68822 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>Art. 85 - Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Verwaltungsratsmitglieder zum Datum ihrerErnennung oder Wahl oder zum Datum der Erneuerung ihres Mandats müssen die belgische Staatsangehörigkeitbesitzen und volljährig sein. Unter Vorbehalt einer Sondergenehmigung seitens der Regierung müssen sie ihrengewöhnlichen Wohnsitz in einer der Gemeinden haben, auf deren Gebiet sich die Bewässerungsgenossenschafterstreckt oder in einer angrenzenden Gemeinde haben.Art. 86 - Das Mandat des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Verwaltungsratsmitgliederbeträgt sechs Jahre und ist erneuerbar.In der Verordnung der Bewässerungsgenossenschaft wird die Reihenfolge des Amtsaustritts festgelegt.Art. 87 - Die Mitglieder der Direktion legen vor der Regierung oder ihrem Vertreter Eid ab.Art. 88 - Unter Vorbehalt einer Sondergenehmigung seitens der Regierung kann niemand in mehr als einerBewässerungsgenossenschaft Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied sein.Art. 89 - Der verhinderte Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und falls Letztererverhindert ist, durch das älteste Verwaltungsratsmitglied ersetzt.Falls alle Verwaltungsratsmitglieder verhindert sind, bezeichnet die Regierung eine Drittperson, um zeitweilig dasAmt des Vorsitzenden zu erfüllen.Art. 90 - Klagen gegen den Vorsitzenden werden vor der Generalversammlung vorgetragen. Zur Prüfung dieserKlagen in der Generalversammlung wird der Vorsitzende wie in Artikel 89, Absätze 1 und 2 vorgesehen ersetzt.Die Generalversammlung hört den Vorsitzenden an. Wenn sie der Ansicht ist, dass die Klage nicht gerechtfertigtist, beschließt sie, dass es keinen Anlass zu Strafmaßnahmen gibt. Ist sie der Ansicht, dass eine Strafe auferlegt werdenmuss, übermittelt sie die Akte unter Beifügung ihres Beschlusses der Regierung.Nach Anhörung des Vorsitzenden kann die Regierung beschließen, dass keine Strafe auferlegt wird, oder denVorsitzenden zeitweilig seines Amtes entheben oder ihn absetzen.Art. 91 - Die Generalversammlung kann den stellvertretenden Vorsitzenden und die Verwaltungsratmitglieder aufder Grundlage des Berichts, den der Vorsitzende ihr erstattet, und nach Anhörung des Betroffenen, zeitweilig seinesAmtes entheben.Wenn sie der Ansicht ist, dass die Dauer der Aussetzung mehr als einen Monat betragen muss, oder dass derbetroffene stellvertretende Vorsitzende oder das betroffene Verwaltungsratsmitglied abgesetzt werden muss, wird ihrBeschluss der Regierung übermittelt, die nach Anhörung der betroffenen Person einen Beschluss fasst.Art. 92 - Die Regierung kann den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Verwaltungsratsmitgliederebenfalls von Amts wegen, nach Anhörung der betroffenen Personen und nach Einholung des Gutachtens derauf ihre Initiative eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung ihres Amtes entheben oder absetzen.Die Generalversammlung gibt ihr Gutachten erst nach Anhörung der betroffenen Personen ab.Art. 93 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Direktion durch Sonderbestimmungen erteilt werden, wirddiese mit Folgendem beauftragt:1 o der Vorbereitung der Arbeiten der Generalversammlung;2 o der Durchführung der Beschlüsse der Letzteren;3 o der Verwaltung und der täglichen Überwachung der Interessen der Bewässerungsgenossenschaft undinsbesondere der Wartung und Erhaltung ihrer Schutz-, Trockenlegungs- oder Bewässerungsbauwerke und der Wege;4 o der Verwaltung der Domäne der Bewässerungsgenossenschaft,5 o der Ausstellung der Pläne und Lastenhefte der Arbeiten und Lieferungen;6 o der Überprüfung der Bücher und der von dem Einnehmer-Schriftführer geführten Kasse;7 o der Führung der Liste der Eigentümer eines bewässerten Grundstücks, die zugunsten der Bewässerungsgenossenschaftsteuerpflichtig sind, sowie der Heberolle dieser Steuern;8 o der Bestimmung der Gehälter und Löhne der Wehrwärter, Schleusenwärter, sowie der anderen Personalmitgliederder Bewässerungsgenossenschaft, abgesehen von dem Einnehmer-Schriftführer.Art. 94 - Der Vorsitzende beruft die Generalversammlung an dem in der Verordnung festgelegten Ort ein. Er führtden Vorsitz dieser Versammlung.Er ist verpflichtet, die Generalversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedereinzuberufen.Art. 95 - Er ersucht die Genehmigung der übergeordneten Behörde für die Handlungen und Beratungen, die derGeneralversammlung unterbreitet werden.Art. 96 - Er ordnet die Zahlung der Arbeiten und Lieferungen nach deren Erhalt und nach Prüfung der Belege derAusgaben an, die zwecks deren Vorlage zur Bekräftigung der Abrechnungen aufbewahrt werden müssen.Art.97-Erführt die Beschlüsse der Direktion durch.Er vertritt die Bewässerungsgenossenschaft vor Gericht, wobei er sich an die Anweisungen der Direktion hält undnachdem er für die anderen als die Besitzklagen und Handlungen für einstweilige Entscheidungen als Klägervorgenommenen Rechtshandlungen von der Generalversammlung und der Regierung dazu die Genehmigungerhalten hat.Er unterzeichnet alle Urkunden und Unterlagen der Bewässerungsgenossenschaft, ohne entgegen Drittpersonenseine Vertretungsbefugnis nachweisen zu müssen. Die Urkunden und Unterlagen, die sich auf die Finanzverwaltungder Bewässerungsgenossenschaft beziehen, müssen jedoch vom Einnehmer-Schriftführer mitunterzeichnet werden.Die Anleihenobligationen werden von dem Vorsitzenden und von einem Verwaltungsratsmitglied mitunterzeichnet.Art. 98 - Er leitet und überwacht das von der Bewässerungsgenossenschaft beschäftigte Personal.Art. 99 - Er stellt in einem bis zum Beweis des Gegenteils maßgebenden Protokoll die in dem vorliegenden Titel,in den in deren Ausführung gefassten Erlassen oder in der Polizeiverordnung der Bewässerungsgenossenschaftvorgesehenen Verstöße fest.Art. 100 - Im Dringlichkeitsfall fasst er die Beschlüsse, die unter die Zuständigkeit der Direktion fallen, unter derBedingungen, dass er ihr unverzüglich darüber Bericht erstattet.Art. 101 - Bei Hochwasser und jedes Mal, wenn für die Bewässerungsgenossenschaft die Gefahr einerÜberschwemmung besteht, begeben sich die Direktionsmitglieder an die gefährdeten Orte und treffen dort alleMaßnahmen, die die Lage erfordert.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68823Abschnitt 3 - Einnehmer-SchriftführerArt. 102 - Der Einnehmer-Schriftführer wird von der Generalversammlung ernannt.Art. 103 - Er muss die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und volljährig sein. Sein Amt geht zu Ende, wenn erdas Alter von 65 Jahren erreicht, unter dem Vorbehalt, dass er den Dienst bis zum Datum der Eidesleistung seinesNachfolgers gewährleistet.Die Generalversammlung legt sein Gehalt fest, das von der Regierung genehmigt werden muss.Art. 104 - Er legt im Laufe einer Sitzung der Direktion vor dem Vorsitzenden den Eid ab.Art. 105 - Er hinterlegt eine Sicherheit, deren Betrag von der Generalversammlung festgelegt wird.Diese Sicherheit darf den Betrag, der dem Gehalt eines Jahres entspricht, nicht überschreiten. Sie wird erst nachseiner Amtsniederlegung und der Genehmigung der rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben durch dieGeneralversammlung zurückerstattet.Art. 106 - Sein Büro befindet sich in der Gemeinde des Gesellschaftssitzes der Bewässerungsgenossenschaft oderin einer angrenzenden Gemeinde.Art. 107 - Der Einnehmer-Schriftführer nimmt die Protokolle der Generalversammlungen und der Direktionssitzungenauf und unterzeichnet sie mit dem Vorsitzenden.Art. 108 - Er ist verantwortlich für die Bewachung der Bücher, der Buchhaltungs- und Verwaltungsbelege, sowiedes Archivs der Bewässerungsgenossenschaft.Art. 109 - Er legt diese Unterlagen auf jeden Antrag des Vorsitzenden, der Direktion oder der Regierung vor.Während fünfzehn Tagen vor jeder Generalversammlung kann jedes Mitglied Einsicht in die Unterlagen nehmen,die sich auf Fragen in der Tagesordnung beziehen. Wenn die Tagesordnung die Aufstellung des Haushaltsplans oderdie Überprüfung der Konten enthält, wird jedem Mitglied mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlungeine Abschrift dieser Unterlagen übermittelt.Die Archive der Bewässerungsgenossenschaft können von jeder von dem Vorsitzenden zu diesem Zweckzugelassenen Person eingesehen werden.Art. 110 - Wenn die Direktion der Ansicht ist, dass zu Lasten des Einnehmers-Schriftführers eine Strafmaßnahmezu treffen ist, bringt sie die Angelegenheit vor die Generalversammlung. Diese hört die betroffene Person an. Sie kannsie während eines Monats aussetzen. Wenn sie erachtet, dass eine strengere Strafmaßnahme zu treffen ist, kann sie derRegierung die Aussetzung von mehr als einem Monat oder die Absetzung vorschlagen.Art. 111 - Wenn der Einnehmer-Schriftführer ausgesetzt wird oder gehindert wird, sein Amt auszuüben, sorgt dieDirektion für seine zeitweilige Ersetzung.Abschnitt 4 — Wehr- und SchleusenwärterArt. 112 - Die Wehr- und Schleusenwärter werden von der Direktion ernannt, ausgesetzt oder abgesetzt.Sie können ebenfalls von der Regierung nach Anhörung der Bewässerungsgenossenschaft aus- und abgesetztwerden.Es kann keine Disziplinarstrafe verhängt werden, ohne dass die betroffene Person vorher angehört wird.Art. 113 - Um Wehr- oder Schleusenwärter zu sein muss jemand mehr als 21 Jahre und weniger als 65 Jahre alt sein.Art. 114 - Die Wehr- und Schleusenwärter legen vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem die Bewässerungsgenossenschaftihren Gesellschaftssitz hat, den Eid ab.Art. 115 - Sie stellen in bis zum Beweis des Gegenteils maßgebenden Protokollen die in dem vorliegenden Titel undin der Polizeiverordnung der Bewässerungsgenossenschaft vorgesehenen Verstöße fest.In den Bewässerungsgenossenschaften, in denen weder Wehrwärter noch Schleusenwärter vorhanden sind, hatder Einnehmer-Schriftführer diese Polizeibefugnis.Art. 116 - Sie können damit beauftragt werden, als Bote oder Vollstreckungsbeamter aufzutreten.KAPITEL III — Steuern zugunsten der BewässerungsgenossenschaftAbschnitt 1 — Erhebung der SteuerArt. 117 - Alle im Bezirk befindlichen Grundstücke können zugunsten der Bewässerungsgenossenschaft und aufder Grundlage und gemäß den durch die Verordnung festgelegten Unterscheidungen mit der Steuer belegt werden.In der Verordnung kann auf differenzierte Weise festgelegt werden, in welcher Proportion die verschiedenenKategorien von Grundstücken in der Steuer beteiligt sind.Der Steuersatz wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.Art. 118 - Für die Zahlung der Steuer, der Zinsen und der Gebühren kann die Bewässerungsgenossenschaft dieEigentümer, Erbpächter, Erbbauberechtigten, Nutznießer und Inhaber eines Nutzungsrechts eines selben Grundstücksgesamtschuldnerisch verklagen.Alle Miteigentümer eines Grundstücks haften ebenfalls gesamtschuldnerisch.Art. 119 - Die Erben und Nachfolger eines verstorbenen Schuldners haften gesamtschuldnerisch für dieSchuldenlast.Abschnitt 2 — Verfahren zur Beitreibung der SteuerArt. 120 - Die Heberolle der Steuer zugunsten der Bewässerungsgenossenschaft wird jährlich von derGeneralversammlung gemäß den in der Verordnung festgelegten Regeln verabschiedet.Sie wird von der Regierung für vollstreckbar erklärt.Eine zusätzliche Heberolle kann von der Generalversammlung für die Erhebung einer außerordentlichen Steuererstellt werden.Die Beschwerden werden innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt des Steuerbescheids der Heberolle undgemäß den in den Artikeln 25 bis 27 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und dieStreitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben vorgesehenen Formen und Bedingungen bei der Regierungeingelegt.Art. 121 - Die Steuer ist innerhalb der von der Generalversammlung festgelegten Fristen zu zahlen.In der Verordnung wird die Zahlung eines Verzugszinses vorgesehen.