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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>6880756 o ″See″: ein stehendes Binnenoberflächengewässer;57 o ″künstlicher Wasserkörper″: ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper;58 o ″Oberflächenwasserkörper″: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. einSee, ein Wasserspeicher, ein Fluss, Strom oder Kanal, ein Teil eines Flusses, Stroms oder Kanals, ein Übergangsgewässeroder ein Küstengewässerstreifen;59 o ″erheblich veränderter Wasserkörper″: ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungendurch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, wie er durch die Einzugsgebietsbehörde bezeichnetwurde;60 o ″Grundwasserkörper″: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;61 o ″allgemeine Schutzmaßnahmen″: die Maßnahmen zum Schutz von Grundwasser und von aufbereitbaremWasser, die für das Gebiet der Wallonischen Region gelten;62 o ″Umweltqualitätsnorm″: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe,die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschrittenwerden darf;63 o ″Notifizierung″: die Einsendung einer Verfahrensurkunde, ob Original oder Kopie, in der Form eines bei derPost aufgegebenen Einschreibebriefs;64 o ″Umweltziele″: die in Artikel 22 festgelegten Ziele;65 o ″Wasserentnahmebauwerke″: alle Brunnen, Wasserentnahmestellen, Dränagen und im Allgemeinen alleBauwerke und Anlagen, mit denen die Wasserentnahme bezweckt oder durchgeführt wird, einschließlich derWasserfassungen eines Quellenaustritts;66 o ″Schadstoff″: jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann;67 o ″Verschmutzung″: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffenoder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischenÖkosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung vonSachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungender Umwelt mit sich bringen;68 o ″ökologisches Potential″: der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der gemäßden von der Regierung aufgrund des Artikels 22, Paragraph 7 getroffenen Bestimmungen entsprechend eingestuftwurde;69 o ″Wasserentnahme″: das Entnehmen von Wasser, einschließlich des Ausschöpfens von Zufallszuflüssen;70 o ″Anschluss″: Gesamtheit der Rohrleitungen und Geräte für die Wasserversorgung eines Immobilienguts ab derAnschlussstelle auf der Hauptleitung des Wasserverteilers bis zum Zähler einschließlich;71 o ″Gebühren- bzw. Abgabenpflichtiger″: jede Person, die Wasservolumen entnimmt, die aufgrund des Artikels252 unterliegt;72 o ″Fluss″: ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdischfließen kann;73 o ″Dienst″: Gesamtheit der technischen und administrativen Operationen zur Gewährleistung der öffentlichenWasserversorgung;74 o ″Wasserdienstleistungen″: alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftlicheTätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;b) Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;75 o ″Zustellung″: die Übergabe einer Kopie der Urkunde durch den Gerichtsvollzieher;76 o ″S.P.G.E.″ : die in Artikel 331 erwähnte ″Société publique de Gestion de l’Eau″;77 o ″Teileinzugsgebiet″: ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamteOberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einenZusammenfluss von Flüssen) gelangt;78 o ″wallonisches Teileinzugsgebiet″: der Abschnitt eines in Artikel 41 erwähnten wallonischen Einzugsgebiets;79 o ″gefährliche Stoffe″: Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, undsonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben;80 o ″prioritäre gefährliche Stoffe″: die von der Regierung bezeichneten Stoffe;81 o ″prioritäre Stoffe″: die von der Regierung bezeichneten Stoffe;82 o ″Benutzer″: jede Person, die als Bewohner bzw. Benutzer eines angeschlossenen Immobilienguts den Dienst deröffentlichen Wasserversorgung nutzt;83 o ″Wassernutzung″: die Wasserdienstleistungen, sowie jede andere Handlung entsprechend der aufgrund desArtikels 17 erforderten Beschreibung mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand;84 o ″Richtwerte″: Parameterwerte, denen das Oberflächenwasser in einer bestimmten Zone innerhalb einerunbestimmten Frist entsprechen muss;85 o ″zwingende Werte″: Parameterwerte, denen das Oberflächenwasser in einer bestimmten Zone sofort oderinnerhalb einer bestimmten Frist entsprechen muss;86 o ″Emissionsgrenzwert″: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, dieKonzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschrittenwerden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffenfestgelegt werden;87 o ″Parameterwerte″: Messungen der verschiedenen Kennzeichen eines Parameters;88 o ″künstliche Abflusswege″: Rinne, Gräben oder Aquädukte für das Abfließen von Regenwasser oder geklärtemAbwasser;89 o ″Wasserstraßen″: die eigentliche Wasserstraße, bestehend aus einem von der Regierung zu den schiffbarenWasserstraßen gezählten Wasserlauf oder aus einem Kanal, sowie deren Nebenanlagen, die die Grundstücke,Bauwerke und Gebäude umfassen, welche deren Instandhaltung, Nutzung und Betrieb gewährleisten, sowie jene, diezur Regulierung des Wasserhaushalts oder zur Durchfahrt der Schiffe dienen;

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