s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
3. Der Handelsgerichtsdirektor und einer der Handelsrichter mußten Rechtsgelehrte sein,<br />
weIche ihre Befähigung zu Richterämtern nachgewiesen haben 169).<br />
4. Die bereits in den §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 4. April 1867 über die Wahl der kaufmännischen<br />
Richter und deren Stellvertreter getroffenen Bestimmungen blieben unverändert<br />
in Kraft.<br />
5. Die Sekretariats-, Registratur-, Schreib- und Botengeschäfte bei dem Handelsgericht<br />
wurden von dem bei dem Kreisgericht <strong>Braunschweig</strong> angestelIten Personal besorgt, ohne<br />
daß dieses dafür eine besondere Vergütung beanspruchen konnte. 170).<br />
Die Gesetze vom 28. Dezember 1850, 4. April 1867 und 10. August 1867 verloren am 1.<br />
Oktober 1879, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
vom 27. Januar 1877 171 ) im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong>, ihre Wirksamkeit 172). Damit<br />
endete auch die etwas mehr als 12 Jahre bestehende Institution eines neben dem Kreisgericht<br />
bestehenden, selbständigen Handelsgerichts im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong>.<br />
1(9) Das Amt des rechtsgelehrten Handelsrichters, der den Handelsgerichtsdirektor in Behinderungsfällen<br />
vertrat (§ 5), wurde dem Kreisrichter Friedrich Schrödcr (seit dem 1. 5. 1873 dem Kreisrichter<br />
Adolph Moritz) "unter Verwilligung einer jährlichen Remuneration von 200 Thalern" (§ 4) als<br />
Nebenamt übertragen.<br />
170) § 19 Abs. 1 und 2.<br />
171) RGBI. No. 4 S. 41 ff.<br />
172) Vgl. § 96 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 1. 4. 1879-<br />
GuVS Nr. 11.<br />
90<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631