68830 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 3. In Anwendung des Artikels 318, § 2, 12 o kann die Regierung sich an der Vergütung für die in § 1 erwähntenMaßnahmen beteiligen und die verschiedenen Sätze ihrer Beteiligung unter Berücksichtigung der hydrogeologischenBeschaffenheit der Präventivzone bestimmen.Unterabschnitt 3 —ÜberwachungszonenArt. 175 - § 1. Die Regierung kann Überwachungszonen einrichten und abgrenzen. Sie bestimmt die Modalitätenfür die Einrichtung dieser Zonen.§ 2. Die Artikel 173 und 174 finden Anwendung auf die Überwachungszonen.Die in Artikel 174 erwähnte Entschädigung wird von der Region gewährleistet.§ 3. Jeder neue Inhaber einer Umweltgenehmigung, der sich in einer Überwachungszone niederlässt, muss derRegion den Betrag der von ihr geleisteten Entschädigungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Die Regierungbestimmt das Berechnungsverfahren und die Modalitäten für diese Rückerstattung.Abschnitt 4 — SondermaßnahmenArt. 176 - Wenn individuelle Auskünfte unerlässlich sind für die Vorbereitung, Ausarbeitung oder Ausführungeiner Verordnung in Sachen Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung oder für die Durchführung der in § 2erwähnten internationalen Pflichten, kann die Regierung alle Nachforschungen veranlassen, die erforderlich sind, umden von ihr bestimmten Dienststellen der Region diese Auskünfte zur Verfügung zu stellen.Die individuellen Auskünfte, die aus diesem Anlass eingeholt werden, dürfen nur zu folgenden Zwecken benutztwerden:1 o Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Teils;2 o Erstellung der Statistiken;3 o wissenschaftliche Forschung im Bereich Umweltschutz, und zwar unter der Bedingung, dass derjenige, der überdie Angaben verfügt, sich der Regierung gegenüber vorher schriftlich verpflichtet hat, keine Angaben, die individuelleSituationen verraten könnten, zu verbreiten, von Drittpersonen verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen.KAPITEL III — Territoriale ErmächtigungenArt. 177 - Zum Schutz der Qualität des Wassers kann die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieBenutzung von Stoffen oder Substanzen wie beispielsweise zur Ausbringung im Rahmen landwirtschaftlicherTätigkeiten bestimmte organische Stoffe oder Düngemittel zu regeln.Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:1 o Gebiete bezeichnen, die dazu bestimmt sind, je nach den besonderen umweltbezogenen Belastungen, denen sieausgesetzt sind, einen Schutzstatus zu erhalten;2 o Programme einzusetzen, die auf die Reduzierung der in dem vorliegenden Artikel erwähnten Ausbringungenabzielen.Titel VIII — Finanzierung der Bewirtschaftung des natürlichen KreislaufsArt. 178 - Die Regierung kann den Betrieben, die eine außergewöhnlich hohe finanzielle Last zu tragen haben,Zuschüsse gewähren, um die Bedingungen zu erfüllen, unter denen ihnen eine Umweltgenehmigung erteilt worden ist.Die Regierung legt die Regeln für die Gewährung dieser Zuschüsse fest.Die Regierung kann Betrieben, die einem oder mehreren Industriezweigen angehören, Zuschüsse gewähren, weilsie Forschungen oder Experimente geführt haben oder führen werden, um entweder ein weniger verschmutzendesFabrikationsverfahren oder ein wirksameres Klärverfahren zu entdecken.Die Regierung legt die Regeln für die Gewährung dieser Zuschüsse fest.Art. 179 - Es wird ein wissenschaftlicher und technischer Dienst für Wasser gegründet, der die Forschungen undVerbreitung der Ergebnisse in Sachen Schutz des Oberflächenwassers koordiniert. Dieser Dienst richtet die Forschungauf neue Bereiche aus, insbesondere aufgrund der Vorschläge, die ihm von den Vereinigungen für die Klärung gemachtwerden.Teil III — Verwaltung des anthropogenen WasserkreislaufsTitel I — Phasen des anthropogenen WasserkreislaufsKAPITEL I — Wassergewinnung und -versorgungAbschnitt 1 — Für den menschlichen Gebrauch bestimmtes WasserUnterabschnitt 1 — Zielsetzung und DefinitionenArt. 180 - Die Regierung sorgt dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen, die kraft des vorliegendenAbschnitts verabschiedet werden, weder direkt noch indirekt zur Folge hat, dass sich die derzeitige Qualität desWassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz dermenschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmtenGewässer erhöht.Art. 181 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Definitionen:1 o ″ Abonnent″:a) jegliche Person, die Inhaber eines Eigentums-, Nießbrauch-, bloßen Eigentums-, Nutzungs-, Wohn-, Bau- oderErbpachtrechts an einem an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Gebäude ist;b) jegliche Person, die einen Vertrag zum Ankauf von Wasser für ihren eigenen Verbrauch ohne Benutzung desöffentlichen Wasserversorgungsnetzes abgeschlossen hat;2 o ″ Verbraucher″: jegliche Person, die das Wasser nutzt, das von einem Wasserlieferanten zur Verfügung gestelltwird;3 o ″ Hausinstallation″: die Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind;Die Zapfstellen, Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind, gehörenzur Hausinstallation;4 o ″ Verbindungsstelle″: die Grenze zwischen dem Versorgungsnetz und der Hausinstallation, die sich unmittelbarnach dem Wasserzähler befindet. Falls es keinen Wasserzähler gibt, wird diese Verbindungsstelle auf vertragliche Weisedurch den Abonnenten und den Wasserlieferanten bestimmt.
<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68831Unterabschnitt 2 — AnwendungsbereichArt. 182 - § 1. Der vorliegende Abschnitt 1st auf alle Wässer anwendbar, die für den menschlichen Gebrauchbestimmt sind, mit Ausnahme:1 o der natürlichen Mineralwässer;2 o der Heilwässer;3 o des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus derim Durchschnitt weniger als 10 m 3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, soferndie Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen, touristischen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.§ 2. Der in § 1, 3 o gemeinte Wasserlieferant hat die Pflicht, die betroffene Bevölkerung über die eingegangenenRisiken und über alle Maßnahmen zu unterrichten, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligenEinflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben,ergriffen werden können.Außerdem muss der Wasserlieferant den betroffenen Verbrauchern umgehend geeignete Ratschläge geben, wenneine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbarist.§ 3. Im Falle einer Versorgung anhand einer alternativen oder zum durch die Rohrleitungen verteilten Wasserzusätzlichen Ressource, sorgt der Abonnent für eine komplette Trennung der beiden Versorgungskreisläufe, ohnejegliche physische Verbindung.Unterabschnitt 3 — Verpflichtungen des WasserlieferantenAllgemeine VerpflichtungenArt. 183 - Die Regierung legt das Verfahren fest, das bei einem Vorfall anzuwenden ist, bei dem die Qualität desfür den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers beeinträchtigt wird.Sie bestimmt, welche öffentlichen Behörden in diesem Fall eingesetzt werden müssen, und welche Mindestmaßnahmenvon den Wasserlieferanten getroffen werden müssen, um eine Gefährdung der Verbraucher zu vermeiden, unddie Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers wiederherzustellen.Art. 184 - Unbeschadet der in Art. 191 erwähnten Abweichungen ist es untersagt, für den menschlichen Gebrauchbestimmtes Wasser zu liefern, wenn dessen Genusstauglichkeit und Reinheit nicht gewährleistet sind.Im Sinne der Anforderungen des vorliegenden Abschnitts ist Wasser für den menschlichen Gebrauchgenusstauglich und rein, wenn es:1 o Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die einepotentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;2 o den von der Regierung gemäß Art. 185 festgelegten Mindestanforderungen genügt.Art. 185 - Die Regierung legt die Mindestanforderungen hinsichtlich Genusstauglichkeit und Reinheit des für denmenschlichen Gebrauch bestimmten Wassers fest, einschließlich:1 o der mikrobiologischen Parameterwerte;2 o der chemischen Parameterwerte;3 o der nur zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Anwendung von Art. 190, § 5 bestimmten Indikatoren.Art. 186 - Die Regierung bestimmt die Liste und die Höchstdosen der bei der Aufbereitung oder der Verteilung vonWasser für den menschlichen Gebrauch erlaubten Stoffe oder Materialien.Der Wasserlieferant trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei der Aufbereitung oderder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen undfür die Verstärkung oder Reparatur von bestehenden Anlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien fürNeuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationenzurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieses Abschnittsvorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern.Art. 187 - § 1. Die nach Artikel 185 festgesetzten Parameterwerte sind einzuhalten:1 o bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Gebäuden oderEinrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;2 o bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;§ 2. Außer an den in § 3 erwähnten Orten wird angenommen, dass der Wasserlieferant seine Verpflichtungen imSinne von Art. 184 und 190, § 2 erfüllt hat, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der gemäßArt. 185 festgelegten Parameterwerte auf die Hausinstallation oder deren Wartung zurückzuführen ist.§ 3. In den Räumen und Einrichtungen, wo Wasser der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, muss dieHausinstallation durch eine zugelassene Prüfstelle zertifiziert werden, unter Einhaltung der von der Regierungfestgelegten Regeln.Jedes Gebäude, dessen erste Benutzung als Wohnung nach einem von der Regierung festzulegenden Datum erfolgtist, unterliegt denselben Regeln.Die Regierung stellt die Liste der Kategorien von Räumen und Einrichtungen auf, die dem vorliegendenParagraphen unterliegen, und legt ein Verfahren sowie die Zertifizierungsfristen für private Innenanlagen fest.§ 4. Besteht die Gefahr, dass Wasser nicht den nach Artikel 185 festgesetzten Parameterwerten genügt, so muss derWasserlieferant:1 o geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr zu verringern oder auszuschalten, insbesondere durch dieBeratung von Grundstücks-/Gebäudeeigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten;2 o und/oder andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergreifen, um die Beschaffenheit oderEigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung derParameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder ausgeschaltet wird;3 o und die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten,gebührend unterrichten und beraten.KontrolleArt. 188 - § 1. Der Wasserlieferant erstellt und führt ein jährliches Kontrollprogramm durch, das dazu dient, zuüberprüfen, ob das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser den Anforderungen des vorliegenden Abschnittsgenügt, insbesondere hinsichtlich der gemäß Art. 185 festgelegten Parameterwerte.