrechnungsfaktor in Kolonne 5 der Tabelle von Analge 1angegeben ist;C3 das Zehntausendstel ist.Das Produkt von Q2C3 wird nur dann berücksichtigt, wenn Q2 mindestens 200.000 m 3 entspricht.Art. 283 - Die jährliche Abgabe ergibt sich aus der Multiplikation der in Artikel 278 erwähnten Abgabe je Einheitmit der in Artikel 279 bzw. 282 bestimmten Anzahl Belastungseinheiten N.

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