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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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68828 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>2 o Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser;3 o Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durchNitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;4 o die von der Regierung angeführten Gesetzgebungen;5 o die sonstigen einschlägigen Gesetzgebungen spätestens am 22. Dezember 2012 festgelegt und/oderdurchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.§ 3. Sind aufgrund eines in dem vorliegenden Buch aufgeführten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegtenQualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendungvon § 2ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.Abschnitt 4 — Besondere Schutzmaßnahmen und StatistikenArt. 161 - Es ist verboten:1 o verschmutzende Gase, von der Regierung verbotene Flüssigkeiten, feste Abfallstoffe, die vorher maschinellzerkleinert wurden, oder Wasser, das solche Stoffe enthält, in die öffentliche Kanalisationen, in die Abwassersammleroder in das Oberflächenwasser einzuleiten;2 o in die öffentlichen Kanalisationen, in die Abwassersammler oder in das Oberflächenwasser Gegenstände zuwerfen oder zu legen und andere Stoffe als Abwasser einzuleiten.Art. 162 - Die Regierung kann Vorschriften auferlegen bezüglich der Unterhaltung der Weiher und anderernichtfließender Wasserflächen, um der organischen Verschmutzung, die Folge ihrer Entleerung und ihrer Reinigung ist,vorzubeugen.Ferner kann sie den öffentlichen Behörden, die Straßen verwalten, Vorschriften auferlegen, um die allgemeinenNormen zu ergänzen, was die Sammlung, die Beseitigung und die Aufbereitung des abfließenden Wassers betrifft.Art. 163 - Die Regierung kann bestimmen, was die Schiffe in Flusswasser einleiten dürfen und die Maßnahmen zurVorbeugung der Wasserverschmutzung in den Binnenhäfen festlegen.Art. 164 - Die Regierung kann die Herstellung, den Verkauf, das Angebot zum Verkauf und die Benutzung vonProdukten regeln, die - wenn sie nach Gebrauch in die Abwässer oder ins Oberflächenwasser gelangen - entweder dasOberflächenwasser verschmutzen oder dort die Selbstreinigung beeinträchtigen, oder dem Betrieb der Abwasserkläranlagenoder der Faulgruben schaden können.Art. 165 - Wenn individuelle Auskünfte unerlässlich sind für die Vorbereitung, Ausarbeitung oder Durchführungeiner Verordnung in Sachen Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung oder für die Durchführung der inArtikel 46 erwähnten internationalen Pflichten, kann die Regierung alle Nachforschungen veranlassen, die erforderlichsind, um den von ihr bestimmten Diensten der Region diese Auskünfte zur Verfügung zu stellen.Die individuellen Auskünfte, die bei diesem Anlass eingeholt werden, dürfen nur zu folgenden Zwecken benutztwerden:1 o Anwendung der anderen Artikel des vorliegenden Buches und der aufgrund des Letzteren getroffenenvorschriftsmäßigen Bestimmungen;2 o Erstellung der Statistiken;3 o wissenschaftliche Forschung im Bereich Umweltschutz, und zwar unter der Bedingung, dass derjenige, der überdie Angaben verfügt, sich der Regierung gegenüber vorher schriftlich verpflichtet hat, keine Angaben, die individuelleSituationen verraten könnten, zu verbreiten, von Drittpersonen verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen.Die Regierung darf globale und anonyme Statistiken veröffentlichen - mit Ausnahme jedoch der Angaben, derenVerbreitung infolge der geringen Anzahl Informationsgeber individuelle Situationen verraten könnte.Art. 166 - Derjenige, der in welcher Eigenschaft auch immer entweder Auskünfte besitzt, die Industrie- oderHandelsgeheimnisse enthalten könnten und in Durchführung des vorliegenden Kapitels eingeholt worden sind, oderüber globale und anonyme Statistiken verfügt, die anhand dieser Auskünfte erstellt worden sind und noch nie von derRegierung veröffentlicht worden sind, darf diese Auskünfte, Statistiken oder Informationen weder veröffentlichen,noch Personen oder Diensten mitteilen, die nicht berechtigt sind, davon Kenntnis zu nehmen.Ferner dürfen diese statistischen Auskünfte oder Informationen weder in dem durch Artikel 29 der Strafprozessordnungerwähnten Fall, noch im Falle einer Zeugenaussage verraten werden, es sei denn, es liegt eine Übertretung desvorliegenden Kapitels vor.KAPITEL II — Schutz des Grundwassers und des Wassers für die TrinkwasserentnahmeAbschnitt 1 — Allgemeine SchutzmaßnahmenArt. 167 - Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz desOberflächenwassers und über die Abfälle, beschließt die Regierung, alle notwendigen Erlasse, um schrittweise dieKonzentration von Schadstoffen im Grundwasser herabzusetzen und das zu Trinkwasser aufbereitbare Oberflächenwassergegen Verschmutzung zu schützen.Sie kann insbesondere die Ableitung oder die Ablagerung von Stoffen die sie für als solche erklärt, die dasGrundwasser oder das zu Trinkwasser aufbereitbare Oberflächenwasser verunreinigen können, untersagen, regelnoder einer Umweltgenehmigung unterwerfen.Art. 168 - Die Einzugsgebietsbehörde ermittelt in jedem wallonischen Einzugsgebiet alle Wasserkörper, die für dieEntnahme von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m 3 täglichliefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper.Die Einzugsgebietsbehörde kann damit beginnen, in jedem wallonischen Zwischeneinzugsgebiet alle Wasserkörperzu ermitteln, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und diedurchschnittlich mehr als 10 m 3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und die für eine solche künftigeNutzung bestimmten Wasserkörper. Diese Angaben werden anschließend bestätigt und gegebenenfalls angepasst, umin jedem wallonischen Einzugsgebiet alle Wasserkörper zu ermitteln, die für die Entnahme von Wasser für denmenschlichen Verbrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m 3 täglich liefern oder mehr als 50Personen bedienen, und die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper.Die Einzugsgebietsbehörde überwacht gemäß Artikel 19 die Wasserkörper, die durchschnittlich mehr als 100 m 3täglich liefern. Sie sorgt für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, um eine Verschlechterung ihrerQualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Verbrauch erforderlichenUmfang der Aufbereitung zu verringern.

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