60 Festsaal Neues Rathaus Auf der Hauptversammlung des RWVdF 1934 in Leipzig wurde auch eine neue Satzung verkündet, die sich den Gegebenheiten des NS-Staates anpasste und u.a. das „Führerprinzip“ aufnahm. Im Zwischengang als Ehrengäste: Winifred <strong>Wagner</strong> (links) und vermutlich die ehemalige Kronprinzessin Cecilie. Auf der linken Seite, in der 3. Reihe mittig: Eugenie Hoppe.
„Gleichschaltung“ und Fusionierungsdruck in der NS-Zeit Wie bei fast allen Vereinen bestand auch für den „<strong>Richard</strong> <strong>Wagner</strong> <strong>Verband</strong> deutscher Frauen“ nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten die Gefahr der „Gleichschaltung“ durch Einbindung in Gliederungen der Partei, hier speziell in die NS-Frauenschaft bzw. in das Deutsche Frauenwerk. Das Deutsche Frauenwerk wurde im Oktober 1933 als Sammelbecken für diverse Frauenvereine gegründet, besaß selbst den Status eines eingetragenen Vereins und war durch die gemeinsame Leitung durch Else Scholz-Klink eng mit der NS-Frauenschaft verzahnt. Nach und nach wurden selbst angesehene Vereine wie der Königin-Luise-Bund oder die Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes dem Deutschen Frauenwerk unterstellt – ein Schicksal, das auch dem „RWVdF“ zugedacht war, zumal selbst die Männervereine wie der „Allgemeine <strong>Richard</strong> <strong>Wagner</strong> Verein“ von den Gleichschaltungsbestrebungen entsprechender Parteigliederungen nicht verschont blieben. Für die Unabhängigkeit des Frauenverbandes setzte sich allerdings besonders erfolgreich die Leiterin der Bayreuther Festspiele, Winifred <strong>Wagner</strong>, ein. Während sie anderen, hilfesuchenden <strong>Wagner</strong>verbänden im Jahr der „Machtergreifung“ durch ihre Sekretärin ausrichten ließ, dass sie alle Vereine grundsätzlich ablehne („den akademischen besonders“), sah sie mit dem Frauenverband vor allem die Stipendienstiftung bedroht. 196 Um seine Selbständigkeit zu sichern, gewann sie einige Damen mit großen Parteinamen für die Arbeit des Frauenverbandes, so die Ehefrau von Reichsinnenminister Wilhelm Frick, die das Amt einer Ehrenvorsitzenden übernahm. Über diese Ver- 196 Hamann, Winifred <strong>Wagner</strong>, S. 262-263. 197 Wilberg, Protokollbücher, S. 182. 198 Abdruck der Satzung in: Wilberg, Protokollbücher, S. 331-336. bindung erreichte der <strong>Verband</strong> anscheinend die Zusicherung der Selbständigkeit, die die Reichsvorsitzende Marianne Lange im Namen des Innenministers auf der Leipziger Hauptversammlung 1934 verkünden konnte. Auch der Stipendienvater Friedrich von Schoen bestätigte in seinen Lebenserinnerungen, dass der „RWVdF“ zusammen mit der „<strong>Richard</strong> <strong>Wagner</strong> Stipendienstiftung“ als „einmalige und einzigartige Organisation“ von Frick die Gewährleistung für die Unabhängigkeit erhalten hätte. Er führte aus: „Im Auftrage des Führers teilte mir der bayerische Ministerpräsident Siebert, an den ich mich deshalb gewandt hatte mit, daß zwar der Führer eine Erhöhung der Stiftung nicht für nötig halte, er aber auch in Zukunft bei allen Bayreuther Festspielen für Förderung ihres Besuches und insbesondere zur Ermöglichung der Teilnahme von bedürftigen „Musikinteressenten“ und Studierenden das seine tun wolle; er habe M 300.000,- für diesen Zweck bereitgestellt, im letzten Festspieljahr habe er von sich aus den Betrag von M 100.000,- gegeben und die gleiche Summe werde er auch den diesmaligen Festspielen zuwenden. Das sei viel mehr, als mit unserer Absicht erreicht werde.“ 197 Mit Verweis auf die enge Verbindung zur Stipendienstiftung konnte die Unabhängigkeit des „RWVdF“ zwar vorläufig gewahrt werden. Sie verhinderte jedoch nicht die Ausschaltung demokratischer Strukturen innerhalb des <strong>Verband</strong>es nach Vorbild des „Führerprinzips“. Die Satzung von 1913 wurde entsprechend geändert und auf der eben erwähnten Leipziger Hauptversammlung von 1934 verkündet und angenommen. 198 Der Vorstand wurde zwar weiterhin alle fünf Jahre von der Hauptversammlung gewählt, doch konnte die nun mit neuem Titel versehene „Reichsvorsitzende“ ihre Kolleginnen jederzeit abberufen. Mit einem fünf- bis zehnköpfigen <strong>Verband</strong>sbeirat, dessen Mitglieder allein durch die Reichsvorsitzende ernannt und abgesetzt wurden, schuf man zudem ein vom Vorstand unabhängiges und allein der Führung verpflichtetes Konkurrenzorgan. Auch für die allgemeine Vereinstätigkeit bestimmte § 4 nunmehr: „Die Reichsvorsitzende führt den <strong>Verband</strong> allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihren Anordnungen nicht widersprechen.“ Noch deutlicher setzten sich auf unterer Ebene die Vorstellungen des NS-Staates von der uneingeschränkten Macht der obersten Führung durch: „Über die Bildung der Ortsgruppen bestimmt allein die Reichsvorsitzende…Die Ortsgruppenvorsitzende wird von der Reichsvorsitzenden des Vereins auf unbestimmte Zeit berufen und kann jederzeit von ihr wieder abberufen werden. Die Mitglieder der Ortsgruppen können Vorschläge machen. Die Ortsgruppenvorsitzende ist nur der Reichsvorsitzenden verantwortlich und verpflichtet, deren Anordnungen zu befolgen.“ Der Einfluss der Mitglieder auf die Wahl ihrer Ortsgruppenvorsitzenden war damit komplett ausgeschaltet. Auch vor Ort erhielt die von der Reichsvorsitzenden eingesetzte Vorsteherin unbeschränkte Vollmacht: „Die Ortsgruppenvorsitzende führt die Ortsgruppe selbständig. Sie beruft ihre Mitarbeiterinnen. Das Geld der Ortsgruppe ist von einer oder mehreren Geldverwalterinnen zu verwahren.“ 61
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