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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68830 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 3. In Anwendung des Artikels 318, § 2, 12 o kann die Regierung sich an der Vergütung für die in § 1 erwähntenMaßnahmen beteiligen und die verschiedenen Sätze ihrer Beteiligung unter Berücksichtigung der hydrogeologischenBeschaffenheit der Präventivzone bestimmen.Unterabschnitt 3 —ÜberwachungszonenArt. 175 - § 1. Die Regierung kann Überwachungszonen einrichten und abgrenzen. Sie bestimmt die Modalitätenfür die Einrichtung dieser Zonen.§ 2. Die Artikel 173 und 174 finden Anwendung auf die Überwachungszonen.Die in Artikel 174 erwähnte Entschädigung wird von der Region gewährleistet.§ 3. Jeder neue Inhaber einer Umweltgenehmigung, der sich in einer Überwachungszone niederlässt, muss derRegion den Betrag der von ihr geleisteten Entschädigungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Die Regierungbestimmt das Berechnungsverfahren und die Modalitäten für diese Rückerstattung.Abschnitt 4 — SondermaßnahmenArt. 176 - Wenn individuelle Auskünfte unerlässlich sind für die Vorbereitung, Ausarbeitung oder Ausführungeiner Verordnung in Sachen Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung oder für die Durchführung der in § 2erwähnten internationalen Pflichten, kann die Regierung alle Nachforschungen veranlassen, die erforderlich sind, umden von ihr bestimmten Dienststellen der Region diese Auskünfte zur Verfügung zu stellen.Die individuellen Auskünfte, die aus diesem Anlass eingeholt werden, dürfen nur zu folgenden Zwecken benutztwerden:1 o Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Teils;2 o Erstellung der Statistiken;3 o wissenschaftliche Forschung im Bereich Umweltschutz, und zwar unter der Bedingung, dass derjenige, der überdie Angaben verfügt, sich der Regierung gegenüber vorher schriftlich verpflichtet hat, keine Angaben, die individuelleSituationen verraten könnten, zu verbreiten, von Drittpersonen verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen.KAPITEL III — Territoriale ErmächtigungenArt. 177 - Zum Schutz der Qualität des Wassers kann die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieBenutzung von Stoffen oder Substanzen wie beispielsweise zur Ausbringung im Rahmen landwirtschaftlicherTätigkeiten bestimmte organische Stoffe oder Düngemittel zu regeln.Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:1 o Gebiete bezeichnen, die dazu bestimmt sind, je nach den besonderen umweltbezogenen Belastungen, denen sieausgesetzt sind, einen Schutzstatus zu erhalten;2 o Programme einzusetzen, die auf die Reduzierung der in dem vorliegenden Artikel erwähnten Ausbringungenabzielen.Titel VIII — Finanzierung der Bewirtschaftung des natürlichen KreislaufsArt. 178 - Die Regierung kann den Betrieben, die eine außergewöhnlich hohe finanzielle Last zu tragen haben,Zuschüsse gewähren, um die Bedingungen zu erfüllen, unter denen ihnen eine Umweltgenehmigung erteilt worden ist.Die Regierung legt die Regeln für die Gewährung dieser Zuschüsse fest.Die Regierung kann Betrieben, die einem oder mehreren Industriezweigen angehören, Zuschüsse gewähren, weilsie Forschungen oder Experimente geführt haben oder führen werden, um entweder ein weniger verschmutzendesFabrikationsverfahren oder ein wirksameres Klärverfahren zu entdecken.Die Regierung legt die Regeln für die Gewährung dieser Zuschüsse fest.Art. 179 - Es wird ein wissenschaftlicher und technischer Dienst für Wasser gegründet, der die Forschungen undVerbreitung der Ergebnisse in Sachen Schutz des Oberflächenwassers koordiniert. Dieser Dienst richtet die Forschungauf neue Bereiche aus, insbesondere aufgrund der Vorschläge, die ihm von den Vereinigungen für die Klärung gemachtwerden.Teil III — Verwaltung des anthropogenen WasserkreislaufsTitel I — Phasen des anthropogenen WasserkreislaufsKAPITEL I — Wassergewinnung und -versorgungAbschnitt 1 — Für den menschlichen Gebrauch bestimmtes WasserUnterabschnitt 1 — Zielsetzung und DefinitionenArt. 180 - Die Regierung sorgt dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen, die kraft des vorliegendenAbschnitts verabschiedet werden, weder direkt noch indirekt zur Folge hat, dass sich die derzeitige Qualität desWassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz dermenschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmtenGewässer erhöht.Art. 181 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Definitionen:1 o ″ Abonnent″:a) jegliche Person, die Inhaber eines Eigentums-, Nießbrauch-, bloßen Eigentums-, Nutzungs-, Wohn-, Bau- oderErbpachtrechts an einem an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Gebäude ist;b) jegliche Person, die einen Vertrag zum Ankauf von Wasser für ihren eigenen Verbrauch ohne Benutzung desöffentlichen Wasserversorgungsnetzes abgeschlossen hat;2 o ″ Verbraucher″: jegliche Person, die das Wasser nutzt, das von einem Wasserlieferanten zur Verfügung gestelltwird;3 o ″ Hausinstallation″: die Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind;Die Zapfstellen, Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind, gehörenzur Hausinstallation;4 o ″ Verbindungsstelle″: die Grenze zwischen dem Versorgungsnetz und der Hausinstallation, die sich unmittelbarnach dem Wasserzähler befindet. Falls es keinen Wasserzähler gibt, wird diese Verbindungsstelle auf vertragliche Weisedurch den Abonnenten und den Wasserlieferanten bestimmt.

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