s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
ber 1879. Diese Kammer für Handelssachen war zunächst nur für Handelssachen aus dem<br />
Bezirk des Landgerichts <strong>Braunschweig</strong> zuständig. Mit der Vereinigung des Landgerichts<br />
Holzminden mit dem Landgericht <strong>Braunschweig</strong> zum 1. Oktober 1890 191 ) wurde die Zuständigkeit<br />
der bei dem Landgericht <strong>Braunschweig</strong> gebildeten Kammer für I landelssachen<br />
dann aber auch auf den Bezirk des bisherigen Landgerichts Holzminden ausgedehnt 192).<br />
Bereits vorher war der Bestand der Kammer für Handelssachen aber in Gefahr geraten.<br />
Mit Rücksicht auf die ansteigende Zahl der Zivilprozesse erstrebte nämlich das Landgericht<br />
1881 die Einrichtung einer 3. Zivilkammer. In dem Bericht des Landgerichtspräsidenten<br />
Mansfeld vom 21. September 1881 193 ) an das Herzogliche Staatsministerium - Departement<br />
der Justiz - heißt es dazu: "Sollte die hohe Landesjustizverwaltung auf diesen Vorschlag<br />
der Bildung einer dritten Civilkammer einzugehen geneigen, so dürfte es dann allerdings<br />
rathsam sein, die Kammer für Handelssachen wieder eingehen zu lassen, theils damit<br />
der den Vorsitz in derselben führende Richter der neuzubildenden 3ten Civilkammer beitreten<br />
könnte, theils aber auch, weil die Kammer für Handelssachen sich seit ihrem Bestehen<br />
nicht als lebensfähig bewiesen hat. 1cdenfalls dürfte aus der oben angegebenen verhältnismäßig<br />
geringen Zahl der während der beiden letzten Jahre von der I landelskammer zur<br />
wirklichen Aburtheilung nach vorgängiger contradictorischer Verhandlung gelangten Sachen<br />
194) und aus dem Umstande, daß mindestens ebensovicle, wenn nicht mehr Handelssachen<br />
vor den beiden Civilkammern zur Verhandlung und Entscheidung gebracht sind, gefolgert<br />
werden können, daß das Bestehen der Handelskammer nach derselben durch das<br />
GVG gegebenen Gestaltung bei den Parteien und Rechtsanwälten keinen besonderen Anklang<br />
gefunden hat, wie denn auch ein Bedürfnis der Bildung von Handelskammern auf<br />
Grund des § 100 GVG abgesehen von den Hansestädten, nur für die größeren Bundesstaaten<br />
(die 5 Königreiche und die Großherzogtümer Baden und Hessen) und für Elsaß-Lothringen<br />
angenommen ist. Ich darf mir dabei die gehorsamste Bemerkung gestatten, daß<br />
in einer am 17. d. Mts. stattgehabten Plenarsitzung des hiesigen Landgerichts, in welcher<br />
ich die gegenwärtige Frage zur Erörterung versteHt, sämmtliche Mitglieder des Landgerichts<br />
einschließlich derjenigen, welche den Vorsitz in der Kammer für Handelssachen geführt<br />
haben oder noch führen, sich für deren Beseitigung ausgesprochen haben".<br />
Am 11. März 1882 wurde diese Problematik in der Landesversammlung an läßlich der Beratung<br />
der Ausgaben der Justizverwaltung ausführlich erörtert 195). Der Commerzien- und<br />
191) Vgl. Gesetz, die Vereinigung des Landgerichts Holzminden mit dem Landgericht <strong>Braunschweig</strong><br />
betreffend, vom 15. 6. 1890- GuVS Nr. 26, S. 103-105 -sowie VO, betreffend den Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens dieses Gesetzes, vom 13. 7. 1890- GuVS Nr. 38, S. 165.<br />
192) Vgl. Bekanntmachung der Landesjustizverwahung, die Bildung einer selbständigen Strafkammer<br />
bei Herzogl. Landgerichte <strong>Braunschweig</strong> und die Ausdehnung der Wirksamkeit der dort bestehenden<br />
Kammer für Handelssachen betreffend, vom 19.7.1890- GuVS Nr. 39, S. 1671168.<br />
193) StA Wf 12 A Neu Fb. 5 Nr. 3611 Vol. I.<br />
194) Im ersten Geschäftsjahr 23, im zweiten Geschäftsjahr (1. und 2. Quartal) 13 contradictorische<br />
Urteile.<br />
195) Vgl. Sitzungsbericht vom 11. 3.1882 - in: Verhandlungen der Landesversammlung des Herzogthums<br />
<strong>Braunschweig</strong> auf dem 17. ordentlichen Landtage von 1881-1883,1. Band, S. 84-86.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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