s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder<br />
als Vorstand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister eingetragen sind,<br />
genüge es, wenn die Gesellschaft oder juristische Person eine Niederlassung in dem Bezirk<br />
hat. Den gleichen Wortlaut erhielt § 109 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der ab<br />
1. April 1924 geltenden Fassung 231 ), die insoweit bis zum Ende des 2. Weltkrieges Bestand<br />
hatte.<br />
Frauen konnten erst seit 1922 zu Handelsrichterinnen ernannt werden 232). In <strong>Braunschweig</strong><br />
wurde von dieser Möglichkeit aber bis 1945 kein Gebrauch gemacht.<br />
Die Handelsrichter, die während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten richterlicher<br />
Beamten hatten 233), wurden zunächst auf Vorschlag der Landesjustizverwaltung und<br />
nach vorgängigem Gutachten des Herzoglichen Staatsministeriums, dem auch der gutachtliche<br />
Vorschlag des zur Vertretung des HandeIsstandes berufenen Organs heizufügen war,<br />
vom Landesfürsten ernannt 234 ). Nach dessen Abdankung im November 1918 wurden die<br />
Handelsrichter durch die jeweiligen braunschweigischen Justizressorts, nach dem Übergang<br />
der Justizhoheit auf das Reich von dem Reichsminister der Justiz auf Vorschlag des<br />
Oberlandesgerichtspräsidenten, dem u. a. der gutachtliche Vorschlag der Industrie- und<br />
Handelskammer beizufügen war, ernannt 235 ).<br />
Die Ernennung zu diesem Ehrenamt 236 ) erfolgte für die Dauer von drei Jahren; eine wiederholte<br />
Ernennung war zulässig 237 ). Durch §4 des Gesetzes über die Neuwahl der Schöffen,<br />
Geschworenen und Handelsrichter vom 7. April 1933 238 ) wurde die laufende Amtsdauer<br />
aller Handelsrichter zum 30. Juni 1933 beendet. Die dreijährige Amtsdauer der neu<br />
ernannten Handelsrichter begann mit dem 1. Juli 1933 239 ), endete aber nicht am 30. Juni<br />
1936, sondern wurde durch das Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der Handelsrichter<br />
vom 26. Juni 1936 240 ) bis zum 30. September 1936 verlängert, da sich die zum 1. Juli<br />
1936 vorzunehmende Neubestellung von Handelsrichtern aus verwaltungstechnischen<br />
Gründen nicht überall rechtzeitig ermöglichen ließ. In dem Erlaß des Reichsministers der<br />
Justiz vom 16. Juni 1936 241 ) heißt es dazu: " ... Ich bitte dafür zu sorgen, daß von den zur<br />
231) Vgl. Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung<br />
vom 22. 3. 1924 - RGBI. I S. 299 ff.<br />
232) Vgl. Art. I des Gesetzes über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege<br />
vom 11. 7.1922- RGBI. r S. 573.<br />
233) § 116 DGVG.<br />
234) § 112 DGVG, § 6 AusfGDGVG.<br />
235) Vgl. Abschnitt B Ziffer II der A V des Reichsministers der Justizvom 1. 4. 1935 (I a 9544) Deutsche<br />
Justiz S. 549.<br />
236) § 111 DGVG.<br />
237) § 112 DGVG.<br />
238) RGBI. I S. 187/188.<br />
239) § 5 ebd., vgl. auch die AV des Reichsministers der Justiz vom 9.3.1936 (I a 9274) Deutsche Justiz<br />
S.390.<br />
240) RGBI.I S. 517.<br />
241) 3233 Bd. 1.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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