s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
sichere Garantie dafür, daß bei der Urtheilsfällung das Materielle das Übergewicht über<br />
das Formelle erhält, daß die Entscheidungen auf verständliche, in der Sache selbst liegende<br />
Gründe basirt werden, und wie die beiden bei Findung des Rechts mitwirkenden Factoren<br />
sich bisher gegenseitig da, wo das eine oder andere Element der Natur der Sache nach<br />
überwiegen muß, haben zur vollen Geltung kommen lassen, sind seit dem Bestehen des<br />
Handelsgerichts Klagen über die Rechtsprechung in Handelssachen unter der braunschweigischen<br />
Kaufmannschaft nicht laut geworden. Die bei den Verhandlungen über die<br />
Zusammensetzung der Handelsgerichte im Jahre 1864 auf dem Juristentage 147) und auf<br />
dem Handelstage geäußerte Besorgnis, daß zwischen den rechtsgelehrten und kaufmännischen<br />
Handelsrichtern leicht Differenzen entständen, durch welche der von der Vereinigung<br />
von Juristen und Kaufleuten zu einem Richtercollegium erwartete Nutzen sehr in<br />
Frage gestellt werde, hat sich in <strong>Braunschweig</strong> bislang als begründet nicht erwiesen". Und<br />
in dem bereits erwähnten Commissionsbericht vom 26. März 1867 148 ) heißt es sogar: " ...<br />
Wie sehr die Rechtssprüche in den betreffenden Kreisen das verdiente Vertrauen in Willen<br />
und Fähigkeit des Gerichts finden, ergiebt sich daraus, daß seine Competenz wo nur immer<br />
möglich aus allen Theilen des Herzogthums angerufen wird".<br />
Gegen die handelsgerichtlichen Entscheidungen waren die gewöhnlichen Rechtsmittel<br />
(§43), d.h. die Berufung bei dem Obergericht (§332 Satz 1 CPO) gegeben. Cber diese<br />
Berufungen entschied das Obergericht in Wolfenbüttel ohne Zuziehung von Kaufleu<br />
t e n. Daß diese Regelung "mit dem Zweck und dem inneren Wesen des Instituts eines<br />
Handelsgerichts nicht zu harmoniren" schien, hatte bereits die lustiz-Commission in ihrem<br />
Bericht vom 9. Dezember 1850 149 ) eingeräumt. Die Justiz-Commission hatte jedoch gemeint,<br />
ihre Bedenken aus dreierlei Gründen zurückstellen zu können: Sie befürchtete zum<br />
einen, daß die Errichtung eines besonderen Appellations-Kaufgerichts bei den braunschweigischen<br />
Gegebenheiten auf sehr große Schwierigkeiten stoßen würde. Zum anderen<br />
gab die Commission zu bedenken, daß in der zweiten Instanz weit seltener über technische<br />
als über Rechtsfragen gestritten wird. Schließlich verwies die Commission darauf, daß beispielsweise<br />
in Frankreich, wo es seit langem Handelsgerichte gab, die ordentlichen Appellationsgerichte<br />
ebenfalls in Handelssachen zu entscheiden hatten, ohne daß sich daraus<br />
Nachteile ergeben hätten oder dadurch Beschwerden veranlaßt worden wären. Im übrigen<br />
berichtet Busch 150) 1866, daß bislang die Nichtzuziehung von kaufmännischen Handelsrichtern,<br />
zumal bei der geringen Zahl von Berufungen, besonders fühlbare Nachteile nicht<br />
zur Folge gehabt hätten.<br />
147) Vgl. Stenographische Berichte über die beiden Sitzungen der zweiten Abtheilung des Fünften<br />
Deutschen luristentages in <strong>Braunschweig</strong> am 26. und 27.8. 1864-in: Verhandlungen des Fünften<br />
Deutschen luristcntages, 2. Bd., S. 134-185.<br />
148) Vgl. Anm. 144).<br />
149) Vgl. Anm. 117).<br />
ISO) Vgl. Anm. 143).<br />
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http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631