s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Ernennung vorgeschlagenen Personen der Nachweis ihrer arischen Abstammung, soweit<br />
dies noch nicht geschehen, nunmehr alsbald erbracht wird. Personen, die einer Freimaurerloge<br />
angehört haben, bitte ich nicht vorzuschlagen; soweit sich unter den vorgeschlagenen<br />
Personen Logenangehörige befinden, bitte ich an ihrer Stelle neue Vorschläge zu machen.<br />
Zur Behebung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß die politische Zuverlässigkeit<br />
der zu ernennenden Handelsrichter in jedem einzelnen Fall nachgewiesen sein muß. Ich<br />
bitte deshalb ... Äußerungen der zuständigen Gauleiter über die politische Zuverlässigkeit<br />
einzuholen .. , Die Äußerungen der Gauleiter sind mir mit den Emennungsvorsehlägen<br />
einzureichen" .<br />
Die Zahl der einer Kammer für Handelssachen zugeordneten Handelsrichter erhöhte sich<br />
im Laufe der Zeit. Zum 1. Oktober 1879 waren zunächst zwei Handelsrichter und zwei<br />
stellvertretende Handelsrichter ernannt worden. Ab 1R9R erhöhte sich die Zahl der stellvertretenden<br />
Handelsrichter auf vier, ab 1902 auf sechs. Ab 1. März 1904 gab es vier Handelsrichter<br />
und vier stellvertretende Handelsrichter. Nach der Bildung der 2. Kammer für<br />
Handelssachen zum 1. Juli 1906 verfügte dann jede Kammer über zwei Handelsrichter, die<br />
vier stellvertretenden Handelsrichter wurden beiden Kammern zugleich zugeordnet.<br />
Die seit dem Inkrafttreten dcs DGVG am, 1. Oktober 1879 geltende Amtsbezeichnung<br />
"Handelsrichter" wurde im Februar 1924 geändert; das <strong>Braunschweig</strong>ische Staatsministerium<br />
ordnete damals auf Anregung der Handelskammer an, daß, wie in Preußen 242), künftig<br />
die Handelsrichter die Amtsbezeichnung "HandcIsgerichtsrat" und die stellvertretenden<br />
Handelsrichter die Amtsbezeichnung "Handelsrichter" zu führen haben 243). Als dann<br />
durch die AV des Reichsministers der Justiz vom 1. April 1935 244 ) die Zahl der für jede<br />
Kammer zu ernennenden Handelsrichter auf sechs festgesetzt wurde und damit die stellvertretenden<br />
Handelsrichter entfielen, wurde auch die Amtsbezeichnung "Handelsgerichtsrat"<br />
wieder beseitigt. Die im Amt befindlichen Handelsrichter durften allerdings die<br />
Amtsbezeichnung "Handelsgerichtsrat" noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiterführen,<br />
während alle übrigen Beisitzer einheitlich die Amtsbezeichnung "Handelsrichter" erhielten.<br />
Die Verteilung der Handelsrichter auf die beiden Kammern sowie die Bestimmung der<br />
Reihenfolge, in der die Handelsrichter an den Sitzungen teilnehmen und sich in Behinderungsfällen<br />
vertreten mußten, oblag nach der A V vom 1. April 1935 dem Landgerichtspräsidenten<br />
vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres für dessen Dauer.<br />
Auf Grund der AV des Reichsministers der Justiz vom 26. Juni 1936 245 ) hatten auch die<br />
Handelsrichter eine Amtstracht zu tragen. Diese bestand aus dem Amtsgewand und Kopfbedeckung<br />
aus schwarzer Farbe mit Besatz an beiden in Sammet. Dazu war eine weiße<br />
242) Vg!. AV des Preuss. Justizministers vom 14. 6. 1921- JMB!. S. 345.<br />
243) Vgl. Br. Staatszeitung vom 16. 2. 1924, S. 303.<br />
244) Deutsche Justiz S. 549/550.<br />
245) Deutsche Justiz S. 990.<br />
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http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631