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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

scheide erlassen und rechtskräftige Entscheidungen für vollstreckbar erklären (§ 6 statt<br />

§ 38)162).<br />

IV. Gesetz, Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1850, über die<br />

Errichtung des Handelsgerichts, betreffend, vom 10. August 1867 163 )<br />

Noch im Jahre 1867 wurde das Gesetz vom 28. Dezember 1850 ein weiteres Mal geändert.<br />

Bereits in der Sitzung am 2. April 1867 hatte die Landesversammlung - einer Anregung der<br />

Justiz-Commission folgend 1(4) - beschlossen, das Staatsministerium zu ersuchen, das Handelsgericht<br />

als selbständiges Gericht aus der bisherigen Verbindung mit dem Kreisgericht<br />

herauszulösen und einen entsprechenden Gesetzentwurf alsbald vorzulegen 165). Der von<br />

dem Herzoglichen Staatsministerium daraufhin der Landesversammlung bereits am 24.<br />

Juli 1867 vorgelegte Gesetzentwurf1 66 ) wurde von der Landesversammlung am 30. Juli 1867<br />

einstimmig angenommen 167).<br />

Nach diesem neuen Gesetz, das die §§ 1 bis 19 des Gesetzes von 1850 aufhob, galt nunmehr<br />

folgendes:<br />

1. Das Herzogliche Handelsgericht war dem Herzoglichen Obergericht untergeordnet, allen<br />

Herzoglichen Kreisgerichten nebengeordnet; die Herzoglichen Stadtgerichte und<br />

Amtsgerichte des Herzogtums waren gehalten, die Aufträge zu erledigen, welche ihnen<br />

von dem Handelsgericht in den zu dessen Wirkungskreis gehörigen Angelegenheiten erteilt<br />

wurden (§ 1).<br />

2. Das Handelsgericht war nunmehr besetzt a. mit einem Handelsgerichtsdirektor , der den<br />

Vorsitz im Handelsgericht führte, dieselben Rechte und Pflichten wie jeder sonstige Vorgesetzte<br />

einer Behörde hatte und in Bezug auf Rang, Gehalt und Versetzbarkeit den Kreisgerichtsdirektoren<br />

gleich gestellt war 1(8), b. mit vier Handelsrichtern (§ 2 Abs. 1).<br />

162) In Handelsregistersachen - also seit dem 1. 11. 1863 - durfte ein rechtsgelehrter Richter bereits<br />

einige der anfallenden Geschäfte (vgl. die Aufzählung in § 3 Ziffer 1 bis 4 der Instruction) allein<br />

besorgen; nur in Fällen, die er für zweifelhaft hielt, hatte er dem Handelsgerichte Vortrag zu<br />

erstatten, und nach Maßgabe des erfolgenden Beschlusses zu verfahren.<br />

163) GuVS No. 71 vom 28.8.1867, S. 529-535.<br />

164) Vgl. Bericht der lustiz-Commission vom 26.3. 1867 - Anlage 101 zum Protokoll No. 21 vom 27.<br />

3.1867.<br />

165) Vgl. Anm. 158) und Anlage 113 zum Protokoll No. 26 vom 3.4. 1867.<br />

166) Vgl. Anlage 161 zum Protokoll No. 34 vom 24. 7.1867, S. 3-7.<br />

167) Vgl. Protokoll No. 37 vom 30.7. 1867, S. 204 Ziffer II.<br />

168) Der seit dem 1. 5. 1862 als Vorsitzender des Handelsgerichts amtierende bisherige Kreisrichter<br />

Wilhelm Bode wurde zum Handelsgerichtsdirektor ernannt (Br. Anz. vom 22.8. 1867, Sp. 10321)<br />

und amtierte als solcher bis zu seiner Ernennung zum Oberlandesgerichtsrat am 1. 10. 1879 (13r.<br />

Anz. vom 8. 8. 1879, S. 1446).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

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