68860 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 4. Die Regierung ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Der erste stellvertretende Vorsitzende und derzweite stellvertretende Vorsitzende werden durch den Verwaltungsrat unter seinen Vertretern bezeichnet. Mindestenseine dieser drei Funktionen ist einem der durch die Generalversammlung ernannten Mitglieder vorbehalten. In denSatzungen werden die Regeln bezüglich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten festgesetzt.§ 5. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Verwaltungsrates ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.Zu jeder Zeit kann der Vorsitzende die Bücher, die Korrespondenz, die Protokolle und im Allgemeinen alleUnterlagen und alle Geschäftsbücher der Gesellschaft an Ort und Stelle einsehen. Er kann alle Erklärungen undAuskünfte von dem Vorstand und den Bediensteten der Gesellschaft anfordern und alle Überprüfungen vornehmen,die er bei der Durchführung seines Mandats als notwendig betrachtet.§ 6. Die durch die Generalversammlung gewählten Verwaltungsratsmitglieder müssen die Eigenschaft einesBürgermeisters, eines Schöffen oder eines Gemeinderatsmitglieds einer angeschlossenen Gemeinde besitzen.Das durch die Generalversammlung gewählte Verwaltungsratsmitglied, das Mitglied eines Gemeinderats oderBürgermeister ist, und das diese Eigenschaft verlieren würde, gilt als von Rechts wegen rücktretend.Die durch die Generalversammlung gewählten Verwaltungsratsmitglieder werden verhältnismäßig zu derGesamtheit der Gemeinderäte der angeschlossenen Gemeinden bezeichnet, wobei die etwaigen freiwilligen individuellenListenverbindungs- bzw. Zusammenschlusserklärungen berücksichtigt werden. Für die Berechnung dieserProportionalvertretung wird die Bedeutung eines jeden gemeindlichen Teilhabers im Verhältnis zu der Anzahl der vonihm gehaltenen Gesellschaftsanteile gewichtet.§ 7. Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Beobachter zuziehen, die den Versammlungen mit beratenderStimme beiwohnen.§ 8. Nur wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist, darf der Verwaltungsrat beraten undentscheiden. Außer bei den in den Satzungen, dem Gesetzbuch über die Gesellschaften und dem vorliegenden Kapitelerwähnten Ausnahmen werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst.Unterabschnitt 2 — Das Mandat des VerwaltersArt. 367 - § 1. Unbeschadet der anderen in bzw. gemäß einem Gesetz, einem Dekret oder in den Satzungen derGesellschaft vorgesehenen Einschränkungen ist das Mandat des Verwalters unvereinbar mit:1 o der Eigenschaft als Mitglied einer Regierung;2 o der Eigenschaft als Gouverneur einer Provinz;3 o der Eigenschaft als Mitglied des Vorstands;4 o der Eigenschaft als Mitglied des Personals oder als Pensionierter der Gesellschaft.§ 2. Wenn ein Verwaltungsratsmitglied Inhaber einer der in § 1 erwähnten Eigenschaften wird, muss es von denbesagten Mandaten oder Funktionen innerhalb einer dreimonatigen Frist zurücktreten. Wenn es dies nicht tut, wird beiAblauf dieser Frist davon ausgegangen, dass es von Rechts wegen von seinem Mandat bei der Gesellschaftzurückgetreten ist.Das Mandat des Verwaltungsratsmitglieds endet von Rechts wegen am fünfundsechzigsten Geburtstag derbetroffenen Person.Abschnitt 3 — Der VorstandArt. 368 - Der Vorstand setzt sich aus einem Generaldirektor, der den Vorsitz führt, und zwei stellvertretendenGeneraldirektoren zusammen.Er wird mit der täglichen Führung und der Vertretung der Gesellschaft sowie mit der Durchführung derBeschlüsse des Verwaltungsrates beauftragt.Die Vorstandsmitglieder wohnen den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme bei.Art. 369 - Die Regierung ernennt die Vorstandsmitglieder für ein erneuerbares sechsjähriges Mandat.Falls ein Mitglied bei seiner Ernennung älter als neunundfünfzig Jahre ist, reduziert die Regierung die Dauerseines Mandats so, dass sein Ende mit dem fünfundsechzigsten Geburtstag dieses Mitglieds übereinstimmt.Die Vorstandsmitglieder können nur durch die Regierung entlassen werden:1 o entweder auf Vorschlag des Verwaltungsrates;2 o oder auf Initiative der Regierung, nach Begutachtung durch den Verwaltungsrat.Art. 370 - § 1. Die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen, einschließlich der Entlohnung, der Vorstandsmitgliedereinerseits und der Gesellschaft andererseits werden durch eine Sondervereinbarung zwischen den betroffenenParteien geregelt. Beim Abschluss dieser Vereinbarung wird die Gesellschaft durch den Verwaltungsrat vertreten.Diese Vereinbarung sieht besondere Bestimmungen vor, die bei Nichterneuerung des Mandats oder bei Entlassungdie finanzielle und soziale Lage der Vorstandsmitglieder sichern sollen, die von ihrer Stelle hätten zurücktreten müssenoder eine Tätigkeit als Selbstständiger hätten aufgeben müssen, um ihr Mandat bei der S.W.D.E. auszuüben.Die Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung bei der Gesellschaft oder jeglicher anderen von derRegion abhängenden Person öffentlichen Rechts in einem statutarischen Arbeitsverhältnis tätig sind, werden von Amtswegen für die Dauer des Mandats aufgrund eines Auftrags im Interesse der Öffentlichkeit beurlaubt.§ 2. Die Entlohnung der Personen, die dem Vorstand angehören, geht zu Lasten der Gesellschaft.Unterabschnitt 4 — Die Dienststellen, beratenden Ausschüsse und GebietsausschüsseA. Die DienststellenArt. 371 - Die Organisation der Gesellschaft beruht auf Gewinnungs- und Verteilungsdienststellen.Die Aufgabe als öffentliche Dienststelle zur Gewinnung von Wasser wird im Rahmen einer Produktionsdienststellegewährleistet. Diese umfasst die zur Verwirklichung dieser Aufgabe notwendigen Infrastrukturen. Sie ist Gegenstandeines getrennten Kontos in der analytischen Betriebsbuchführung.Die Aufgabe als öffentliche Dienststelle zur Verteilung von Wasser wird im Rahmen der Verteilungsdienststellengewährleistet. Jede Verteilungsdienststelle umfasst die zur Verwirklichung dieser Aufgabe auf dem Gebiet derGemeinden dieser Dienststelle notwendigen Infrastrukturen und ist Gegenstand eines getrennten Kontos in deranalytischen Betriebsbuchführung.B. Die beratenden AusschüsseArt. 372 - Für jede in Betrieb befindliche Dienststelle besteht ein beratender Ausschuss.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68861Die kommunalen und interkommunalen Teilhaber der Gewinnungsdienststelle und die S.P.G.E. bilden derenberatenden Ausschuss.Die Teilhaber einer jeden Verteilungsdienststelle, mit Ausnahme der Region, der S.P.G.E. und der Provinzen bildenderen beratenden Ausschuss.Der Vorsitz von jedem beratenden Ausschuss wird von einem Mitglied des Verwaltungsrates, das durch diesenbezeichnet wird, übernommen.Der Verwaltungsrat setzt die Regeln für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse vorbehaltlich derGenehmigung durch die Generalversammlung fest.Jeder Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und prüft den Jahresabschluss bei einer dieserVersammlungen.Jeder Teilhaber verfügt über eine Stimme in den beratenden Ausschüssen, zu denen er gehört.Art. 373 - Folgendes muss unbedingt den beratenden Ausschüssen zur Begutachtung vorgelegt werden:1 o jedes Projekt in Bezug auf die Fusion einer Dienststelle mit einer oder mehreren anderen Dienststellen;2 o jedes Projekt in Bezug auf eine Tarifänderung für den Wasserverkauf;3 o jedes Projekt in Bezug auf die Ausweitung, den Abbau oder die Änderung der Dienststelle4 o jeder Vorschlag in Bezug auf die Aufnahme eines neuen Mitglieds, das eventuell zur Dienststelle gehörenwürde;5 o jedes Rücktrittsgesuch oder jeder Vorschlag in Bezug auf den Ausschluss eines Teilhabers, der zur Dienststellegehört;6 o jedes Projekt in Bezug auf die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Verteilungsdienststelle an eineGemeinde oder eine Interkommunale;7 o jedes Programm für Arbeiten in Zusammenhang mit der Dienststelle.C. Die GebietsausschüsseArt. 374 - Es werden Gebietsausschüsse gegründet, die die Verteilungsdienststellen je nach Zwischeneinzugsgebietumfassen. Jeder Gebietsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.Durch einstimmigen Beschluss eines beratenden Ausschusses können seine Zuständigkeiten dem betroffenenGebietsausschuss übertragen werden.Die Zusammensetzung und die Modalitäten, die sich auf die Arbeitsweise der Gebietsausschüsse beziehen,werden durch den Verwaltungsrat bestimmt.Art. 375 - Die durch die Gesellschaft im Rahmen einer integrierten Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs und derVerbesserung der Wasserqualität auszuführenden Aktionsprojekte unterliegen unbedingt der Begutachtung durch dieGebietsausschüsse.Art. 376 - Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal im Jahr auf die Vorsitzenden der Gebietsausschüsseerweitert.Bei dieser Versammlung wird über die strategischen Zielsetzungen der Gesellschaft berichtet.Abschnitt 7 — Verwaltungsaufsicht und KontrolleUnterabschnitt 1 — VerwaltungsaufsichtArt. 377 - § 1. Die Gesellschaft unterliegt der Kontrollbefugnis der Regierung. Was die Aufgaben als öffentlicheDienststelle betrifft, wird diese Kontrolle von zwei Regierungskommissaren ausgeübt, die durch die Regierung ernanntund entlassen werden.Die Regierung regelt die Durchführung der Aufgaben der Kommissare.§ 2. Die Regierungskommissare, die individuell bzw. gemeinsam handeln, sorgen für die Beachtung des Gesetzes,des Dekrets, der Satzungen der Gesellschaft, des Geschäftsführungsvertrags und, gegebenenfalls, des vorläufigenGeschäftsführungsplans.§ 3. Die Regierungskommissare werden zu allen Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen. Bei derDurchführung ihrer Aufgabe verfügen sie über die weitgehendsten Befugnisse.§ 4. Die Regierungskommissare können innerhalb einer Frist von vier vollen Tagen einen Einspruch bei derRegierung gegen jeglichen Beschluss erheben, den sie als im Gegensatz zum Gesetz, zum Dekret, zu den Satzungen,zu dem Geschäftsführungsvertrag oder, gegebenenfalls, zu dem vorläufigen Geschäftsführungsplan betrachten.Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei welcher der Beschluss gefasst worden ist, insofern dieRegierungskommissare ordnungsgemäß geladen worden sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, ab dem Tag, an demsie ihn zur Kenntnis genommen haben. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Wenn die Regierung innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die am selben Tag wie die im ersten Absatzerwähnte Frist anfängt, die Nichtigkeit nicht erklärt hat, wird der Beschluss endgültig.Die Regierung stellt die Nichtigkeitserklärung dem Geschäftsführungsorgan zu.Art. 378 - Wenn die Beachtung des Gesetzes, des Dekrets, der Satzungen oder des Geschäftsführungsvertrags eserforderlich macht, kann die Regierung den Verwaltungsrat durch die Vermittlung eines Regierungskommissarsauffordern, über jegliche von ihr bestimmte Angelegenheit innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu beraten.Unterabschnitt 2 — Kontrolle der BücherArt. 379 - § 1. Die Kontrolle der finanziellen Lage, des Jahresabschlusses und der Richtigkeit der in demJahresabschluss festzustellenden Buchungen in Bezug auf die Vorschriften und die Satzungen wird einem aus dreiMitgliedern bestehenden Kollegium der Rechnungsprüfer anvertraut.Ihre Beratungen erfolgen auf kollegiale Weise.Ihre Berichte und Bemerkungen werden der Regierung und der Generalversammlung mitgeteilt.Der Vorsitzende des Kollegiums wird durch die Generalversammlung unter den Mitgliedern des Instituts derBetriebsrevisoren gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Gesellschaften bezeichnet. Er besitzt dieEigenschaft eines Kommissar-Revisors.Die anderen zwei Mitglieder werden durch die Regierung ernannt.Die Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt.