13.07.2015 Aufrufe

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

68856 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 3. Hinsichtlich der von den Vereinigungen ausgeführten und zeitlich oder finanziell schwer einzuschätzendenAufgaben, kann ein dem Umfang der Bauwerke, für die diese Aufgaben ausgeführt werden, entsprechenderPauschalbetrag vereinbart werden.Falls die Vereinigungen für die Klärung zur Ausführung mancher Aufgaben oder Dienstleistungen den Markt inAnspruch nehmen, werden diese zum Einstandspreis entlohnt.§ 4. Die Vereinigungen für die Klärung erfüllen ihre Verpflichtungen so wie sie sich aus dem Vertrag ergeben unterBerücksichtigung der Gesetzgebung über die öffentlichen Aufträge.§ 5. Falls der für die Untersuchungen der in Artikel 344, 1 o bis 4 o erwähnten Bauwerke erforderliche geschätzteBetrag die Summe von 1,24 Millionen Euro ohne die Mehrwertsteuer und falls der Betrag der Arbeiten die Summe von3,72 Millionen Euro ohne die Mehrwertsteuer für den Betrag der Arbeiten überschreitet, holt die ″S.P.G.E.″ dieStellungnahme der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, ein.Diese gibt ihr begründetes Gutachten ab, und zwar innerhalb der von der Gesellschaft festgelegten Frist, die nichtunter fünfzehn Kalendertagen und nicht über vierzig Kalendertage liegen darf. Diese Fristen werden vom 15. Juli biszum 15. August ausgesetzt.Falls die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, ihr Gutachten nicht innerhalb derfestgelegten Frist abgegeben hat, wird dieses als günstig angesehen und die ″S.P.G.E.″ fasst ihren Beschluss ohneGutachten.§ 6. Die Projekte bezüglich der für die Klärung des Oberflächenwassers bestimmten Arbeiten müssen sich in dasin Artikel 335 erwähnte Aktionsprogramm einfügen und den aufgrund des Artikels 162 festgelegten technischenRegeln und den von der Regierung festgelegten Kriterien genügen.§ 7. Die ″S.P.G.E.″ erstellt:1 o ein Muster des Betriebstagebuchs der Klärstationen, das von den Vereinigungen oder von den Gemeinden zuführen ist;2 o ein Muster des jährlichen technischen Berichts, den die Vereinigungen innerhalb einer festgelegten Frist an dieGeneraldirektion der Naturschätze und der Umwelt, Abteilung Wasser, und an die ″S.P.G.E.″ zu richten haben.§ 8. Die Regierung kann auf Vorschlag der ″S.P.G.E.″ die Regeln für die Führung einer getrennten Geschäftsbuchhaltungbezüglich der aufgrund des Artikels 344 anvertrauten Aufgaben festlegen.§ 9. Die Regierung achtet darauf, dass die Vereinigungen für die Klärung die Regeln des vorliegenden Abschnittseinhalten. Sie legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest und bezeichnet die Beamten der Verwaltung, die sie ermächtigt,zu diesem Zweck die Kläranlagen zu betreten und sich die technischen Dokumente und Rechnungsunterlagen, die zuführen sind, vorzeigen zu lassen. Die Kontrollberichte werden unverzüglich der ″S.P.G.E.″ übermittelt.KAPITEL II — Im Bereich der Wassergewinnung und -verteilungAbschnitt 1 — AllgemeinesArt. 346 - Es wird eine Gesellschaft gegründet, die die Bezeichnung ″Société wallonne des eaux″ (WallonischeWassergesellschaft)(abgekürzt S.W.D.E.) tragen wird. Es handelt sich um eine juristische Person öffentlichen Rechts, diein der Form einer Genossenschaft mit begrenzter Haftung gegründet wird. Weiter unten wird sie ″die Gesellschaft″genannt.Sie besitzt keinen kommerziellen Charakter.Der Gesellschaftssitz und der Verwaltungssitz der Gesellschaft befinden sich in Verviers.Art. 347 - Sie setzt sich gemäß den in ihren Satzungen vorgesehenen Bedingungen aus der Wallonischen Region,der ″S.P.G.E.″, Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen und Personen öffentlichen bzw. privaten Rechts zusammen.Art. 348 - Die auf die Genossenschaften mit beschränkter Haftung anwendbaren gesetzlichen und vorschriftsmäßigenBestimmungen sind auf die Gesellschaft anwendbar, dies insofern das vorliegende Kapitel wegen desöffentlichen Charakters der Gesellschaft nicht davon abweicht.Die Teilhaber dürfen nur separat und bis zu einem gewissen Wert Verpflichtungen eingehen.Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und des Gesetzesvom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich.Was die Gründung der Gesellschaft und die Haftung der Gründer betrifft, wird von den Artikeln 66, 401, 405 und424 des Gesetzbuches über die Gesellschaften abgewichen.Was die Einlagen betrifft, wird von den Artikeln 395, 398 und 399 des Gesetzbuches über die Gesellschaftenabgewichen.Was die Kapitalerhöhung betrifft, wird von den Artikeln 422 und 423 des Gesetzbuches über die Gesellschaftenabgewichen.Was die durch die Gesellschaft aufgenommenen Anleihen betrifft, wird von Artikel 430 des Gesetzbuches über dieGesellschaften abgewichen.Was die Aufnahme, den Rücktritt und den Ausschluss von Teilhabern betrifft, wird von den Artikeln 366 bis 376des Gesetzbuches über die Gesellschaften abgewichen.Was die Verpflichtungen der Teilhaber betrifft, wird von den Artikeln 32 und 404 des Gesetzbuches über dieGesellschaften abgewichen.Die Gesellschaft kommt in den Genuss der Durchführungsimmunität für die Güter, die völlig oder teilweise fürdie Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlichen Interesses bestimmt sind.Art. 349 - Die Satzungen der Gesellschaft regeln ihre Arbeitsweise. Sie müssen den Bestimmungen desvorliegenden Dekrets und den für die Handelsgesellschaften geltenden Bestimmungen entsprechen.Die Satzungen müssen durch die mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließende Generalversammlung derTeilhaber verabschiedet werden und durch die Regierung genehmigt werden.Die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließende Generalversammlung der Teilhaber kannvorbehaltlich der Genehmigung der Regierung Abänderungen an den Satzungen vornehmen.Art. 350 - Die Gesellschaft wird für eine unbegrenzte Dauer gegründet.Ihre Auflösung kann nur durch ein Dekret beschlossen werden, das die Auflösungsmodalitäten und die Lage derBediensteten bestimmen wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!