s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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dann in den beiden nachfolgenden Messen; eine Wiederwahl war zulässig 25). Es ergab sich<br />
aber alsbald, daß die für die erste Instanz ernannten Kaufleute nach Ablaufihres Amtsjahres<br />
dann durchweg für die zweite Instanz ernannt wurden, so daß seit dem Jahre 1700 jährlich<br />
immer nur noch die drei neuen kaufmännischen Mitglieder für die erste Instanz bestimmt<br />
wurden, und die bisherigen Kaufgerichtsmitglieder automatisch zum Appellations<br />
Kaufgericht aufrückten 26 ). Die kaufmännischen Mitglieder hatten ein votum decisivum,<br />
also nicht nur beratende Funktion 27).<br />
Diese in der Markt-Gerichts- und Wechsel-Ordnung vorgesehene Besetzung eines einheimischen<br />
Gerichts mit fremden Kaufleuten war durchaus ungewöhnlich. DiestcJ2l!) wertet<br />
dies als bemerkenswerten Versuch, das Mißtrauen vor einseitiger Rechtsprechung zu mindern.<br />
Dieser Versuch hatte indes - wie der Bericht des Kaufgerichts vom 19. Februar<br />
1697 29 ) zeigt - zwangsläufig auch seine Schattenseiten. Der Gerichtsverwalter Consiliarius<br />
Johann Friedrich Kätzler beklagt in diesem Bericht, daß von der fremden Kaufmannschaft<br />
des öfteren zwei oder drei Kaufleute aus einer Stadt zu Kaufgerichts-Assessoren gewählt<br />
würden, die dann ihren Mitbürgern in Streitfällen Vorteile verschaffen würden. Der Bericht<br />
schließt mit der Bitte, durch eine Verordnung festzulegen, daß von den fremden Kaufleuten<br />
grundsätzlich nur jeweils einer aus einer Stadt zum Kaufgericht gewählt werden<br />
dürfe. Die erbetene Verordnung ist zwar nicht erlassen worden; die zuständigen Gremien<br />
haben aber offenbar diesem Problem von sich aus Rechnung getragen. So wurden in der<br />
Folgezeit zwar noch verschiedentlich zwei Kaufleute aus derselben Stadt (Hamburg) gewählt,<br />
eines der kaufmännischen Mitglieder war aber fortan immer ein einheimischer<br />
Kaufmann 30).<br />
Ein weiteres Problem war, daß die zum Kaufgericht bestimmten Kaufleute das ihnen übertragene<br />
Amt keineswegs auch immer wahrnahmen. So zeigte das Kaufgericht dem Herzog<br />
mit Schreiben vom 12. Juni 1799 31 ) an, daß insbesondere in den letzten sieben Messen zu<br />
den Sitzungen des Kaufgerichts kein einziger einheimischer und nur vereinzelt fremde<br />
Kaufleute erschienen seien. Bei der daraufhin in einem Post Scripturn zum Rescript vum<br />
28. Juni 1799 32 ) angeordneten Anhörung der Ältesten der braunschweigischen Kaufmannsgilden<br />
am 24. Juli 1799 33 ) wurde von diesen u. a. vorgeschlagen, den einheimischen<br />
Kaufgerichts-Assessor nur von der einheimischen Kaufmannschaft wählen zu lassen; einer<br />
25) Artikel 3.<br />
26) Vgl. StA Wf 41 B Neu 1.<br />
27) Vgl. Post Scriptumzum Rescriptvom29. 6. 1800-StA Wf41 A Neu3.<br />
28) Ebd. S. 99/100.<br />
29) StA Wf 4 Alt Fb. 5 NT. 357.<br />
30) Vgl. auch Paul Jonas Me ie r, Die <strong>Braunschweig</strong>er Messe. In: Die <strong>Braunschweig</strong>er G-N-C Monatsschrift<br />
1919, S. 123/126, und Diestel, ebd., S. 102.<br />
31) StA Wf 41 A Neu 3<br />
32) Wie Anm. 31.<br />
33) Teilnehmer: Syndicus Seebode sowie die Kaufleute Diedrich Wilhelm Winkelmann, Conrad Behrend<br />
Kraahe, Franz Ernst Geiler, Johann Diedrich Eggeling, Friedrich David Simonis, Johann<br />
Heinrich Marckworth und Johann Heinrich To der Horst-vgl. Actum vom 24.7. 1799-StA Wf<br />
41ANeu3.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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