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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Nachtheile im Wesentlichen zu vermeiden wären" 181). Diese Erörterung führte noch am<br />

11. Mai 1876 erneut zur Ablehnung selbständiger Handelsgerichte; dagegen wurde der<br />

Antrag des Abgeordneten Becker, "dem §47 als Zusatz anzufügen: Soweit die Landesjustizverwaltung<br />

ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für<br />

ihre Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile derselben auch eine oder mehrere Kammern<br />

für Handelssachen gebildet werden", mit 16 gegen 12 Stimmen angenommen 182).<br />

Daraufhin votierte der Bundesrat erneut für die Errichtung selbständiger Handelsgerichte<br />

183) und erklärte sogar, nachdem sich auch der Reichstag in zweiter Beratung "mit<br />

sehr erheblicher Majorität" für die Einführung von Kammern für Handelssachen ausgesprochen<br />

hatte 184), dies für unannehmbar 185). Der Reichstag nahm jedoch in dritter Lesung<br />

bei der Spezialdiskussion am 19. Dezember 1876 den mit "Kammer für Handelssachen"<br />

überschriebenen 7. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Diskussion an 186).<br />

Schließlich nahm der Reichstag in der Gesamtabstimmung am 20. Dezember 1876 1R7 ) das<br />

Gerichtsverfassungsgesetz - und damit auch die Bestimmungen über die Kammern für<br />

Handelssachen - mit 194 gegen 100 Stimmen an. § 100 Abs.1 des seit dem 1. Oktober 1879<br />

im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong> geltenden Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes lautete<br />

nunmehr wie folgt: "Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt,<br />

können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte<br />

Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden".<br />

II.1R79-1945<br />

1. Bildung von Kammern für Handelssachen<br />

Im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong> wurden zwei Landgerichte errichtet, in <strong>Braunschweig</strong> für die<br />

Kreise <strong>Braunschweig</strong>, Wolfenbüttel, Helmstedt und Blankenburg sowie in Holzminden<br />

für die Kreise Holzminden und Gandersheim 188). Eine Kammer für Handelssachen wurde<br />

aber lediglich bei dem Landgericht <strong>Braunschweig</strong> gebildet 189), und zwar gleichzeitig mit<br />

dem Inkrafttreten der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1R77 190 ) am 1. Okto-<br />

181) Vgl. Bericht der Kommission vom 17.9.1876- Hahn (wie Anm. 173), S. 925/934.<br />

182) Vgl. Anm. 180), hier insbesondere S. 714.<br />

183) Vg!. die Zusammenstellung der Beschlüsse des Bundesrates - Hahn (wie Anm. 173), Zweite<br />

Abtheilung. Berlin 1879, S. 993-999.<br />

184) Vgl. Protokoll vom 17. 11. 1876- Hahn (wie Anm. 173), S. 1063/1111.<br />

185) VgJ. die Zusammenstellung der Beschlüsse des Bundesrates (Anlage zum Schreiben des Reichskanzlers<br />

von Bismarck an den Reichstag vom 12. 12. 1876) - H ah n (wie Anm. 173), S. 1467-1480.<br />

186) Vgl. Protokoll vom 19. 12. 1876- Hahn (wie Anm. 173), S. 1548/1594.<br />

187) Vg!. Protokoll vom 20.12.1876- Hahn (wie Anm. 173), S. 1616/1644.<br />

188) § 10 AusfGDGVG vom 1. 4. 1879 - GuVS Nr. 11, S. 131 ff.<br />

189) V gl. Bekanntmachung der Landes-lustiz-Verwaltung, die Bildung einer Kammer für Handelssachen<br />

bei dcm Landgerichte <strong>Braunschweig</strong> betreffend, vom 12. 7. 1879 - GuVS Nr. 14, Seite 423sowie<br />

§ 1 der Bekanntmachung der Landes-lustiz-Verwaltung, die Zahl der Civil- und Strafsenate<br />

bei dem Herzogl. Oberlandesgerichte und der Civil- und Strafkammern bei dem Herzog!. Landgerichte<br />

betreffend, vom 20.8. 1879 - GuVS Nr. 53, S. 507.<br />

190) RGBI. S. 83 ff.<br />

92<br />

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