23.12.2012 Aufrufe

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

sichere Garantie dafür, daß bei der Urtheilsfällung das Materielle das Übergewicht über<br />

das Formelle erhält, daß die Entscheidungen auf verständliche, in der Sache selbst liegende<br />

Gründe basirt werden, und wie die beiden bei Findung des Rechts mitwirkenden Factoren<br />

sich bisher gegenseitig da, wo das eine oder andere Element der Natur der Sache nach<br />

überwiegen muß, haben zur vollen Geltung kommen lassen, sind seit dem Bestehen des<br />

Handelsgerichts Klagen über die Rechtsprechung in Handelssachen unter der braunschweigischen<br />

Kaufmannschaft nicht laut geworden. Die bei den Verhandlungen über die<br />

Zusammensetzung der Handelsgerichte im Jahre 1864 auf dem Juristentage 147) und auf<br />

dem Handelstage geäußerte Besorgnis, daß zwischen den rechtsgelehrten und kaufmännischen<br />

Handelsrichtern leicht Differenzen entständen, durch welche der von der Vereinigung<br />

von Juristen und Kaufleuten zu einem Richtercollegium erwartete Nutzen sehr in<br />

Frage gestellt werde, hat sich in <strong>Braunschweig</strong> bislang als begründet nicht erwiesen". Und<br />

in dem bereits erwähnten Commissionsbericht vom 26. März 1867 148 ) heißt es sogar: " ...<br />

Wie sehr die Rechtssprüche in den betreffenden Kreisen das verdiente Vertrauen in Willen<br />

und Fähigkeit des Gerichts finden, ergiebt sich daraus, daß seine Competenz wo nur immer<br />

möglich aus allen Theilen des Herzogthums angerufen wird".<br />

Gegen die handelsgerichtlichen Entscheidungen waren die gewöhnlichen Rechtsmittel<br />

(§43), d.h. die Berufung bei dem Obergericht (§332 Satz 1 CPO) gegeben. Cber diese<br />

Berufungen entschied das Obergericht in Wolfenbüttel ohne Zuziehung von Kaufleu<br />

t e n. Daß diese Regelung "mit dem Zweck und dem inneren Wesen des Instituts eines<br />

Handelsgerichts nicht zu harmoniren" schien, hatte bereits die lustiz-Commission in ihrem<br />

Bericht vom 9. Dezember 1850 149 ) eingeräumt. Die Justiz-Commission hatte jedoch gemeint,<br />

ihre Bedenken aus dreierlei Gründen zurückstellen zu können: Sie befürchtete zum<br />

einen, daß die Errichtung eines besonderen Appellations-Kaufgerichts bei den braunschweigischen<br />

Gegebenheiten auf sehr große Schwierigkeiten stoßen würde. Zum anderen<br />

gab die Commission zu bedenken, daß in der zweiten Instanz weit seltener über technische<br />

als über Rechtsfragen gestritten wird. Schließlich verwies die Commission darauf, daß beispielsweise<br />

in Frankreich, wo es seit langem Handelsgerichte gab, die ordentlichen Appellationsgerichte<br />

ebenfalls in Handelssachen zu entscheiden hatten, ohne daß sich daraus<br />

Nachteile ergeben hätten oder dadurch Beschwerden veranlaßt worden wären. Im übrigen<br />

berichtet Busch 150) 1866, daß bislang die Nichtzuziehung von kaufmännischen Handelsrichtern,<br />

zumal bei der geringen Zahl von Berufungen, besonders fühlbare Nachteile nicht<br />

zur Folge gehabt hätten.<br />

147) Vgl. Stenographische Berichte über die beiden Sitzungen der zweiten Abtheilung des Fünften<br />

Deutschen luristentages in <strong>Braunschweig</strong> am 26. und 27.8. 1864-in: Verhandlungen des Fünften<br />

Deutschen luristcntages, 2. Bd., S. 134-185.<br />

148) Vgl. Anm. 144).<br />

149) Vgl. Anm. 117).<br />

ISO) Vgl. Anm. 143).<br />

86<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!