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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68854 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 5. Jede im Geschäftsführungsvertrag ausgedrückte Auflösungsklausel gilt als ungeschrieben.Der Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht auf den Geschäftsführungsvertrag anwendbar. Die Partei,gegenüber welcher eine Verpflichtung in dem Geschäftsführungsvertrag nicht erfüllt wird, kann lediglich dieAusführung der Verpflichtung verklagen und gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung jeglicher in demGeschäftsführungsvertrag vorgesehenen besonderen Strafmaßnahme Schadenersatz beanspruchen.§ 6. Der Geschäftsführungsvertrag wird durch ein Lastenheft ergänzt, in dem die besonderen Modalitäten für dieDurchführung der gesamten oder teilweisen Elemente des Geschäftsführungsvertrags festgelegt werden. DiesesLastenheft beschreibt insbesondere die Aufgaben und Verpflichtungen einer jeden Gruppe von Beteiligten aufgrundder bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.B. Abschluss und Dauer des GeschäftsführungsvertragsArt. 336 - § 1. Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.Er kann Gegenstand eines Nachtrags sein.Er tritt lediglich nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er wird dem WallonischenRegionalrat vor seinem Inkrafttreten durch die Regierung übermittelt.§ 2. Ein jährlicher Bericht über die Bewertung der Ausführung des Geschäftsführungsvertrags wird von der″S.P.G.E.″ an die Regierung gerichtet, und zwar spätestens am 1. Juli des Jahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, auf daser sich bezieht.Der jährliche Bericht wird innerhalb des darauffolgenden Monats von der Regierung an den WallonischenRegionalrat gerichtet.§ 3. Sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsführungsvertrags unterbreitet die Regierung der ″S.P.G.E.″vorzugsweise einen Vorschlag für einen neuen Geschäftsführungsvertrag.Falls bei Ablauf des Geschäftsführungsvertrags kein neuer Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen wird, so wirdder laufende Geschäftsführungsvertrag von Rechts wegen für ein Jahr verlängert, wenn er nicht vollständig erfülltwurde. Nach Ablauf der Verlängerung verabschiedet die Regierung für ein Jahr einen Verwaltungsplan, der einmalerneuert werden kann.C. Betriebsplan und ArbeitsberichteArt.337--Die″S.P.G.E.″ erstellt:a) einen Betriebsplan, der insbesondere ein internes System zur Geschäftsführungskontrolle anhand vonLeistungsindikatoren beinhaltet;b) jährliche Arbeitsberichte über die allgemeinen Leistungen des Wassersektors und insbesondere das Niveau derin Sachen öffentlicher Abwasserreinigung und Schutz der Wasserentnahmestellen erzielten Ergebnisse.Unterabschnitt 4 — Technische Unterstützung und PersonalArt. 338 - § 1. Die Region kann vorbehaltlich des Einverständnisses des Verwaltungsrats der ″S.P.G.E.″ durch einenErlass der Regierung das zur Ausführung der Aufgaben der ″S.P.G.E.″ zweckdienliche Verwaltungsrecht, Nutzungsrecht,Nutznießungsrecht, sowie jegliches dingliche Recht bezüglich einer jeden Parzelle ihres Grundbesitzeseinbringen, einschließlich des Baurechts.In diesem Fall gehen die durch die Ausübung der von der Region abgetretenen Rechte entstandenen neuenVerpflichtungen zu Lasten der ″S.P.G.E.″.§ 2. Im Hinblick auf die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks kann die ″S.P.G.E.″ auf der Grundlage desGesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigenZwecken Gebäude und Grundstücke enteignen, nachdem sie von der Regierung dazu genehmigt wurde.Art. 339 - Die Wallonische Regierung ist befugt, der Gesellschaft in Anwendung der Regeln bezüglich derAufgaben nach den von ihr festgelegten Modalitäten Personal aus ihren Dienststellen zur Verfügung zu stellen.Unterabschnitt 5 — SachverständigenausschussArt. 340 - § 1. Innerhalb der ″S.P.G.E.″ wird ein Sachverständigenausschuss gegründet, der folgende Aufgaben zuerfüllen hat:1 o bei dem Verwaltungsrat entweder auf eigene Initiative oder auf dessen Anfrage Gutachten über jeglichetechnische Frage bezüglich der Wasserbewirtschaftung abgeben;2 o Gutachten über die technischen Fragen abgeben, die in einem Streitfall zwischen jedem Inhaber vonWasserentnahmestellen, jeder für die Wasserversorgung zuständigen Einrichtung oder jeder Vereinigung für dieKlärung und der ″S.P.G.E.″ auftreten könnten.Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen zu dem Zeitpunkt des Antrags auf ein Gutachten werden dieseGutachten innerhalb von zwanzig Tagen abgegeben, nachdem der Ausschuss befasst wurde.§ 2. Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus acht effektiven Mitgliedern und acht stellvertretendenMitgliedern, die von der Wallonischen Regierung bezeichnet werden, zusammen, von denen zwei die Regierungvertreten und:1 o zwei natürliche Personen den Sektor der Wassererzeugung und der Wasserverteilung auf der Grundlage einervon dem Verwaltungsrat der ″S.P.G.E.″ vorgelegten doppelten Liste vertreten;2 o zwei natürliche Personen den Sektor der Abwasserklärung auf der Grundlage einer von dem Verwaltungsratder ″S.P.G.E.″ vorgelegten doppelten Liste vertreten;3 o zwei natürliche Personen die Gemeinden auf der Grundlage einer von der ″ Union des Villes et Communes deWallonie″ (Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie) vorgelegten doppelten Liste vertreten.Unter seinen Mitgliedern bezeichnet der Ausschuss seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden.Die Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied der ″S.P.G.E.″ oder als Mitglied des Kontrollausschusses für Wasserist unvereinbar mit der Eigenschaft als Mitglied des Sachverständigenausschusses.Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der ″S.P.G.E.″ oder deren Vertreter nehmen an denVersammlungen des Ausschusses teil. Die ″S.P.G.E.″ übernimmt das Sekretariat des Ausschusses.§ 3. Der Sachverständigenausschuss wird von einer ständigen Zelle unterstützt, deren Mitglieder von der″S.P.G.E.″ angestellt werden und deren Aufgabe es ist, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden desAusschusses Beistand zu leisten.

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