s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Eine entscheidende Zäsur bedeutete die 1806 erfolgte Besetzung des norddeutschen Raumes<br />
durch die französischen Truppen. Im 1808 proklamierten Königreich Westfalen wurde<br />
die gesamte Verwaltung ohne Rücksicht auf überkommene Strukturcn und bestehende<br />
Verhältnisse zentralisiert. Untcr dcr Oberleitung der Generaldirektion der Berg- und Hüttenwerke<br />
in Kassel war nun die Berghauptmannschaft der Harz-Division in C1austhal für<br />
den gesamten Harz verantwortlich, wobei ihr die Bergämter Clausthal, Zellerfeld, Blankenburg,<br />
Goslar und Andreasbcrg untergeordnet warcn.<br />
Das Ende der französischen Hcrrschaft in Deutschland durch den Zusammenbruch des<br />
Königreichs Westfalen im Jahre 1813 bedeutete in vielcrlci Hinsicht für das Kurfürstentum<br />
(seit 1814 Königreich) Hannover und das Herzogtum <strong>Braunschweig</strong> einen politischen und<br />
administrativen Neuanfang. Tatsächlich stellte dieser jedoch eincn Rückgriff auf die alten<br />
Staats- und Regierungsformen dcr vornapoleonischcn Ära dar, ohne daß man zu grundlegenden<br />
Veränderungen bereit gewesen wäre. Am vertretbarsten erschien eine solche Restauration<br />
der bis 1806 gültigen Verhältnisse allerdings im Rahmen dcr Verwaltung staatlicher<br />
Wirtschaftsbereiche, denn hier ließ sich die Funktionsfähigkeit bewährter Lenkungsmechanismen<br />
an der Effizienz und Produktivität der Betriebe ablesen.<br />
1814-1832<br />
Im Falle der Kommunion-Untcrharzischen Berg- und Hüttenwerke wurden die zuvor zuständigen<br />
Institutionen und Behörden mit ihren Funktionen und Kompetenzen nahezu unverändert<br />
wiedererrichtct. Dcr Entschluß dazu wurde gefaßt, weil man auf höchster ministeriellcr<br />
Ebene offenbar dcr Ansicht war, daß durchgreifende Reformmaßnahmen nicht<br />
notwendig seien. Da die gcmeinschaftliche Verwaltung, zu der man jetzt wieder zurückkehrte,<br />
nicht unkompliziert war, wich man Eingriffen in die traditionellen Strukturen aus.<br />
Bcdeutsam war dies insofern, als die Kommunion-Bchörden auch die Ausübung von Hoheitsrechten<br />
im Kommuniongebiet wahrzunehmen hattcn (5. unten), wclches dadurch politisch<br />
und rechtlich einen Sonderstatus genoß. Die Gelegenheit, die sich 1814 gcbotcn<br />
hätte, dicse eigentümlichen Verhältnissc neu zu regeln, wurde nicht gcnutzt S ).<br />
Auf braunschweigischer Seite wurde mit dem Gesetz vom 19. 5.1814 6 ) die Fürstliche (später<br />
Herzogliche) Kammer wieder mit der Aufsicht über das Berg- und Hüttenwesen betraut.<br />
An der Kommunion-Verwaltung war sie jedoch nicht direkt beteiligt, da hierfür die<br />
braunschweigische und hannoversche Berghauptmannschaft zuständig war 7 ). Die Kammer,<br />
die daher nur mittelbar auf Kommunion-Belange einwirken konnte, blieb jedoch die<br />
aufsichtführende vorgesetzte Behörde der braunschweigischen Berghauptmannschaft, die<br />
ihrerseits ein eigenständiges Glied der oberen Instanzenebene war.<br />
5) Nds.StAWf,50Neu4Nr.11703.<br />
6) Gesetz- und Verordnungssammlung für die Herzoglich-<strong>Braunschweig</strong>ischen Lande (GuVS) Nr.<br />
23.<br />
7) Nds. StA Wf, 59 Neu NT. 1; zur Berghauptmannschaft allgemein s. auch 50 Neu 4 NT. 9719.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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