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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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B. HANDELSGERICHT (1851-1879)<br />

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

I. Zur Entstehung des Handelsgerichts<br />

Herzog August Wilhelm hatte sich in Artikel XLVII dcr <strong>Braunschweig</strong>ischen Wechsclordnung<br />

vom 1. August 1715 84 ) die Einrichtung eines beständigen Kaufgerichts ausdrücklich<br />

vorbehalten ("so lange bis Wir ein beständiges Kaufgericht bestellen möchten").<br />

Aber wedcr unter seiner Regierung noch untcr der seines Bruders Ludwig Rudolf (1731-<br />

1735) wurde eine derartige Einrichtung geschaffen. Es war schließlich Herzog earl, der<br />

sich dieser Frage auf Drängen der Kaufmannschaft im Jahre 1760 annahm und von dem<br />

Magistrat dcr Stadt zunächst einen Bericht einforderte 85). Der damalige Direktor des Magistrats<br />

(Bürgermeister und Syndicus) Wilmerding berichtete daraufhin unter dem 20. Januar<br />

1761 86 ), der Magistrat könne zwar versichern, daß bisher niemand - auch außerhalb<br />

der Messen - Grund gehabt habe, sich über eine zögerliche Arbeitsweise der in der Stadt<br />

vorhandenen Gerichte zu beklagen. Gleichwohl könne - so Wilmerding weiter - dem<br />

Wunsch der Kaufmannschaft leicht entsprochen werden, indem man jeweils eincn zweiten<br />

einheimischen Kaufmann zum Kaufgericht bzw. Appellations-Kaufgericht wähle; diese<br />

könnten dann das jeweilige Gerichtskollegium verstärken und eine Spruchtätigkeit auch<br />

während der Abwesenheit der auswärtigen Kaufleute gewährleisten. Nur 8 Tage später,<br />

am 28. Januar 1761, genehmigte der Herzog die Einrich tung eines "Handels-Gerichts außer<br />

den Messen", vor dem alle Sachen verhandelt werden sollten, welche während der Messen<br />

zur Zuständigkeit des Kaufgerichts gehörten 87 ). Gleichzeitig gab er dem Magistrat auf,<br />

dieses Handelsgericht einzurichtcn und einen einheimischen Kaufmann als weiteres Kaufgerichtsmitglied<br />

in Vorschlag zu bringen. Wilmerding schlug daraufhin mit Bcricht vom 21.<br />

März 17618 8 ) den Kaufmann Johann Michael Gellcr aus <strong>Braunschweig</strong> vor. Der Herzog<br />

bestätigte diesen Vorschlag für die 1. Instanz 89 ), verlangte aber noch die Benennung eines<br />

weiteren einheimischen Kaufmannes für die 2. Instanz sowie die Einsendung eines ,,Aufsatzes,<br />

durch welchen diese Einrichtung zu publiciren ist". Unterlagen darüber, ob und ggf.<br />

wie dcr Magistrat darauf reagiert hat, waren nicht aufzufinden. Sicher ist allcrdings, daß es<br />

damals - noch - nicht zur Einrichtung eines beständigen Kaufgerichts gekommen ist. Ein<br />

Brief dcs Rats-Syndicus Behrens vom 25. Januar 1766 an dcn Registrator Voigt 90), in dem<br />

die Akten betr. den Bericht der Stadt vom 20. Januar 1761 aus der Registratur erbcten<br />

werdcn, läßt vermuten, daß zunächst einmal dic Wirren des siebenjährigen Krieges die<br />

Einrichtung eines beständigen Kaufgcrichtes nicht als vordringlich erscheinen ließen.<br />

84) Abgedruckt bei Meißner (wie Anm. 16), S. 575 ff.<br />

85) Rescript vom 9. 9. 1760 - StA Wf 2 Alt 6687 sowie 41 B Neu 1.<br />

86) StA Wf2 Alt 6687.<br />

87) Rescript vom 28.1. 1761-StA Wf (wie Anm. 86).<br />

88) Vgl. Anm. 86). .<br />

89) Rescript vom 1. 5. 1761-StA Wf (wie Anm. 86).<br />

90) Vgl. Anm. 86).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

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