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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE - Cile

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 23.09.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong>68863Art. 386 - Das Eigentumsrecht an den Gütern, die zur Tätigkeit der am 31. Dezember 2000 der Region gehörenden″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ (Regionales Unternehmen für Wassergewinnung und-zuleitung) bestimmt sind und deren Liste in der Anlage IV erwähnt wird, wird der Gesellschaft übertragen,einschließlich des Eigentumsrechts an den hauptsächlichen und nebensächlichen beweglichen und unbeweglichenGütern und an den damit verbundenen Rechten, dies auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.Die Übertragung kann von Rechts wegen ohne weitere Formalitäten Dritten entgegengehalten werden.Art. 387 - § 1. Die Region übermittelt schnellstmöglich die Urkunden und Unterlagen, einschließlich derKatasterheberollen- und Katasterplanauszüge, in denen die Rechte, Belastungen und Verpflichtungen bezüglich derGüter, deren Eigentum durch das vorliegende Kapitel bzw. aufgrund des vorliegenden Kapitels übertragen wird,angegeben werden.Das Verzeichnis dieser Urkunden und Unterlagen wird sobald wie möglich erstellt. Es wird von der Regierungsowie vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Gesellschaft unterzeichnet.§ 2. Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und Pflichten der Region bezüglich der Güter, deren Eigentum durchdas vorliegende Kapitel bzw. aufgrund des vorliegenden Kapitels übertragen wird, einschließlich der Rechte undPflichten, die sich aus laufenden oder zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.Im Falle eines Rechtsstreites bezüglich der Gesamtheit oder eines Teils dieser Güter, deren Eigentumsurkunden derGesellschaft nicht übermittelt worden sind, tritt die Region dem Verfahren als Bürgschaft zugunsten der Gesellschaftbei.§ 3. Die Region haftet alleine für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Durchführung vor der Eigentumsübertragungfällig war, mit Ausnahme der Finanzierung der Aufträge, die Gegenstand einer Ausgabenverpflichtung aufTitel V ″Regionaler Betrieb: ERPE″ des allgemeinen Ausgabenhaushalts der Wallonischen Region sind, die derGesellschaft übertragen wurde und abgesichert ist durch bestehende Werte, die im Rücklagen- und Amortisierungsfondsin den Büchern der ″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ beim Abschluss deren Auflösungidentifiziert sind.In Erwartung des Abschlusses der Auflösung der ″Entreprise régionale de production et d’adduction d’eau″ kanndie Region der Gesellschaft die zur Zahlung der Rechnungen bezüglich der ausstehenden Beträge für die in Artikel 384erwähnten Aufträge nötigen Summen überweisen, dies nach Abzug der bestehenden Werte, die im Reserve- undAmortisierungsfonds zur Finanzierung der besagten Ausgaben identifiziert sind.Die Zahlungen werden auf der Grundlage der durch die Gesellschaft erhaltenen Rechnungen getätigt.Genauso kann die Region, was die Bauherrschaft über die Aufträge in Bezug auf die ″Transhennuyère″ betrifft, derGesellschaft die zur Zahlung der Rechnungen nötigen Beträge überweisen, die mit den Restbeträgen der Sichtvermerkefür die dem Artikel 01.01.05 des Organisationsbereichs 13 des Haushalts des Ministeriums der Wallonischen Regionangerechneten Mittelbindungen verbunden und durch die ″Gesellschaft″ erhalten sind. Der Saldo der auf denSonderabschnitt des besagten Haushalts eingegangenen Ausgabenverpflichtungen sowie jegliche Ausgabenanweisungauf die zusätzlichen, zu Lasten des Fonds für den Wasserschutz zu tätigenden Ausgabenverpflichtungen können derGesellschaft zur Unterstützung der entsprechenden Rechnungen überwiesen werden.Art. 388 - Als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums der in den Artikeln 384 bis 386 erwähnten Gütererhält die Region Gesellschaftsanteile gemäß den auf die Gesellschaft anwendbaren Regeln. Dieser Übertragungzufolge bringt die Region das Eigentum der Gesamtheit der als Gegenleistung erhaltenen Anteile in die ″S.P.G.E.″ ein.Eine Vereinbarung zwischen der Region, der Gesellschaft und der ″S.P.G.E.″ bestimmt den Wert der Übertragungund die Modalitäten für diese Einbringung.Art. 389 - Eine Vereinbarung zwischen der Region, der ″S.P.G.E.″ und der Gesellschaft regelt die Modalitäten fürdie Beteiligung der Benutzer-Kunden an der Verwaltung der in den Artikeln 384 bis 386 erwähnten GüterArt. 390 - Der erste Geschäftsführungsvertrag endet am 31. Dezember 2005.Art. 391 - Die Gesellschaft verfügt über das gleiche steuerliche Statut wie das Statut, über welches die ″Sociéténationale des distributions d’eau″ und die ″S.W.D.E.″ verfügten.TEIL IV — Feststellung der Verstöße und StrafmaßnahmenTitel I — Feststellung der Verstöße und Strafmaßnahmen in Sachen OberflächenwasserKAPITEL I — Verstöße in Sachen WasserverschmutzungArt. 392 -Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe vonsechsundzwanzig bis zu fünfhunderttausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der Abwasser in gewöhnliches Oberflächenwasser, in öffentliche Kanalisationen oder in künstlicheAbleitwege einleitet, ohne die aufgrund Artikel 3, 13, 156 bis 159, 161 bis 166, 178, 179, 216 bis 222, 317, 320 bis 323, 343,344, 345, 392 bis 406 festgelegten Vorschriften zu beachten;2 o derjenige, der das Verbot von Artikel 161 missachtet;3 o derjenige, der gegen eine in Durchführung von Artikel 163 festgelegte Vorschrift verstößt;4 o derjenige, der Anlagen oder Apparate benutzt, obwohl deren Benutzung aufgrund von Artikel 406 verbotenwird;5 o derjenige, der gegen die aufgrund von Artikel 162 angeordneten Regeln oder Vorschriften verstößt.Die Verstöße in Sachen Einleitungen sind strafbar, selbst wenn sie nur durch Fahrlässigkeit oder schuldhafteUnterlassung begangen worden sind.Wenn es sich nicht um einen Wiederholungsfall handelt, wird der Verantwortliche jedoch nur mit der in Artikel393 vorgesehenen Geldstrafe belegt, wenn er entweder die föderale Polizei oder den in Artikel 21 erwähntenNoteinsatzdienst unverzüglich verständigt hat.Art. 393 - Wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe vonsechsundzwanzig bis zu zehntausend Euro oder nur mit einer dieser Strafen belegt:1 o derjenige, der gegen die durch die Regierung verabschiedeten vorschriftsmäßigen Bestimmungen über denSchutz des Oberflächenwassers und die Verschmutzung des Grundwassers ab Oberflächengewässern verstößt;2 o derjenige, der das Oberflächenwasser in Verstoß gegen ein aufgrund von Artikel 158 ausgesprochenes Verbotbenutzt;3 o derjenige, der versucht, eine der in Artikel 392, 2 o und 5 o erwähnten Taten zu begehen;4 o derjenige, der in Verstoß gegen eine aufgrund von Artikel 164 festgelegte Vorschrift gewerblich Produkteherstellt, zum Verkauf anbietet, verkauft oder benutzt;

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