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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68816 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>§ 3. Die öffentliche Untersuchung wird in jeder Gemeinde des wallonischen Einzugsgebiets sowohl durchAnschlag, als auch durch Bekanntmachung in mindestens drei in der gesamten Wallonischen Region verbreitetenTageszeitungen angekündigt, wovon eine in deutscher Sprache ist.Zur Vorlage eines einzigen Bewirtschaftungsplans einer internationalen Flussgebietseinheit wird die öffentlicheUntersuchung ebenfalls in den anderen Staaten oder Regionen der internationalen Flussgebietseinheit schriftlichangekündigt.Der Anfang und das Ende der Frist der öffentlichen Untersuchung, sowie die Anschriften der Internet-Webseiteund der Stellen, bei denen der Entwurf eines Bewirtschaftungsplans und der Entwurf eines Maßnahmenprogrammseingesehen werden können und die Anschrift der Stelle, an die die schriftlichen Bemerkungen gerichtet werdenkönnen, wie auch der Ort und Zeitpunkt, zu dem die mündlichen Bemerkungen entgegengenommen werden, werdenin der Ankündigung angegeben.§ 4. Während die Einzugsgebietsbehörde den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans und den Entwurf einesMaßnahmenprogramms einer öffentlichen Untersuchung unterbreitet, zieht sie gleichzeitig die Gemeinden deswallonischen Einzugsgebiets, AQUAWAL, den ″Conseil wallon de l’Environnement pour le Développement durable″(Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung), die ″Société publique de gestion de l’eau″, die″Commission consultative de l’Eau″ (Beratungsausschuss für Wasser, die ″Commission régionale wallonne del’aménagement du territoire″ (Wallonischer Regionalausschuss für Raumordnung), die betroffene Erhaltungskommission,den Kontrollausschuss für Wasser, sowie alle Personen und Instanzen zu Rate, deren Konsultierung sie alsnützlich erachtet.§ 5. Die Gutachten werden der Einzugsgebietsbehörde vor Ende der Untersuchung übermittelt. In Ermangelungdessen werden sie als günstig angesehen.§ 6. Die Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung, sowie die von den in Paragraph 4 erwähnten Instanzenabgegebenen Gutachten werden bei der Verabschiedung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogrammsberücksichtigt.Der Bewirtschaftungsplan enthält eine Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeitgetroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen. Die Einzugsgebietsbehörde verabschiedet denBewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm spätestens am 22. Dezember 2009 und anschließend alle sechsJahre.§ 7. Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Die vorschriftsmäßigen Bestimmungen des Maßnahmenprogramms haben zehn Tage nach der Veröffentlichungdes Maßnahmenprogramms im Belgischen Staatsblatt Richtwert.Innerhalb von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt werden den gemäß Paragraph 4 zu Rategezogenen Personen und Instanzen Ausfertigungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogrammsübermittelt.Art. 29 - Falls der Bewirtschaftungsplan und/oder das Maßnahmenprogramm einer Bewertung der Umweltverträglichkeitgemäß Artikel 53 des dekretbezogenen Teils des Buches I unterzogen werden, sind die Bestimmungen derArtikel 55 bis 61 des dekretbezogenen Teils des Buches I zusätzlich zu den in Artikel 28 vorgesehenen Bestimmungenanwendbar.Während die Einzugsgebietsbehörde den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm verabschiedet,verfasst sie den in Artikel 56 des dekretbezogenen Teils des Buches I erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht.Wenn die in Artikel 56 des dekretbezogenen Teils des Buches I geforderte Information in dem Entwurf desBewirtschaftungsplans oder in dem Entwurf des Maßnahmenprogramms ausreichend gegeben wird, kann derUmweltverträglichkeitsbericht auf einen bestimmten Punkt bezugnehmend auf diesen Entwurf beschränkt werden.Art. 30 - § 1. Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne der wallonischenEinzugsgebiete übermittelt die Einzugsgebietsbehörde der Europäischen Kommission und den anderen betroffenenMitgliedstaaten die Abschriften dieser Pläne.§ 2. Die Einzugsgebietsbehörde unterbreitet zusammenfassende Berichte über die im Hinblick auf den erstenBewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführte(n) Beschreibung gemäß Artikel 17;Überwachungsprogramme gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.§ 3. Die Einzugsgebietsbehörde legt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedesBewirtschaftungsplans für die wallonischen Einzugsgebiete oder nach dessen Aktualisierung einen Zwischenberichtmit einer Beschreibung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des vorgesehenen Maßnahmenprogrammserzielt wurden.Art. 31. Stellt die Einzugsgebietsbehörde ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung ihrerWasserressourcen hat, von ihr jedoch nicht gelöst werden kann, so kann sie dies der Europäischen Kommission undjedem anderen betroffenen Staat oder jeder anderen betroffenen Region mitteilen und Empfehlungen zur Lösung diesesProblems machen.KAPITEL III — FlussvertragArt. 32 - Auf Initiative von lokalen Behörden, Betreibern des Wasserkreislaufs und/oder Vereinigungen kanninnerhalb eines jeden wallonischen Einzugsgebiets ein Flussvertrag abgeschlossen werden. Der Flussvertrag zieltdarauf ab, die Mehrheit der von der Bewirtschaftung der Wasserressourcen des wallonischen Teileinzugsgebietsbetroffenen Gemeinden und Betreiber des Wasserkreislaufs zu vereinigen.Der Flussvertrag ist dazu bestimmt, der Öffentlichkeit, den Behörden und den Akteuren des Wassersektors zubegegnen, um sie zu informieren und sie für die integrierte und globale Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs zusensibilisieren. Die Regierung kann dem Flussvertrag Aufgaben zwecks der Information, Sensibilisierung undKonzertierung, insofern diese zum Dialog beiträgt, sowie gezielte technische Aufgaben zuteilen.Die Regierung kann dem Flussvertrag Zuschüsse gemäß den von ihr festgelegten Regeln gewähren. DerFlussvertrag verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Die Bewertung des Flussvertrags wird jährlich von derD.G.R.N.E. (″Direction générale des Ressources naturelles et de l’Environnement″ (Generaldirektion der Naturschätzeund der Umwelt)), Abteilung Wasser bewertet.Titel V — WasserläufeKAPITEL I — AllgemeinesArt. 33 - Die Wasserläufe der Wallonischen Region bestehen aus nichtschiffbaren Wasserläufen und Wasserstraßen.Sie können gemäß den in Artikel 2, 20 o und 90 o festgelegten Regeln in eine dieser Kategorien eingeordnet werden.

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